930.111.5 ZustV-PrSV
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    930.111.5

    Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit

    (ZustV-PrSV)1

    vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2019)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 215).

    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)2,

    gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 21 Absatz 3 und 26 der Verordnung vom 19. Mai 20103 über die Produktesicherheit (PrSV) und auf Artikel 8 Absatz 1 der Aufzugsverordnung vom 25. November 20154,5

    verordnet:

    2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    3 SR 930.111

    4 SR 930.112

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 215).

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten zur und die Finanzierung der Markt­überwachung nach Artikel 20 PrSV in Bezug auf folgende Produkte (Produkte):

    a.
    Maschinen;
    b.
    Aufzüge;
    c.
    Gasgeräte;
    d.
    Druckgeräte;
    e.
    einfache Druckbehälter;
    f.
    Persönliche Schutzausrüstungen (PSA);
    g.
    übrige Produkte gemäss Artikel 19 Buchstabe g PrSV.
    Art. 2 «Betrieb»

    In dieser Verordnung bedeutet der Begriff «Betrieb» einen Betrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 19836 über die Unfallver­hütung (VUV).

    Art. 4 Koordination

    1 Fällt ein Produkt unter mehrere Produktekategorien, so koordinieren sich die zuständigen Kontrollorgane untereinander.

    2 Bei Konflikten über die Zuständigkeit entscheidet das Staatssekretariat für Wirt­schaft (SECO).

    Art. 57 Aufzugsregister

    Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) führt das Register der Aufzüge nach Artikel 8 der Aufzugsverordnung vom 25. November 2015.

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 215).

    Art. 68

    8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 22. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5101).

    Art. 7 Finanzierung aus Prämienzuschlag

    Die Durchführungsorgane nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung, welche die Marktüberwachung nach den Artikeln 2224 PrSV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buch­stabe f VUV10, soweit die Einnahmen aus den Gebühren, die gestützt auf die PrSV erhoben werden, ihren Aufwand nicht decken.

    Art. 8 Abgeltung für nicht gedeckte Kosten

    1 Kosten, die weder durch Gebühren noch durch den Prämienzuschlag finanziert werden können, werden vom SECO abgegolten.

    2 Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den zuständigen Kontrollorganen.

    Anhang12

    12 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 215).

    (Art. 3)

    Produktekategorien und zuständige Kontrollorgane

    Produktekategorie

    zuständiges Kontrollorgan

    a.
    Maschinen und unvollständige Maschinen, insbesondere gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Maschinenverordnung vom 2. April 200813:

    1.
    in Betrieben, mit Ausnahme von Pro­dukten gemäss Ziffer 3,

    Schweizerische Unfallversicherungs­anstalt (Suva)

    2.
    ausserhalb von Betrieben, insbesondere im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3 und 4,

    Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)

    3.
    in der Landwirtschaft und im Garten­bau, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 4,

    agriss Stiftung Agri-Sicherheit

    4.
    Beförderungsanlagen ausserhalb von Betrieben, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppen­stufen, Fahrband oder ähnliche Ein­richtungen) längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird und deren Si­cherheit nicht anderweitig bundes­rechtlich geregelt ist, mit Ausnahme von Jahrmarktgeräten;

    Eidgenössisches Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA)

    b.
    Gasgeräte, insbesondere gemäss der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 201714, sowie weitere Produkte für:

    1.
    Herstellung bis Verwendung von Gasbrenn- und Gastreibstoffen wie Stadtgas, Erdgas, Flüssiggas, Klärgas, Biogas oder ähnliche Gase,

    Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)

    2.
    Herstellung bis Verwendung von techni­schen Gasen und Gasen für den Medizinalbereich,

    Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS)

    3.
    gasgestütztes Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren;

    Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS)

    c.
    persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere gemäss der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201715:

    1.
    in Betrieben, mit Ausnahme von Pro­dukten gemäss Ziffer 3,

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

    2.
    ausserhalb von Betrieben, insbesondere im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

    Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)

    3.
    in der Landwirtschaft und im Gartenbau;

    agriss (Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz)

    d.
    Druckbehälter und Druckgeräte, insbesondere gemäss der Druckgeräte­verordnung vom 25. November 201516 und der Druckbehälterverordnung vom 25. November 201517;

    Schweizerischer Verein für tech­nische Inspektionen (SVTI)

    e.
    Aufzüge gemäss Artikel 1 der Aufzugsverordnung vom 25. November 2015:

    1.
    in Betrieben,

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

    2.
    ausserhalb von Betrieben;

    Eidgenössisches Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA)

    f.
    Produkte für nicht gasgestütztes Schweis­sen, Schneiden und verwandte Verfahren;

    Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS)

    g.
    Produkte in Wasserversorgungssystemen und Trinkwasserinstallationen;

    Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)

    h.
    Produkte, die nicht unter die Buch­staben a–g dieses Anhangs fallen:

    1.
    in Betrieben, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

    2.
    ausserhalb von Betrieben, insbesondere im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, mit Ausnahme von Produkten gemäss Ziffer 3,

    Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)

    3.
    in der Landwirtschaft und im Gartenbau.

    agriss (Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz)

    13 SR 819.14

    14 SR 930.116. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikations­gesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 21. April 2018 angepasst.

    15 SR 930.115. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikations­gesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 21. April 2018 angepasst.

    16 SR 930.114

    17 SR 930.113

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