Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:
- a.
- das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung;
- b.
- die Neubewertung der Konformität;
- c.
- die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen;
- d.
- die Marktüberwachung.
2 Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die:
- a.
- Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller);
- b.
- Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure);
- c.
- Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber);
- d.
- Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind;
- e.
- Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber).
3 Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach:
- a.
- Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)7, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19808 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19999; oder
- b.
- Abschnitt 2.2.7 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195710 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
7 Das RID wird nicht in der AS veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org, bezogen werden.
10 SR 0.741.621