941.221.2 Verordnung des EJPD über Gewichtstücke 1
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    941.221.2

    Verordnung des EJPD über Gewichtstücke1

    vom 15. August 1986 (Stand am 1. Januar 2013)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

    gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung),3

    verordnet:

    2 SR 941.210

    3 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, Eichung und messtechnischen Eigen­schaften von eichpflichtigen Gewichtstücken.

    2 …4

    4 Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

    Art. 2 Bezugsbedingungen

    Es gelten folgende Werte:

    Temperatur der Gewichtstücke

    20°C

    Dichte der Bezugs-Gewichtstücke

    8000 kg/m3

    Luftdichte

    1,2 kg/m3

    Art. 3 Gewichtstück, Gewichtstückreihe

    1 Ein Gewichtstück ist eine messtechnische Verkörperung der Masse, deren kon­struktive und metrologische Eigenschaften wie Form, Abmessungen, Werkstoff, Oberflächengüte5, Nennwert und Fehlergrenzen vorgeschrieben sind.

    2 Eine Gewichtstückreihe oder ein Satz von Gewichtstücken ist so zusammenge­setzt, dass die Wägung einer Last im Bereich zwischen dem kleinsten Nennwert und der Summe der Nennwerte aller Gewichtstücke des Satzes in einer Stufung durchge­führt werden kann, bei welcher die Masse des Gewichtstückes mit dem kleinsten Nenn­wert die Reihe bestimmt.

    3 …6

    5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

    6 Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

    Art. 4 Wägewert, Masse

    1 Der Wägewert ist der durch Wägung in Luft ohne Luftauftriebskorrektur ermit­telte Näherungswert für die Masse.

    2 Der Wert der Masse wird aus dem Wägewert unter Berücksichtigung der Luftauf­triebskorrektur ermittelt; in Handel und Verkehr wird für die Gewichtstücke die konventionelle Dichte von 8000 kg/m3 angenommen, ohne Rücksicht auf ihre wahre Dichte. Der Fehler, mit dem der so berechnete Wert der Masse behaftet ist, darf in jedem Fall vernachlässigt werden.

    Art. 5 Konventionelle Masse7

    1 Gewichtstücke werden durch ihre konventionelle Masse charakterisiert.8

    2 Die konventionelle Masse9 eines Körpers ist gleich der Masse eines Masse­nor­mals von der Dichte 8000 kg/m3, das diesem Körper bei der Temperatur von 20° C und in der Luft der Dichte 1,2 kg/m3 das Gleichgewicht hält.

    3 Die konventionelle Masse10 mk eines Gewichtstückes der Masse m und der Dichte p ausgedrückt in Kilogramm je Kubikmeter beträgt bei 20°C:

    mk = m

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

    9 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

    10 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

    2. Abschnitt: Anforderungen an die Gewichtstücke

    Art. 6 Zulassung

    1 Zur Eichung zugelassen sind Gewichtstücke von 1 mg bis 50 kg, die den Anforde­rungen nach Absatz 2 genügen. Sie unterstehen der allgemeinen Zulassung nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006.11

    2 Aufbau und messtechnische Eigenschaften der Gewichtstücke müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfeh­lungen im Anhang zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale).12

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

    Art. 7 Nennwerte

    1 Die Nennwerte der Gewichtstücke können dezimale Vielfache oder Teile der nach Absatz 2 zulässigen Masseeinheiten oder das Doppelte oder die Hälfte von dezima­len Vielfachen oder Teilen jener Einheiten betragen.

    2 Für die Bezeichnung von Gewichtstücken sind nebst der Basiseinheit der Masse (kg) folgende Masseeinheiten zulässig: Tonne (t), Gramm (g) und Milligramm (mg).

    Art. 8 Reihen von Gewichtstücken

    Die nachstehenden Folgen von Nennwerten sind für die Reihen von Gewichts­tücken zulässig:

    (1,1,2,5)

    10n kg

    (1,1,1,2,5)

    10n kg

    (1,2,2,5)

    10n kg

    (1,1,2,2,5)

    10n kg

    wobei n die Zahl Null oder eine positive oder negative ganze Zahl ist.

    Art. 913 Genauigkeitsklassen

    Die Gewichtstücke sind in neun Genauigkeitsklassen eingeteilt:

    E1, E2, F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3, M3.

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).

    Art. 1014 Fehlergrenzen

    1 Die Eichfehlergrenzen und die Verkehrsfehlergrenzen der Gewichtstücke, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:

    Nennwert

    Genauigkeitsklasse, Eichfehlergrenzen in ± mg

    E1

    E2

    F1

    F2

    M1

    M2

    M3

      50 kg

    25

    80

    250

    800

    2 500

    8 000

    25 000

      20 kg

    10

    30

    100

    300

    1 000

    3 000

    10 000

      10 kg

      5

    16

      50

    160

       500

    1 600

      5 000

        5 kg

      2,5

      8,0

      25

      80

       250

       800

      2 500

        2 kg

      1,0

      3,0

      10

      30

       100

       300

      1 000

        1 kg

      0,50

      1,6

        5

      16

         50

       160

         500

    500 g

      0,25

      0,80

        2,5

        8,0

         25

         80

         250

    200 g

      0,10

      0,30

        1,0

        3,0

         10

         30

         100

    100 g

      0,05

      0,16

        0,5

        1,6

           5

         16

           50

      50 g

      0,030

      0,10

        0,30

        1,0

           3,0

         10

           30

      20 g

      0,025

      0,08

        0,25

        0,8

           2,5

           8

           25

      10 g

      0,020

      0,06

        0,20

        0,6

           2,0

           6

           20

        5 g

      0,016

      0,05

        0,16

        0,5

           1,6

           5

           16

        2 g

      0,012

      0,04

        0,12

        0,4

           1,2

           4

           12

        1 g

      0,010

      0,03

        0,10

        0,3

           1,0

           3

           10

    500 mg

      0,008

      0,025

        0,08

        0,25

           0,8

           2,5

           –

    200 mg

      0,006

      0,020

        0,06

        0,20

           0,6

           2,0

           –

    100 mg

      0,005

      0,016

        0,05

        0,16

           0,5

           1,6

           –

      50 mg

      0,004

      0,012

        0,040

        0,12

           0,40

           –

           –

      20 mg

      0,003

      0,010

        0,030

        0,10

           0,30

           –

           –

      10 mg

      0,003

      0,008

        0,025

        0,08

           0,25

           –

           –

        5 mg

      0,003

      0,006

        0,020

        0,06

           0,20

           –

           –

        2 mg

      0,003

      0,006

        0,020

        0,06

           0,20

           –

           –

        1 mg

      0,003

      0,006

        0,020

        0,06

           0,20

           –

           –

    2 Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen für Gewichtstücke von 50 kg der Zwischen­klassen M1–2 und M2–3, bezogen auf die konventionelle Masse, betragen:

    a.
    ± 5 000 mg für die Genauigkeitsklasse M1–2;
    b.
    ± 16 000 mg für die Genauigkeitsklasse M2–3.

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).

    3. Abschnitt: Eichung

    Art. 12 Durchführung der Eichung

    1 Die Eichung eines Gewichtstückes ist durch Vergleich mit einem Gewichtstück aus einer höheren Genauigkeitsklasse, mindestens M1, vorzunehmen. Das Messver­fah­ren bei der Eichung der Gewichtstücke der höchsten Genauigkeitsklasse wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS)16 bestimmt.

    2 Gewichtstücke sind einzeln zu eichen. Die Prüfung ist entweder durch direkten Vergleich oder durch Substitution durchzuführen.

    16 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Art. 1317 Zuständigkeit

    Zuständig sind für die Durchführung der Eichung:

    a.
    von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen M1–2, M2, M2–3 und M3: ein kantonales Eichamt;
    b.
    von Gewichtstücken der Genauigkeitsklassen F1, F2 und M1: ein besonders zu diesem Zweck ausgerüstetes kantonales Eichamt oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, das METAS;
    c.
    von Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1 und E2: das METAS oder eine Eichstelle.

    17 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

    Art. 13a18 Nacheichung

    Die Nacheichung erfolgt:

    a.
    für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3 und M3: alle vier Jahre;
    b.
    für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1 und E2: alle sechs Jahre.

    18 Eingefügt durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

    Art. 14 Erfüllung der Eichpflicht

    1 Die Eichpflicht ist erfüllt, wenn das Gewichtstück den Vorschriften dieser Ver­ord­nung genügt und wenn es geprüft und amtlich gestempelt ist; vorbehalten sind die Absätze 2 und 3.

    2 Für Gewichtstücke von 1 g oder weniger ist die Eichpflicht erfüllt, wenn die Gewichtstücke geprüft und der Gewichtstückkasten amtlich gestempelt worden ist.

    3 Für Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1 ist die Eichpflicht er­füllt, wenn nach der Prüfung der Gewichtstücke der Gewichtstückkasten amtlich ge­stem­pelt oder ein Eichzertifikat19 ausgestellt worden ist.

    19 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 21. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5646).

    Art. 1520

    20 Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 16 Vollzug

    Soweit im Gesetz und in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen ent­halten sind, obliegt die Ausführung dieser Verordnung und ihre Überwachung in Handel und Verkehr den Kantonen.

    Art. 18 Übergangsbestimmungen

    1 Gewichtstücke, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch wäh­rend fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt wer­den.

    2 Gewichtstücke, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen noch während zwölf Jahren nachgeeicht werden. Sie dürfen danach weiter­hin geeicht werden, wenn sie die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen, an­dern­falls müssen sie entwertet und aus dem Verkehr gezogen werden.

    Anhang22

    22 Eingefügt durch Ziff. II der V des EJPD vom 21. Nov. 1995 (AS 1995 5646). Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006 (AS 2006 4193).

    (Art. 6 Abs. 2)

    OIML-Empfehlungen:23

    23 OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML-Empfehlungen erteilt das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern.

    Recommandation Internationale OIML R 52: «Poids hexagonaux–Exigences métrologiques et techniques» (2004)
    Recommandation Internationale OIML R 111-1: «Poids des classes E1, E2, F1, F2, M1, M1–2, M2, M2–3, M3–Partie 1: Exi­gences métrologiques et techniques» (2004);
    International Document OIML D 28: «Conventional value of the result of weighing in air» (2004).

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