1 Die Basiseinheiten sind die Einheiten, die mit der Resolution 12 der 11. Generalkonferenz für Mass und Gewicht von 1960 und der Resolution 3 der 14. Generalkonferenz für Mass und Gewicht von 1971 (Vertrag vom 20. Mai 18753 über die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbureaus) festgelegt wurden. Sie umfassen:
Grösse
Name der Einheit
Kurzzeichen
a.
Länge
Meter
m
b.
Masse
Kilogramm
kg
c.
Zeit
Sekunde
s
d.
elektrische Stromstärke
Ampere
A
e.
thermodynamische Temperatur
Kelvin
K
f.
Stoffmenge
Mol
mol
g.
Lichtstärke
Candela
cd
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann namentlich:
a.
für die von den Basiseinheiten abgeleiteten Einheiten besondere Benennungen und Symbole festlegen;
b.
für besondere Zwecke weitere Masseinheiten festlegen und deren Verwendung regeln.
1 Physikalische oder chemische Messgrössen sind in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben, wenn sie in folgenden Bereichen verwendet werden:
a.
Handel und Geschäftsverkehr;
b.
Gesundheit von Mensch und Tier;
c.
Schutz der Umwelt;
d.
öffentliche Sicherheit;
e.
amtliche Feststellung von Sachverhalten.
2 Der Bundesrat kann die Verwendung anderer als der gesetzlichen Masseinheiten zulassen, wenn ein anderer Gebrauch üblich ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
1 Als Messmittel gelten Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren.
2 Als Normal gilt ein Messmittel, das dazu dient, einen oder mehrere Grössenwerte festzulegen, zu verkörpern, zu bewahren oder zu reproduzieren.
1 Der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird durch ein Zulassungsverfahren, ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Verfahren erbracht.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren nach Absatz 1 sowie über die Kennzeichnung der Messmittel und die auszustellenden Dokumente.
Der Bundesrat kann Melde- und Informationspflichten vorsehen für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden oder die Konformität von Messmitteln bescheinigen.
1 Den Vollzugsorganen ist unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren.
2 Die Vollzugsorgane können Messmittel, die den Anforderungen nicht entsprechen, aus dem Verkehr ziehen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre Verwendung untersagen oder einschränken.
3 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Verwenderinnen und Verwender von Messmitteln bei Kontrollen und die Massnahmen der Vollzugsorgane, wenn Messmittel den Anforderungen nicht entsprechen.
1 Wer Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren und Dienstleistungen zum Kauf anbietet, hat deren Menge in gesetzlichen Masseinheiten anzugeben.
2 Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Mengenangabepflicht vorsehen, namentlich wenn sonst die Abwicklung des Geschäftes in unzumutbarer Weise erschwert würde.
3 Er regelt Inhalt und Form der Mengenangabe.
4 Er kann Vorschriften über die Füllmenge und die Verpackung erlassen.
1 In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit. Die mitteleuropäische Zeit entspricht der koordinierten Weltzeit plus eine Stunde.
2 Um Übereinstimmung mit den benachbarten Staaten zu erreichen, kann der Bundesrat die Sommerzeit vorschreiben. Die Sommerzeit entspricht der mitteleuropäischen Zeit plus eine Stunde.
1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2 Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3 Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
1 Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18.
2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere:
a.
deren Höhe;
b.
die Modalitäten der Erhebung;
c.
die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d.
die Verjährung von Gebührenforderungen.
3 Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
5 Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.
Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen gelten die Strafbestimmungen der Artikel 23–28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse.
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
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