1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung),3
4 Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
1 Ein Gewichtstück ist eine messtechnische Verkörperung der Masse, deren konstruktive und metrologische Eigenschaften wie Form, Abmessungen, Werkstoff, Oberflächengüte5, Nennwert und Fehlergrenzen vorgeschrieben sind.
2 Eine Gewichtstückreihe oder ein Satz von Gewichtstücken ist so zusammengesetzt, dass die Wägung einer Last im Bereich zwischen dem kleinsten Nennwert und der Summe der Nennwerte aller Gewichtstücke des Satzes in einer Stufung durchgeführt werden kann, bei welcher die Masse des Gewichtstückes mit dem kleinsten Nennwert die Reihe bestimmt.
1 Der Wägewert ist der durch Wägung in Luft ohne Luftauftriebskorrektur ermittelte Näherungswert für die Masse.
2 Der Wert der Masse wird aus dem Wägewert unter Berücksichtigung der Luftauftriebskorrektur ermittelt; in Handel und Verkehr wird für die Gewichtstücke die konventionelle Dichte von 8000 kg/m3 angenommen, ohne Rücksicht auf ihre wahre Dichte. Der Fehler, mit dem der so berechnete Wert der Masse behaftet ist, darf in jedem Fall vernachlässigt werden.
1 Gewichtstücke werden durch ihre konventionelle Masse charakterisiert.8
2 Die konventionelle Masse9 eines Körpers ist gleich der Masse eines Massenormals von der Dichte 8000 kg/m3, das diesem Körper bei der Temperatur von 20° C und in der Luft der Dichte 1,2 kg/m3 das Gleichgewicht hält.
3 Die konventionelle Masse10 mk eines Gewichtstückes der Masse m und der Dichte p ausgedrückt in Kilogramm je Kubikmeter beträgt bei 20°C:
mk = m
7Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
8Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
9Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
10Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
1 Zur Eichung zugelassen sind Gewichtstücke von 1 mg bis 50 kg, die den Anforderungen nach Absatz 2 genügen. Sie unterstehen der allgemeinen Zulassung nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006.11
2 Aufbau und messtechnische Eigenschaften der Gewichtstücke müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfehlungen im Anhang zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale).12
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).
12Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
1 Die Nennwerte der Gewichtstücke können dezimale Vielfache oder Teile der nach Absatz 2 zulässigen Masseeinheiten oder das Doppelte oder die Hälfte von dezimalen Vielfachen oder Teilen jener Einheiten betragen.
2 Für die Bezeichnung von Gewichtstücken sind nebst der Basiseinheit der Masse (kg) folgende Masseeinheiten zulässig: Tonne (t), Gramm (g) und Milligramm (mg).
1 Die Eichung eines Gewichtstückes ist durch Vergleich mit einem Gewichtstück aus einer höheren Genauigkeitsklasse, mindestens M1, vorzunehmen. Das Messverfahren bei der Eichung der Gewichtstücke der höchsten Genauigkeitsklasse wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS)16 bestimmt.
2 Gewichtstücke sind einzeln zu eichen. Die Prüfung ist entweder durch direkten Vergleich oder durch Substitution durchzuführen.
16 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen M1–2, M2, M2–3 und M3: ein kantonales Eichamt;
b.
von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen F1, F2 und M1: ein besonders zu diesem Zweck ausgerüstetes kantonales Eichamt oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, das METAS;
c.
von Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1 und E2: das METAS oder eine Eichstelle.
17Fassung gemäss Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
1 Die Eichpflicht ist erfüllt, wenn das Gewichtstück den Vorschriften dieser Verordnung genügt und wenn es geprüft und amtlich gestempelt ist; vorbehalten sind die Absätze 2 und 3.
2 Für Gewichtstücke von 1 g oder weniger ist die Eichpflicht erfüllt, wenn die Gewichtstücke geprüft und der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt worden ist.
3 Für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1 ist die Eichpflicht erfüllt, wenn nach der Prüfung der Gewichtstücke der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt oder ein Eichzertifikat19 ausgestellt worden ist.
19Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).
20 Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, obliegt die Ausführung dieser Verordnung und ihre Überwachung in Handel und Verkehr den Kantonen.
Die Artikel 60–66 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 191221 betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse, Gewichte und Waagen werden aufgehoben.
1 Gewichtstücke, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt werden.
2 Gewichtstücke, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen noch während zwölf Jahren nachgeeicht werden. Sie dürfen danach weiterhin geeicht werden, wenn sie die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie entwertet und aus dem Verkehr gezogen werden.
23 OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML-Empfehlungen erteilt das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern.
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Recommandation Internationale OIML R 52: «Poids hexagonaux–Exigences métrologiques et techniques» (2004)
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Recommandation Internationale OIML R 111-1: «Poids des classes E1, E2, F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3, M3–Partie 1: Exigences métrologiques et techniques» (2004);
–
International Document OIML D 28: «Conventional value of the result of weighing in air» (2004).
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