1 Einheiten sowie deren Vielfache und Teile sind mit den in dieser Verordnung dafür vorgesehenen Namen und Zeichen zu benennen.
2 Physikalische Grössen, denen diese Verordnung keine spezielle Einheit zuordnet, sind durch Potenzprodukte aus Einheiten, welche diese Verordnung vorsieht, darzustellen. Für diese Potenzprodukte gilt ihr algebraischer Ausdruck als Benennung.
3 Soweit vorgeschriebene Zeichen für Einheiten fehlen, dürfen diese Einheiten nach der Norm DIN 66030:2002-055 dargestellt werden.6
5 Deutsche Norm DIN 66030:2002-05, Informationstechnik – Darstellung von Einheitennamen in Systemen mit beschränktem Schriftzeichenvorrat. Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch, oder beim Eidg. Institut für Metrologie, 3003 Bern-Wabern kostenlos eingesehen werden.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).
Für die Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems (SI) nach Artikel 2 des Messgesetzes gelten die Definitionen, die mit der Resolution 1 der 26. Generalkonferenz für Mass und Gewicht vom 16. November 20189 festgelegt wurden.
9 Der Text der Resolution kann auf Französisch und Englisch eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, Lindenweg 50, 3003 Bern-Wabern oder unter https://www.bipm.org/fr/committees/cg/cgpm/26-2018/resolution-1.
1 Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen von speziellen Ausdrücken, den SI-Vorsätzen (Vorsätze), vor die Benennung der Einheit gebildet werden.
2 Den Namen und Zeichen der Vorsätze sind folgende Vervielfachungs- beziehungsweise Teilfaktoren zugeordnet:
Vorsatzname
Vorsatzzeichen
Faktor
Vorsatzname
Vorsatzzeichen
Faktor
Yotta
Y
1024
Dezi
d
10–1
Zetta
Z
1021
Zenti
c
10–2
Exa
E
1018
Milli
m
10–3
Peta
P
1015
Mikro
µ
10–6
Tera
T
1012
Nano
n
10–9
Giga
G
109
Piko
p
10–12
Mega
M
106
Femto
f
10–15
Kilo
k
103
Atto
a
10–18
Hekto
h
102
Zepto
z
10–21
Deka
da
101
Yokto
y
10–24
3 Das Vorsetzen eines Vorsatzes vor eine Einheit entspricht der Multiplikation der Einheit mit dem zugeordneten Faktor.
1 Vorsatznamen dürfen nur zusammen mit Einheitennamen, Vorsatzzeichen nur zusammen mit Einheitenzeichen verwendet werden.
2 Der Vorsatzname ist ohne Zwischenraum vor den Namen der Einheit und entsprechend das Vorsatzzeichen vor das Einheitenzeichen zu setzen.
3 Vorsätze dürfen nicht aneinandergereiht werden. Beispiel: anstelle von «µµF» ist «pF» zu setzen.
4 Zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von abgeleiteten Einheiten, welche aus einem Quotienten bestehen, darf ein Vorsatz im Zähler, im Nenner oder auch in beiden Teilen des Quotienten verwendet werden. Beispiele: 1 kA/cm2, 1 hPa/km.
5 Potenzexponenten beziehen sich auf die ganze Zeichenkombination. Beispiele: 1 km3= (103 m)3= 109 m3 1 cm–1= (10–2 m)–1= 102 m–1 1 mm2/s = (10–3 m)2/s = 10–6 m2/s.
1 Die Anwendung der Vorsätze ist nicht zulässig auf:
–
die 360°-Winkelteilung (Art. 15);
–
die Minute, die Stunde und den Tag (Art. 15);
–
die Dioptrie (Art. 18);
–
das metrische Karat (Art. 18);
–
die Are und Hektare (Art. 18);
–
den Millimeter Quecksilbersäule (Art. 18);
–
das Dezibel (Art. 18).
2 Die Benennungen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit Masse werden durch Hinzufügen der Vorsatznamen vor den Namen «gramm» oder der Vorsatzzeichen vor das Zeichen «g» gebildet. Beispiel: Milligramm, mg.
18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).
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