Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr aus Spanien:
- a.
- von Schafen und Ziegen;
- b.
- der folgenden Tierprodukte von Schafen und Ziegen:
- 1.
- Sperma, Eizellen und Embryonen,
- 2.
- Fleisch und Fleischzubereitungen,
- 3.
- Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr,
- 4.
- Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse,
- 5.
- Erzeugnisse, die Produkte nach den Ziffern 2–4 enthalten,
- 6.
- tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20113 über tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häute, Felle und Wolle.