930.115 PSAV
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    930.115

    Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

    (PSA-Verordnung, PSAV)

    vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse,

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

    1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persön­lichen Schutzausrüstungen (PSA) nach der Verordnung (EU) 2016/4254 (EU-PSA-Verordnung) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.

    2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 2 der EU-PSA-Verordnung.

    3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 3 der EU-PSA-Verordnung. Die in Artikel 3 Nummern 10–12 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.

    4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.

    5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für PSA die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20105 über die Produktesicherheit (PrSV).

    4 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.

    5 SR 930.111

    Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt

    PSA dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:

    a.
    sie bei angemessener Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haustieren und Eigentum nicht gefährden; und
    b.
    die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 der EU-PSA-Verordnung6 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II erfüllt sind.

    6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 3 Einstufung von PSA, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

    1 Die Einstufung von PSA richtet sich nach Artikel 18 der EU-PSA-Verordnung7 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I. Wird der Anhang I der EU-PSA-Verordnung geändert, so obliegt es dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-PSA-Verordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 anzupassen.

    2 Für die Konformitätsbewertung von PSA gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14, 15 und 19 der EU-PSA-Verordnung und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I–IX.

    3 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kenn­zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-PSA-Verordnung.

    4 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

    a.
    nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19968 (AkkBV) akkreditiert sein;
    b.
    von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
    c.
    durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

    5 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 2434c) der AkkBV.

    7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    8 SR 946.512

    Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

    1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung9:

    a.
    Hersteller: Artikel 8;
    b.
    Bevollmächtigte: Artikel 9;
    c.
    Importeure: Artikel 10;
    d.
    Händler: Artikel 11.

    2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-PSA-Verordnung.

    3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungs­behörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-PSA-Verordnung.

    9 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 7 Übergangsbestimmungen

    1 Die Bereitstellung auf dem Markt von PSA, die nach bisherigem Recht konform sind und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, wird nicht behindert.

    2 Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, gelten bis zum 21. April 2023, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden.

    Art. 8 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 21. April 2018 in Kraft.

    2 Artikel 3 Absatz 5 tritt am 6. November 2017 in Kraft.

    Anhang

    (Art. 1 Abs. 3 und 4)

    Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht

    1.  Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-PSA-Verordnung11 genannt werden und auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen:

    a.
    Deutsche Ausdrücke

    EU

    Schweiz

    Union

    Schweiz

    Mitgliedstaat

    Schweiz

    Drittstaat

    Anderer Staat

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Bundesblatt

    Notifizierte Stelle

    Konformitätsbewertungsstelle

    Notifizierende Behörde

    Bezeichnungsbehörde

    Einführer

    Importeur

    EU-Konformitätserklärung

    Konformitätserklärung

    EU-Baumusterprüfung

    Baumusterprüfung

    EU-Baumusterprüfbescheinigung

    Baumusterprüfbescheinigung

    b.
    Französische Ausdrücke

    EU

    Schweiz

    Union

    Suisse

    Etat membre

    Suisse

    Pays tiers

    Autre pays

    Journal officiel de l’Union européenne

    Feuille fédérale

    Organisme notifié

    Organisme d’évaluation de la conformité

    Autorité notifiante

    Autorité de désignation

    Déclaration UE de conformité

    Déclaration de conformité

    Examen UE de type

    Examen de type

    Attestation d’examen UE de type

    Attestation d’examen de type

    c.
    Italienische Ausdrücke

    EU

    Schweiz

    Unione

    Svizzera

    Stato membro

    Svizzera

    Paese terzo

    Altro paese

    Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

    Foglio federale

    Organismo notificato

    Organismo di valutazione della conformità

    Autorità di notifica

    Autorità di designazione

    Dichiarazione di conformità UE

    Dichiarazione di conformità

    Esame UE del tipo

    Esame del tipo

    Certificato di esame UE del tipo

    Certificato di esame del tipo

    2.  Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU‑Rechts das folgende schweizerische Recht:

    Richtlinie 2003/10/EG: Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.

    Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz, SR 822.113) und Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4, Industrielle Betriebe, Plan­genehmigung und Betriebs­bewilligung, SR 822.114).

    11 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

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