Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
2 Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
4 Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen gebrauchter Produkte, die:
- a.
- als Antiquitäten überlassen werden; oder
- b.
- vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.