941.202 Einheitenverordnung 1
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    941.202

    Einheitenverordnung1

    vom 23. November 1994 (Stand am 20. Mai 2019)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112,3

    verordnet:

    2 SR 941.20

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt:

    a.
    die Benennungen und Definitionen der gesetzlichen Masseinheiten (Ein­hei­ten) und ihrer Vielfachen und Teile;
    b.
    die Verwendung dieser Benennungen;
    c.4
    ...

    4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).

    Art. 2 Benennung von Einheiten

    1 Einheiten sowie deren Vielfache und Teile sind mit den in dieser Verordnung dafür vorgesehenen Namen und Zeichen zu benennen.

    2 Physikalische Grössen, denen diese Verordnung keine spezielle Einheit zuordnet, sind durch Potenzprodukte aus Einheiten, welche diese Verordnung vorsieht, darzu­stellen. Für diese Potenzprodukte gilt ihr algebraischer Ausdruck als Benen­nung.

    3 Soweit vorgeschriebene Zeichen für Einheiten fehlen, dürfen diese Einheiten nach der Norm DIN 66030:2002-055 dargestellt werden.6

    4 ...7

    5 Deutsche Norm DIN 66030:2002-05, Informationstechnik – Darstellung von Einheitennamen in Systemen mit beschränktem Schriftzeichenvorrat. Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch, oder beim Eidg. Institut für Metrologie, 3003 Bern-Wabern kostenlos eingesehen werden.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).

    7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).

    2. Abschnitt:8 Die Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems (SI)

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019 (AS 2019 1133).

    Art. 3

    Für die Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems (SI) nach Artikel 2 des Messgesetzes gelten die Definitionen, die mit der Resolution 1 der 26. Generalkonferenz für Mass und Gewicht vom 16. November 20189 festgelegt wurden.

    9 Der Text der Resolution kann auf Französisch und Englisch eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, Lindenweg 50, 3003 Bern-Wabern oder unter https://www.bipm.org/fr/committees/cg/cgpm/26-2018/resolution-1.

    3. Abschnitt: ...

    4. Abschnitt: Abgeleitete SI-Einheiten

    Art. 12 Definition und Darstellung abgeleiteter SI-Einheiten

    1 Abgeleitete SI-Einheiten sind aus den SI-Basiseinheiten und den ergänzenden SI-Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten.

    2 Sie werden in der Form von Potenzprodukten aus den SI-Basiseinheiten und den ergänzenden SI-Einheiten mit dem Zahlenfaktor 1 dargestellt.

    Art. 1311 Besondere Benennungen für abgeleitete SI-Einheiten

    Folgende abgeleitete SI-Einheiten tragen besondere Namen und Zeichen:

    Grösse

    Einheitenname

    Einheiten­zeichen

    in anderen SI-Einheiten

    in SI-Basiseinheiten

    Ebener Winkel

    Radiant

    rad

    m · m–1

    Räumlicher Winkel

    Steradiant

    sr

    m2 · m–2

    Frequenz

    Hertz

    Hz

    s–1

    Kraft

    Newton

    N

    m · kg · s–2

    Druck, mechanische Spannung

    Pascal

    Pa

    N · m–2

    m–1 · kg · s–2

    Energie, Arbeit, Wärmemenge

    Joule

    J

    N · m

    m2 · kg · s–2

    Leistung, Energiefluss

    Watt

    W

    J · s–1

    m2 · kg · s–3

    Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung

    Coulomb

    C

    s · A

    Elektrische Spannung, elektrische Potenzialdifferenz, elektromoto­rische Kraft

    Volt

    V

    W · A–1

    m2 · kg · s–3 · A–1

    Elektrischer Widerstand

    Ohm

    Ω

    V · A–1

    m2 · kg · s–3 · A–2

    Leitwert

    Siemens

    S

    A · V–1

    m–2 · kg–1 · s3 · A2

    Kapazität

    Farad

    F

    C · V–1

    m–2 · kg–1 · s4 · A2

    Magnetischer Fluss

    Weber

    Wb

    V · s

    m2 · kg · s–2 · A–1

    Magnetische Flussdichte

    Tesla

    T

    Wb · m–2

    kg · s–2 · A–1

    Induktivität

    Henry

    H

    Wb · A–1

    m2 · kg · s–2 · A–2

    Lichtstrom

    Lumen

    lm

    cd · sr

    cd

    Beleuchtungsstärke

    Lux

    lx

    lm · m–2

    m–2 · cd

    Aktivität (ionisierende Strahlung)

    Becquerel

    Bq

    s–1

    Energiedosis

    Gray

    Gy

    J · kg–1

    m2 · s–2

    Äquivalentdosis

    Sievert

    Sv

    J · kg–1

    m2 · s–2

    Katalytische Aktivität

    Katal

    kat

    s–1 · mol

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).

    5. Abschnitt: Vielfache und Teile von SI-Einheiten als selbständige Einheiten mit besonderen Benennungen

    Art. 14 Einheiten in Form von dezimalen Vielfachen oder Teilen von SI-Einheiten

    Folgende dezimale Vielfache und Teile von SI-Einheiten können mit besonderen Namen und Zeichen als selbständige Einheiten verwendet werden:

    Grösse

    Einheitenname

    Einheitenzeichen

    Beziehung zu SI-Einheiten

    Volumen

    Liter

    l oder L

    1 l = 1 dm3 = 10–3 m3

    Masse

    Tonne

    t

    1 t = 1 Mg = 103 kg

    Druck, mechanische Spannung

    Bar

    bar

    1 bar = 105 Pa

    Art. 15 Einheiten in Form von nichtdezimalen Vielfachen oder Teilen von SI-Einheiten

    Folgende nichtdezimale Vielfache und Teile von SI-Einheiten können mit besonde­ren Namen und Zeichen als selbständige Einheiten verwendet werden:

    Grösse

    Einheitenname

    Einheitenzeichen

    Beziehung zu SI-Einheiten

    Winkel

    Vollwinkel

    Neugrad, Gon

    gon

    Grad

    °

    (Winkel-) Minute

    '

    (Winkel-) Sekunde

    ''

    Zeit

    Minute

    min

    1 min = 60 s

    Stunde

    h

    1 h = 3600 s

    Tag

    d

    1 d = 86 400 s

    6. Abschnitt: Einheiten, die unabhängig von den SI-Basiseinheiten definiert sind

    Art. 1713 Elektronvolt

    Das Elektronvolt (eV) ist die Energie, die ein Elektron beim Durchlaufen einer Potenzialdifferenz von einem Volt im Vakuum gewinnt.

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).

    7. Abschnitt: Einheiten, die nur in speziellen Anwendungsbereichen zugelassen sind

    Art. 18

    Folgende Einheiten dürfen nur für spezielle Grössen verwendet werden:

    Grösse

    Einheitenname

    Einheiten­zeichen

    Beziehung zu SI-Einheiten

    Brechkraft optischer Systeme

    Dioptrie

    1 Dioptrie = 1 m–1

    Masse von Edelsteinen

    metrisches Karat

    ct

    1 ct = 2 · 10–4 kg

    Fläche von Grundstücken und Flurstücken

    Are

    a

    1 a = 102 m2

    Hektare

    ha

    1 ha = 104 m2

    Längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen

    Tex

    tex

    1 tex = 1 g · km–1

    Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten

    Millimeter

    Quecksilber­säule

    mmHg

    1 mmHg = 133,322 Pa14

    Wirkungsquerschnitt in der Teilchen- und Kernphysik

    Barn

    b

    1 b = 10–28 m2

    Wechselstrom- Scheinleistung

    Voltampere

    VA

    1 VA = 1 m2 · kg · s–3

    Wechselstrom- Blindleistung

    Var

    var

    1 var = 1 m2 · kg · s–3

    Schalldruckpegel

    Dezibel

    dB

    Schalldruckpegel [dB] = 20 · log (Schalldruck / (20 µPa))

    14 Gerundeter Zahlenwert aus 13,5951 · 9,80665

    8. Abschnitt: Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen der Einheiten

    Art. 19 SI-Vorsätze

    1 Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen von speziel­len Ausdrücken, den SI-Vorsätzen (Vorsätze), vor die Benennung der Einheit gebil­det werden.

    2 Den Namen und Zeichen der Vorsätze sind folgende Vervielfachungs- beziehungs­weise Teilfaktoren zugeordnet:

    Vorsatzname

    Vorsatzzeichen

    Faktor

    Vorsatzname

    Vorsatzzeichen

    Faktor

    Yotta

    Y

    1024

    Dezi

    d

    10–1

    Zetta

    Z

    1021

    Zenti

    c

    10–2

    Exa

    E

    1018

    Milli

    m

    10–3

    Peta

    P

    1015

    Mikro

    µ

    10–6

    Tera

    T

    1012

    Nano

    n

    10–9

    Giga

    G

    109

    Piko

    p

    10–12

    Mega

    M

    106

    Femto

    f

    10–15

    Kilo

    k

    103

    Atto

    a

    10–18

    Hekto

    h

    102

    Zepto

    z

    10–21

    Deka

    da

    101

    Yokto

    y

    10–24

    3 Das Vorsetzen eines Vorsatzes vor eine Einheit entspricht der Multiplikation der Einheit mit dem zugeordneten Faktor.

    Art. 20 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung der Vorsätze

    1 Vorsatznamen dürfen nur zusammen mit Einheitennamen, Vorsatzzeichen nur zu­sammen mit Einheitenzeichen verwendet werden.

    2 Der Vorsatzname ist ohne Zwischenraum vor den Namen der Einheit und entspre­chend das Vorsatzzeichen vor das Einheitenzeichen zu setzen.

    3 Vorsätze dürfen nicht aneinandergereiht werden. Beispiel: anstelle von «µµF» ist «pF» zu setzen.

    4 Zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von abgeleiteten Einheiten, welche aus einem Quotienten bestehen, darf ein Vorsatz im Zähler, im Nenner oder auch in beiden Teilen des Quotienten verwendet werden. Beispiele: 1 kA/cm2, 1 hPa/km.

    5 Potenzexponenten beziehen sich auf die ganze Zeichenkombination. Beispiele: 1 km3 = (103 m)3 = 109 m3 1 cm–1 = (10–2 m)–1 = 102 m–1 1 mm2/s = (10–3 m)2/s = 10–6 m2/s.

    Art. 21 Spezielle Vorschriften für die Verwendung der Vorsätze

    1 Die Anwendung der Vorsätze ist nicht zulässig auf:

    die 360°-Winkelteilung (Art. 15);
    die Minute, die Stunde und den Tag (Art. 15);
    die Dioptrie (Art. 18);
    das metrische Karat (Art. 18);
    die Are und Hektare (Art. 18);
    den Millimeter Quecksilbersäule (Art. 18);
    das Dezibel (Art. 18).

    2 Die Benennungen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit Masse werden durch Hinzufügen der Vorsatznamen vor den Namen «gramm» oder der Vorsatzzei­chen vor das Zeichen «g» gebildet. Beispiel: Milligramm, mg.

    9. Abschnitt: ...

    10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Anhang18

    18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).

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