930.113 DBV
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    930.113

    Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern

    (Druckbehälterverordnung, DBV)

    vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG), in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

    1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung auf dem Markt von serienmässig hergestellten einfachen Druckbehältern nach der Richtlinie 2014/29/EU5 (EU-Druckbehälterrichtlinie) sowie die Marktüberwachung be­treffend diese Produkte.

    2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

    3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckbehälterrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 9–11 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.

    4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für einfache Druckbehälter die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).

    5 Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.

    6 SR 930.111

    Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt

    Einfache Druckbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereit­gestellt werden, wenn:

    a.
    sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie von Gütern nicht gefährden; und
    b.
    die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen nach Artikel 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie7 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.

    7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

    1 Für die Konformitätsbewertung einfacher Druckbehälter gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikel 1214 der EU-Druckbehälterrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV.

    2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kenn­zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 16 Absätze 1, 3 und 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und der in dieser Bestimmung genannte Anhang III.

    3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

    a.
    nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;
    b.
    von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
    c.
    durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

    4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbe­wertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 2434c) der AkkBV.

    8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    9 SR 946.512

    Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

    1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckbehälterrichtlinie10:

    a.
    Hersteller: Artikel 6;
    b.
    Bevollmächtigte: Artikel 7;
    c.
    Importeure: Artikel 8;
    d.
    Händler: Artikel 9.

    2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

    3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungs­behörden richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

    10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 8 Übergangsbestimmungen

    1 Einfache Druckbehälter, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

    2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.

    Anhang

    (Art. 1 Abs. 3)

    Entsprechungen von Ausdrücken

    Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Druckbehälterrichtlinie13, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:

    a.
    Deutsche Ausdrücke

    EU

    Schweiz

    Union

    Schweiz

    Mitgliedstaat

    Schweiz

    Drittstaat

    Anderer Staat

    Unionsmarkt

    Schweizer Markt

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Bundesblatt

    Notifizierte Stelle

    Konformitätsbewertungsstelle

    Notifizierende Behörde

    Bezeichnungsbehörde

    Einführer

    Importeur

    Gute Ingenieurpraxis

    Stand des Wissens und der Technik

    EU-Konformitätserklärung

    Konformitätserklärung

    EU-Baumusterprüfung

    Baumusterprüfung

    EU-Baumusterprüfbescheinigung

    Baumusterprüfbescheinigung

    b.
    Französische Ausdrücke

    EU

    Schweiz

    Union

    Suisse

    Etat membre

    Suisse

    Pays tiers

    Autre pays

    Journal officiel de l’Union européenne

    Feuille fédérale

    Organisme notifié

    Organisme d’évaluation de la conformité

    Autorité notifiante

    Autorité de désignation

    Règles de l’art

    Etat des connaissances et de la technique

    Déclaration UE de conformité

    Déclaration de conformité

    Examen UE de type

    Examen de type

    Attestation d’examen UE de type

    Attestation d’examen de type

    c.
    Italienische Ausdrücke

    EU

    Schweiz

    Unione

    Svizzera

    Stato membro

    Svizzera

    Paese terzo

    Altro paese

    Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

    Foglio federale

    Organismo notificato

    Organismo di valutazione della conformità

    Autorità di notifica

    Autorità di designazione

    Corretta prassi costruttiva

    Stato della scienza e della tecnica

    Dichiarazione di conformità UE

    Dichiarazione di conformità

    Esame UE del tipo

    Esame del tipo

    Certificato di esame UE del tipo

    Certificato di esame del tipo

    13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

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