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    922.27

    Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen

    (VRS)

    vom 30. April 1990 (Stand am 1. Oktober 1996)

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Ener­gie und Kommunikation1,

    gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19862 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)  und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vom 29. Februar 19883 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel,

    verordnet:

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    2 SR 922.0

    3 SR 922.01

    1. Abschnitt: Bestandeserhebung

    Art. 1 Bezeichnung der einzelnen Steinbockkolonien

    1 Die Kantone bezeichnen alle fünf Jahre auf Karten im Massstab 1:25 000 oder 1:50 000 das besiedelte Gebiet (Sommer- und Wintereinstände) jedes Steinbock­be­standes (Fortpflanzungsgemeinschaft).

    2 Die so abgegrenzten Bestände werden als Kolonien bezeichnet.

    Art. 2 Angaben zu den einzelnen Kolonien (Formular I)

    1 Die Kantone erheben jährlich die Bestandesgrösse, die Geschlechts- und Alters­struktur, den Zuwachs, den Abgang und die Bestandesentwicklung.

    2 Zu melden ist der Sommerbestand inklusive Kitze. Er wird durch direkte Zählung im Sommer erfasst oder aufgrund des Winterbestandes errechnet (Formular I).

    3 Das Geschlechtsverhältnis wird aufgrund der Tiere bestimmt, die älter als drei Jahre sind.

    4 Es werden folgende Alters- und Geschlechtsklassen unterschieden:

    a.
    Kitze;
    b.
    Jungtiere beiderlei Geschlechts (ein- und zweijährige);
    c.
    Geissen, dreijährige und älter;
    d.
    Böcke, drei- bis fünfjährige;
    e.
    Böcke, sechs- bis zehnjährige;
    f.
    Böcke, elfjährige und älter.
    Art. 4 Meldung der Angaben zu den einzelnen Kolonien

    1 Die Bestandesaufnahme ist bis Ende Jahr an das Bundesamt für Umwelt (BAFU)4 zu melden.

    2 Das BAFU erarbeitet die entsprechenden Formulare für die Meldung und stellt sie den Kantonen zur Verfügung.

    4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    2. Abschnitt: Regulierungsmassnahmen

    Art. 5 Begründung von Regulierungsmassnahmen

    1 Die Kantone haben dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Ener­gie und Kommunikation für jede Kolonie Angaben über die Einwir­kung des Steinbockbestandes auf den Wald, landwirtschaftliche Gebiete und auf an­dere Tierarten (Konkurrenz) sowie Angaben über den Allgemein- und Gesundheits­zustand des Bestandes einzureichen.

    2 Die geplanten Regulierungsmassnahmen (Abschüsse und Fangaktionen) sowie de­ren Zielsetzung (Stabilisierung oder Reduktion des Bestandes) sind zu begründen.

    Art. 6 Abschussplanung

    1 Abschussplanungen sind in der Regel nur für Kolonien mit über 50 Tieren Be­stand erforderlich.

    2 Der Abschuss ist so zu planen, dass die natürlichen Alters- und Geschlechtsstruk­tu­ren langfristig gewährleistet sind (Formular II).

    3 Laktierende Geissen sind zu schonen.

    4 Vorbehalten bleiben die Artikel 8 und 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes.

    Art. 7 Abschussplanung für Kolonien auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen

    1 Der Abschuss ist für Kolonien, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen leben, von den betroffenen Kantonen gemeinsam nach den Grundsätzen von Arti­kel 6 zu planen.

    2 Die betroffenen Kantone legen die jeweiligen kantonalen Abschussquoten ge­mein­sam gemäss Planung fest.

    3 Wird keine Einigung darüber erzielt, so legt die Forstdirektion die entsprechenden Quoten fest.

    4 Dieses Vorgehen ist sinngemäss auch für Kolonien, deren Lebensraum teilweise ausserhalb der Landesgrenzen liegt, anzustreben.

    Art. 8 Genehmigung der Abschusspläne

    1 Die Kantone reichen die vollständigen Abschussplanungen je Kolonie bis Ende Jahr der Forstdirektion ein.

    2 Das BAFU genehmigt die Abschusspläne. Es kann die Genehmigung mit Auflagen versehen, sofern:5

    a.
    die Abschussplanung nicht nach Artikel 6 erfolgte;
    b.
    die Kontrolle der Abschussplanung eine ungenügende Erfüllung des Ab­schuss­­planes des Vorjahres ausweist;
    c.
    der von Steinböcken verursachte Wildschaden vom Bund subventionierte forst­liche Projekte zum Schutz von Strassen und Siedlungen gegen Erd­rut­sche, Hochwasser oder Lawinen beeinträchtigt.

    3 Die genehmigten Abschusspläne gelten für das nachfolgende Jahr.

    4 In besonderen Fällen wie Krankheiten oder grosse Winterverluste können die Kantone von den Abschussplänen abweichen.

    5 Fassung gemäss Ziff. I 29 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

    Art. 9 Abschusskontrolle

    1 Alle gemäss Abschussplan erlegten Tiere müssen durch Organe der kantonalen Wildhut kontrolliert werden.

    2 Von jedem Tier sind Angaben über Geschlecht, Alter, Gewicht, Abschussort und ‑datum zu erheben.

    3 Die Kantone können weitere Daten erheben.

    4 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind kolonieweise bis Ende Jahr an die Forstdirektion weiterzuleiten (Formular III).

    Art. 11 Abschussberechtigung

    1 Die Kantone regeln und organisieren diese Jagd. Sie instruieren die Jäger.

    2 Sie sind berechtigt, Gebühren zu erheben.

    3 Anstelle von Abschüssen können die Kantone auch Einfangaktionen vorsehen.

    4 Die Kantone sind berechtigt, Fehlabschüsse in Bezug auf die Alters- und Ge­schlechtsklassen (Art. 2 Abs. 4) nach Artikel 18 Absatz 5 des Jagdgesetzes zu ahn­den.

    3. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 13

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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