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941.261
Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr
(Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung)
vom 28. November 2008 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 (Messmittelverordnung),2
die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern;
b.
die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
c.
die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Messmittel für die amtliche Geschwindigkeitskontrolle im Strassenverkehr;
b.
Messmittel für die amtliche Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr;
c.
Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern nach Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen: alle Teile eines Messsystems, die zur Feststellung der Geschwindigkeit sowie zu deren Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug erforderlich sind;
b.
Messmittel für Rotlichtüberwachungen: alle Teile eines Messsystems, die zur Feststellung einer Rotlichtübertretung sowie zu deren Zuordnung zum verursachenden Fahrzeug erforderlich sind;
c.
Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern:alle Teile eines Messsystems, die zur Bildung des Geschwindigkeitsmesswertes erforderlich sind.
2 Zu den Messmitteln nach Absatz 1 gehören insbesondere auch alle Teile, die zur Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können, wie Einbauten im Fahrbahnbelag, Abdeckungen oder Einrichtungen für den Witterungsschutz, oder die einen Einfluss auf die an eine zentrale Auswertestelle übertragenen Daten haben können.
1 Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 20084 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen.
2 Bei der Datenübertragung an eine Auswertestelle muss die Datenintegrität gewährleistet sein. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)5 erlässt Weisungen über die Datenintegrität.
3 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen müssen die Anforderungen der Klasse E2 beziehungsweise E3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.3 der Messmittelverordnung erfüllt sein. Das METAS erlässt Weisungen gemäss dem aktuellen Stand der Technik.
4 Der drahtlose Zugriff vor Ort auf automatische Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und auf automatische Messmittel für Rotlichtüberwachungen muss vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sein. Das METAS erlässt Weisungen über die Zugriffssicherheit.
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Messmittel für Rotlichtüberwachungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung.
1 Die Messmittel müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.
2 Die Nacheichung der Messmittel hat zu erfolgen:
a.
jedes Jahr für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und für Messmittel für Rotlichtüberwachungen;
b.
alle zwei Jahre für Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern.
3 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
4 Werden die Messmittel nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht, müssen sie vor der Eichung revidiert werden.
1 Messmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden.
2 Sie dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden.
3 Die Standardabweichung s der Abweichungen darf bei der Eichung für alle Messmittel höchstens 1,2 Prozent betragen. Im Übrigen gelten die Fehlergrenzen nach dem Anhang.
Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen einzuhalten sind, sind die von der Herstellerin für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend.
Die Angaben in Prozent bezeichnen relative Abweichungen des vom Messmittel gemessenen Geschwindigkeitswertes gegenüber der Referenz.
Die statistischen Grössen (Mittelwert, Standardabweichung) sind bei Messungen im Verkehr oder simulierten Verkehrsbedingungen aus mindestens 120 Messwerten zu bestimmen.
Die statistischen Grössen (Mittelwert, Standardabweichung) sind bei Messungen im Verkehr oder simulierten Verkehrsbedingungen aus mindestens 60 Messwerten zu bestimmen.
Grundbedingung für Rollenprüfstände: Die Rotationsgeschwindigkeit des Rollenprüfstandes darf nicht mehr als ±1 km/h vom Referenzwert abweichen.
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