930.116 GaGV
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    930.116

    Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten

    (Gasgeräteverordnung, GaGV)

    vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung, in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Publikation, Begriffe und anwendbares Recht

    1 Diese Verordnung regelt nach der Verordnung (EU) 2016/4265 (EU-Gasgeräte-Verordnung):

    a.
    das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Gasgeräten sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
    b.
    das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung von Ausrüstungen für Gasgeräte sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.

    2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 Absätze 1–5 der EU-Gasgeräte-Verordnung.

    3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck von gasförmigen Brennstoffen.

    4 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Gasgeräte-Verordnung. Die in Artikel 2 Nummern 23–25 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdruckentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.

    5 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.

    6 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).

    5 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.

    6 SR 930.111

    Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme

    1 Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:

    a.
    sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährden; und.
    b.
    die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung7 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.

    2 Ausrüstungen für Gasgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:

    a.
    sie bei vorschriftsmässiger oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haus- und Nutztieren und von Eigentum nicht gefährden; und
    b.
    die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach Artikel 5 der EU-Gasgeräte-Verordnung und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.

    7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

    1 Für die Konformitätsbewertung von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 1315 der EU-Gas­geräte-Verordnung8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, III und V.

    2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kenn­zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-Gasgeräte-Verordnung.

    3 Für das Anbringen der Aufschriften auf dem Gasgerät oder seiner Datenplakette und, sofern relevant, auf der Ausrüstung für Gasgeräte oder ihrer Datenplakette gelten Artikel 18 der EU-Gasgeräte-Verordnung und der in dieser Bestimmung genannte Anhang IV.

    4 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

    a.
    nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;
    b.
    von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
    c.
    durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

    5 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24– 34c) der AkkBV.

    8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    9 SR 946.512

    Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

    1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung10:

    a.
    Hersteller: Artikel 7;
    b.
    Bevollmächtigte: Artikel 8;
    c.
    Importeure: Artikel 9;
    d.
    Händler: Artikel 10.

    2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 11 der EU-Gasgeräte-Verordnung.

    3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 12 der EU-Gasgeräte-Verordnung.

    10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

    Art. 8 Übergangsbestimmungen

    1 Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

    2 Ausrüstungen für Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ab dem 21. April 2018 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.

    Art. 9 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 21. April 2018 in Kraft.

    2 Artikel 3 Absatz 5 tritt am 6. November 2017 in Kraft.

    Anhang

    (Art. 1 Abs. 4 und 5)

    Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht

    1.  Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Gasgeräte-Ver­ordnung13 genannt werden und auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen:

    a.
    Deutsche Ausdrücke

    EU

    Schweiz

    Union

    Schweiz

    Mitgliedstaat

    Schweiz

    Drittstaat

    Anderer Staat

    Unionsmarkt

    Schweizer Markt

    EU-Rechtsvorschriften

    Rechtsvorschriften

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Bundesblatt

    Notifizierte Stelle

    Konformitätsbewertungsstelle

    Notifizierende Behörde

    Bezeichnungsbehörde

    Einführer

    Importeur

    Stand der Technik

    Stand des Wissens und der Technik

    EU-Konformitätserklärung

    Konformitätserklärung

    EU-Baumusterprüfung

    Baumusterprüfung

    EU-Baumusterprüfbescheinigung

    Baumusterprüfbescheinigung

    Gerät

    Gasgerät

    Ausrüstung

    Ausrüstung für Gasgeräte

    Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 1

    Publikation nach Artikel 1 Absatz 3

    b.
    Französische Ausdrücke

    EU

    Schweiz

    Union

    Suisse

    Etat membre

    Suisse

    Pays tiers

    Autre pays

    Journal officiel de l’Union européenne

    Feuille fédérale

    Organisme notifié

    Organisme d’évaluation de la conformité

    Autorité notifiante

    Autorité de désignation

    Etat d’avancement de la technique

    Etat des connaissances et de la technique

    Déclaration UE de conformité

    Déclaration de conformité

    Examen UE de type

    Examen de type

    Attestation d’examen UE de type

    Attestation d’examen de type

    Appareil

    Appareil à gaz

    Équipement

    Équipement pour appareils à gaz

    Communication selon l’art. 4, par. 1

    Publication selon l’art. 1, par. 3

    c.
    Italienische Ausdrücke

    EU
    Schweiz

    Unione

    Svizzera

    Stato membro

    Svizzera

    Paese terzo

    Altro Paese

    Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

    Foglio federale

    Organismo notificato

    Organismo di valutazione della conformità

    Autorità di notifica

    Autorità di designazione

    Stato della tecnica

    Stato della scienza e della tecnica

    Dichiarazione di conformità UE

    Dichiarazione di conformità

    Esame UE del tipo

    Esame del tipo

    Certificato di esame UE del tipo

    Certificato di esame del tipo

    Apparecchi

    Apparecchi a gas

    Accessori

    Accessori per apparecchi a gas

    Comunicazione ai sensi dell’articolo 4, capoverso 1

    Pubblicazione di cui all’articolo 1 capoverso 3

    2.  Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:

    Richtlinie 2014/35/EU: Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

    Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse

    (NEV, SR 734.26)

    Richtlinie 2014/30/EU: Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

    Verordnung vom 25. November 2015 über die elektro-magnetische Verträglichkeit

    (VEMV, SR 734.5)

    Richtlinie 2009/125/EG: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauch­s-relevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

    Art. 8 Abs. 1 und 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998

    (EnG, SR 730.0) sowie

    3. Kapitel der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998

    (EnV, SR 730.01)

    Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

    Bauprodukteverordnung vom 27. August 2014

    (BauPV, SR 933.01)

    Richtlinie 2014/53/EU: Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

    Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmelde­anlagen

    (FAV, SR 784.101.2)

    Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

    Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016

    (SR 817.023.21)

    Artikel 2 der Richtlinie 98/83/EG: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

    Art. 2 Bst. a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugäng­lichen Bädern und Dusch­anlagen

    (TBDV, SR 817.022.11)

    13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

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