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922.27
Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen
(VRS)
vom 30. April 1990 (Stand am 1. Oktober 1996)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19862 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vom 29. Februar 19883 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel,
verordnet:
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Die Kantone bezeichnen alle fünf Jahre auf Karten im Massstab 1:25 000 oder 1:50 000 das besiedelte Gebiet (Sommer- und Wintereinstände) jedes Steinbockbestandes (Fortpflanzungsgemeinschaft).
2 Die so abgegrenzten Bestände werden als Kolonien bezeichnet.
1 Die Kantone erheben jährlich die Bestandesgrösse, die Geschlechts- und Altersstruktur, den Zuwachs, den Abgang und die Bestandesentwicklung.
2 Zu melden ist der Sommerbestand inklusive Kitze. Er wird durch direkte Zählung im Sommer erfasst oder aufgrund des Winterbestandes errechnet (Formular I).
3 Das Geschlechtsverhältnis wird aufgrund der Tiere bestimmt, die älter als drei Jahre sind.
4 Es werden folgende Alters- und Geschlechtsklassen unterschieden:
a.
Kitze;
b.
Jungtiere beiderlei Geschlechts (ein- und zweijährige);
1 Die Bestandesaufnahme ist bis Ende Jahr an das Bundesamt für Umwelt (BAFU)4 zu melden.
2 Das BAFU erarbeitet die entsprechenden Formulare für die Meldung und stellt sie den Kantonen zur Verfügung.
4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Die Kantone haben dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation für jede Kolonie Angaben über die Einwirkung des Steinbockbestandes auf den Wald, landwirtschaftliche Gebiete und auf andere Tierarten (Konkurrenz) sowie Angaben über den Allgemein- und Gesundheitszustand des Bestandes einzureichen.
2 Die geplanten Regulierungsmassnahmen (Abschüsse und Fangaktionen) sowie deren Zielsetzung (Stabilisierung oder Reduktion des Bestandes) sind zu begründen.
1 Der Abschuss ist für Kolonien, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen leben, von den betroffenen Kantonen gemeinsam nach den Grundsätzen von Artikel 6 zu planen.
2 Die betroffenen Kantone legen die jeweiligen kantonalen Abschussquoten gemeinsam gemäss Planung fest.
3 Wird keine Einigung darüber erzielt, so legt die Forstdirektion die entsprechenden Quoten fest.
4 Dieses Vorgehen ist sinngemäss auch für Kolonien, deren Lebensraum teilweise ausserhalb der Landesgrenzen liegt, anzustreben.
1 Die Kantone reichen die vollständigen Abschussplanungen je Kolonie bis Ende Jahr der Forstdirektion ein.
2 Das BAFU genehmigt die Abschusspläne. Es kann die Genehmigung mit Auflagen versehen, sofern:5
a.
die Abschussplanung nicht nach Artikel 6 erfolgte;
b.
die Kontrolle der Abschussplanung eine ungenügende Erfüllung des Abschussplanes des Vorjahres ausweist;
c.
der von Steinböcken verursachte Wildschaden vom Bund subventionierte forstliche Projekte zum Schutz von Strassen und Siedlungen gegen Erdrutsche, Hochwasser oder Lawinen beeinträchtigt.
3 Die genehmigten Abschusspläne gelten für das nachfolgende Jahr.
4 In besonderen Fällen wie Krankheiten oder grosse Winterverluste können die Kantone von den Abschussplänen abweichen.
5Fassung gemäss Ziff. I 29 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).
1 Die Kantone regeln und organisieren diese Jagd. Sie instruieren die Jäger.
2 Sie sind berechtigt, Gebühren zu erheben.
3 Anstelle von Abschüssen können die Kantone auch Einfangaktionen vorsehen.
4 Die Kantone sind berechtigt, Fehlabschüsse in Bezug auf die Alters- und Geschlechtsklassen (Art. 2 Abs. 4) nach Artikel 18 Absatz 5 des Jagdgesetzes zu ahnden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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