941.210.1 Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung
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    941.210.1

    Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung

    vom 24. September 2010 (Stand am 1. Januar 2022)

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

    gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 (Messmittelverordnung),2

    verordnet:

    1 SR 941.210

    2 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund­lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt:

    a.
    die Anforderungen an Messmittel für die Schallmessung;
    b.
    die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
    c.
    die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
    Art. 2 Geltungsbereich

    Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die eingesetzt werden für:

    a.
    Geräuschmessungen nach der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
    b.
    Messungen der Lärmimmissionen nach der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19864;
    c.5
    Messungen der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörden nach der Verordnung vom 27. Februar 20196 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall;
    d.7
    Messungen der Lärmimmissionen nach der Verordnung vom 25. April 20128 über die Flughafengebühren.

    3 SR 741.41

    4 SR 814.41

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 505).

    6 SR 814.711

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 5. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4027).

    8 SR 748.131.3

    Art. 3 Begriff

    Als Messmittel für die Schallmessung gelten Schallpegelmesser, Filter und Kalibratoren.

    Art. 4 Grundlegende Anforderungen

    Messmittel für die Schallmessung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.

    Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

    Messmittel für die Schallmessung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)9.

    9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

    1 Messmittel für die Schallmessung müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

    2 Vor jeder Verwendung müssen Schallpegelmesser nach Anhang 7 Ziffer 6 der Messmittelverordnung mit einem geeichten Kalibrator kalibriert werden, welcher mindestens den Anforderungen der korrespondierenden Genauigkeitsklasse genügt.

    3 Das METAS kann die Fristen für die Nacheichung für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.

    Art. 7 Übergangsbestimmung

    1 Messmittel für die Schallmessung, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht werden.

    2 Für die Ersteichung und die Nacheichung gelten bis zum Ablauf der Zulassung die Anforderungen des bisherigen Rechts.

    3 Die Messmittel dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

    Anhang10

    10 Fassung gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 16. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 505).

    (Art. 4)

    Spezifische Anforderungen an Messmittel für die Schallmessung

    1. An Schallpegelmesser werden folgende Anforderungen gestellt:

    a.
    Sie müssen die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen.
    b.
    Sie müssen die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels Leq ermöglichen.

    2. Messmittel für die Schallmessung müssen folgende Normen11 erfüllen:

    Schallpegelmesser

    IEC 61672-1 edition 2.0, 2013, Electroacoustics – Sound level meters –

    Part 1: Specifications

    IEC 61672-2 edition 2.1, 2017, Electroacoustics – Sound level meters –

    Part 2: Pattern evaluation tests

    IEC 61672-3 edition 2.0, 2013, Electroacoustics – Sound level meters –

    Part 3: Periodic tests

    Filter

    IEC 61260-1 edition 1.0, 2014, Electroacoustics – Octave-band and

    fractional-octave-band filters – Part 1: Specifications

    IEC 61260-2 edition 1.1, 2017, Electroacoustics – Octave-band and

    fractional-octave-band filters – Part 2: Pattern evaluation tests

    IEC 61260-3 edition 1.0, 2016, Electroacoustics – Octave-band and

    fractional-octave-band filters – Part 3: Periodic tests

    Kalibratoren

    IEC 60942 edition 4.0, 2017, Electroacoustics – Sound calibrators

    3. Die Schallpegelmesser müssen folgenden Genauigkeitsklassen nach den entsprechenden IEC-Normen nach Ziffer 2 angehören:

    Anwendungsbereich

    Genauigkeitsklasse

    Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

    Klasse 1

    Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 198613

    Klasse 1

    Verordnung vom 27. Februar 201914 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

    Klasse 2

    Verordnung vom 25. April 201215 über die Flughafengebühren

    Klasse 1

    11 Der Text dieser Normen kann bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf, oder unter www.electrosuisse.ch gegen Rechnung bezogen oder beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.

    12 SR 741.41

    13 SR 814.41

    14 SR 814.711

    15 SR 748.131.3

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