941.216 Audiometrieverordnung
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    941.216

    Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel

    (Audiometrieverordnung)

    vom 9. März 2010 (Stand am 12. Juni 2018)

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

    gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 (Messmittelverordnung),2

    verordnet:

    1 SR 941.210

    2 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt:

    a.
    die Anforderungen an audiometrische Messmittel;
    b.
    das Verfahren für das Inverkehrbringen audiometrischer Messmittel;
    c.
    die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit audiometrischer Messmit­tel.
    Art. 2 Geltungsbereich

    Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für audiometrische Prüfungen zu gesundheitsrelevanten Zwecken verwendet werden, namentlich:

    a.
    Audiometer;
    b.
    Hörprüfkabinen.
    Art. 3 Begriffe

    In dieser Verordnung bedeuten:

    a.
    audiometrische Prüfung: Prüfung, die der Feststellung der Hörfähigkeit dient;
    b.
    Audiometer: Messmittel, das der Ermittlung der Hörschwelle für Töne ver­schiedener Frequenzen oder der Sprachverständlichkeit dient, einschliesslich Geräuschquellen, wie Abspielvorrichtungen mit zugehörigen Tonträgern und Dateien, und Schallwandlern, wie Kopf- und Knochenleitungshörer sowie Lautsprecher für das freie Schallfeld;
    c.
    Hörprüfkabine: schallabsorbierend ausgekleidete Messkabine, in der audiomet­rische Prüfungen vorgenommen werden.
    Art. 4 Anforderungen

    Audiometer und Hörprüfkabinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und die entsprechenden Anforderungen nach dem Anhang dieser Verordnung erfüllen.

    Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

    1 Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

    2 Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie3 (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen.

    3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    Art. 6 Nacheichung von Audiometern

    1 Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Mess­mittelverordnung unterzogen werden.4

    2 Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.

    3 Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlan­gen.

    4 Die Berichtigung vom 12. Juni 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 2323).

    Art. 7 Nacheichung von Hörprüfkabinen

    1 Die Nacheichung von Hörprüfkabinen erfolgt alle sechs Jahre.

    2 Wird die Hörprüfkabine baulich verändert, muss eine neue Abnahmemessung nach Artikel 5 Absatz 2 durchgeführt werden.

    Art. 8 Übergangsbestimmung

    Messmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wur­den, können weiterhin verwendet werden, sofern sie den Anforderungen nach Arti­kel 4 genügen.

    Anhang5

    5 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4549).

    (Art. 4)

    Anforderungen an die Eichung von Audiometern und Hörprüfkabinen

    1 Einleitung

    1.1 Die Anforderungen an die Eichung von Audiometern und Hörprüfkabinen finden sich in den untenstehenden Tabellen und Erläuterungen.

    1.2 Die folgenden Normen und Empfehlungen können als Vollzugshilfen herange­zogen werden:

    a.
    OIML International Recommendation R104: Pure Tone Audiometers;
    b.
    OIML International Recommendation R122: Equipment for speech audiometry;
    c.
    IEC 60645-1: Audiometers, Part 1: Pure-tone audiometers;
    d.
    IEC 60645-2: Audiometers, Part 2: Equipment for speech audiometry;
    e.
    ISO 8253: Acoustics – Audiometric test methods.

    2 Eichung von Audiometern

    2.1 Es werden gemäss den Tabellen 1–4 zwei Eichverfahren mit den Bezeichnungen «A» und «B» unter­schieden. Bei jeder Installation, sei es erstmalig nach der Beschaffung oder erneut nach einer Neuinstallation wie bei einem Umzug, werden Audiometer nach beiden Verfahren geeicht. Danach werden sie jährlich, alternierend nach Verfahren A und B, beginnend mit Verfahren A, geeicht. Eine Eichung umfasst Messungen:

    mit Kopfhörer und künstlichem Ohr für die Luftleitung: Tabelle 1;
    mit Knochenhörer und Mastoid für die Knochenleitung: Tabelle 2;
    mit Lautsprecher in der Kabine für das Freifeld: Tabelle 3;
    mit rein elektrischen Signalen zur Überprüfung der Linearität: Tabelle 4.

    2.2 Zusätzlich sind für die Sprach-Audiometrie die folgenden Prüfungen vorzu­nehmen, die sowohl mit Kopfhörer als auch im freiem Schallfeld durchzu­führen sind:

    Überprüfung des Abspielgerätes;
    Kalibrierung der Pegel im Kuppler und im freien Schallfeld für alle ver­wendeten Tonträger; Falls nötig wird eine Liste mit Einstellwerten für die einzelnen Tonträger erstellt;
    Überprüfung der Störgeräusche in der Kabine, Kontrolle der Lüftungsge­räusche;

    2.3 Für die Eichung des Sprachsignals wird der Pegel in dB SPL angegeben. Die Messung erfolgt mit «Impuls» und linearer Frequenzbewertung. Es werden die Messungen von 10 Sätzen gemittelt.

    Tabelle 1

    Luftleitung: Messungen mit Kopfhörer und künstlichem Ohr

    Signalart

    Parameter

    Messbereich

    Toleranz

    Seite

    Verfahren

     Sinuston

     Frequenz

     125 Hz–8 kHz  (11 Messpunkte)  bei einem Pegel  zwischen 75 und  110 dBHL

     ± 5 %

     Links (L)  und  rechts (R)

     A und B

     Pegel

     ± 3 dB (125 Hz–4 kHz)  ± 5 dB (4 kHz–8 kHz)

     Klirrfaktor

     125 Hz–4 kHz  (9 Messpunkte)  bei einem Pegel  zwischen 75 und  110 dBHL

     2,5 %

     Schmalband­ rauschen

     Pegel

     125 Hz–8 kHz  (11 Messpunkte)  bei einem Pegel  zwischen 60 und  80 dBHL

     ± 3 dB (125 Hz–4 kHz)  ± 5 dB (4 kHz–8 kHz)

     Weisses  Rauschen

     bei einem Pegel  zwischen 70 und 90  dBHL. Der Sprach  pegel muss auf  Linear/Impuls  gemessen werden.  Die Justierung ist  ohne Korrektur  faktor auszufüh­ren.

     ± 5 dB

     Sprach- Rauschen

     Sprache

    Tabelle 2

    Knochenleitung: Messungen mit Knochenhörer und Mastoid

    Signalart

    Parameter

    Messbereich

    Toleranz

    Seite

    Verfahren

     Sinuston

     Frequenz

     250 Hz–6 kHz  (8 Messpunkte)  bei einem Pegel  zwischen 20 und 60  dBHL

     ± 5 %

     Links (L) und rechts (R)

     A und B

     Pegel

     ± 3 dB  (250 Hz–4 kHz)  ± 5 dB  (4 kHz–6 kHz)

     Klirrfaktor

     250 Hz–4 kHz  (8 Messpunkte) bei  einem Pegel  zwi  schen 20 und 60  dBHL

     5,5 %

     Schmalband­ rauschen

     Pegel

     250 Hz–6 kHz  (8 Messpunkte)  bei einem Pegel  zwischen 20 und 60  dBHL

     ± 3 dB  (250 Hz–4 kHz)  ± 5 dB  (4 kHz–6 kHz)

     frei-  willig

     Weisses  Rauschen

     bei einem Pegel  zwischen 20 und 60  dBHL

     ± 5 dB

     Sprach- Rauschen

     Sprache

    Tabelle 3

    Freifeld: Messungen mit Lautsprecher in der Kabine

    Signalart

    Parameter

    Messbereich

    Toleranz

    Seite

    Verfahren

     Wobbelton

     Pegel

     125 Hz–8 kHz  (11 Messpunkte)  bei einem Pegel  zwischen 60 und 90  dBHL

     ± 3 dB  (125 Hz–4 kHz)  ± 5 dB  (4 kHz–8 kHz)

     Links (L) und  rechts (R)

     A

     Schmalband­ rauschen

     bei einem Pegel  zwischen 60 und 90  dBHL

     ± 5 dB

     A und B

     Weisses  Rauschen

     Sprach- Rauschen

     Sprache

    Tabelle 4

    Elektrische Messungen

    Signalart

    Parameter

    Messbereich

    Toleranz

    Seite

    Verfahren

     Sinuston

     Linearität

     20 dB–120 dB  in 5-dB-Schritten

     ± 3 dB über den  ganzen Bereich;  ± 1 dB für ein­ zelne Schritte

     Links (L) und  rechts (R)

     B

    3 Eichung von Hörprüfkabinen

    3.1 Das maximal tolerierbare Grundgeräusch ergibt sich aus folgenden Anforde­rungen:

    Binaurale Freifeldmessungen sollen bis 0 dB HL hinunter möglich sein.
    Die tiefste Testtonfrequenz soll 125 Hz sein können.
    Die maximale grundgeräuschbedingte Unsicherheit darf 5 dB erreichen.

    3.2 Es beträgt:

    Frequenz (Hz)

    Maximal zulässiger Grundgeräuschpegel (dB ref. 20 µPa)

    Frequenz (Hz)

    Maximal zulässiger Grundgeräuschpegel (dB ref. 20 µPa)

    31.5

    60

      630

    13

      40

    52

      800

    12

      50

    46

    1000

    12

      63

    40

    1250

    12

      80

    35

    1600

    13

    100

    30

    2000

    13

    125

    25

    2500

    11

    160

    22

    3150

      9

    200

    20

    4000

      7

    250

    18

    5000

      9

    315

    16

    6300

    14

    400

    14

    8000

    20

    500

    13

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