Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximierenAlle Elemente entfernenPinnwand als PDF drucken
Keine Resultate
Text vorbereiten...
941.272
Verordnung über das Eidgenössische Institut für Metrologie
(EIMV)
vom 21. November 2012 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3 Absätze 4 und 5, 4 Absatz 2, 7, 9 Absatz 2 und 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20111 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG),
1 Das METAS vertritt die Schweiz an der Generalkonferenz für Mass und Gewicht nach dem Vertrag vom 20. Mai 18752 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros (Metervertrag).
2 Es vertritt die Schweiz im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 19553 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.
1 Das METAS erfüllt folgende gegen Abgeltung übertragenen Aufgaben:
a.
Es unterhält für das Bundesamt für Umwelt das hydrologische Messnetz der Schweiz.
b.
Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit5; insbesondere führt es chemische Analysen durch.
Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, indem es insbesondere:
1.
als nationales Referenzlaboratorium nach Artikel 43 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20147 und Artikel 60 der Verordnung vom 27. Mai 20208 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) tätig ist, unter Vorbehalt von Artikel 59 Absatz 2 LMVV,
2.
biologische und chemische Analysen durchführt in den Bereichen der Lebensmittelsicherheit und der Ernährung, namentlich im Rahmen von nationalen Monitoringstudien.
d.
Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Gesundheit; insbesondere führt es chemische Analysen durch.
Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Strassen; insbesondere führt es Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten für praktisch anwendbare Messmethoden im Strassenverkehr durch.
2 Die Zusammenarbeit wird in öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5877).
5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 696).
1 Das METAS kann nach Konsultation des Institutsrats für einzelne Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d EIMG Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (designierte Institute) beiziehen.
2 Das designierte Institut muss Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung seiner Aufgaben bieten. Für Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b EIMG muss es insbesondere die Anforderungen des «Arrangement de reconnaissance mutuelle des étalons nationaux de mesure et des certificats d’étalonnage et de mesurage émis par les laboratoires nationaux de métrologie» vom 14. Oktober 1999, revidiert im Oktober 200311, erfüllen.
3 Das METAS schliesst mit dem designierten Institut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, der insbesondere folgende Punkte regelt:
a.
die Aufgaben des designierten Instituts;
b.
die Gegenleistung des METAS.
4 Das designierte Institut ist verpflichtet:
a.
seine Aufgaben entsprechend den Anforderungen nach Absatz 2 zu erfüllen;
b.
dem METAS darüber Rechenschaft abzulegen.
5 Es hat Anspruch auf die mit dem METAS vereinbarte Gegenleistung.
11 Der Text des Arrangements kann auf Französisch und Englisch eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, Lindenweg 50, 3003 Bern-Wabern oder unter www.bipm.org/fr/cipm-mra/.
1 Der Arbeitsvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor des METAS hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementsals Grund für eine ordentliche Kündigung wegen Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung im Sinn des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200012 (BPG) fest.
2 Bei Kündigung nach Absatz 1 hat die Direktorin oder der Direktor Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Jahreslohns.
3 Keine Entschädigung erhält die Direktorin oder der Direktor, wenn sie oder er:
a.
bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3BPG weiterbeschäftigt wird;
b.
eine ganze Invalidenrente der Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bezieht;
c.
eine Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht.
4 Wird die Direktorin oder der Direktor innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3BPG angestellt, so muss die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber dem METAS anteilsmässig zurückerstattet werden.
Mit Mitarbeitenden in Projekten, die mit zeitlich befristeten Mitteln finanziert werden, darf ein befristetes Arbeitsverhältnis für eine Vertragsdauer von längstens fünf Jahren geschlossen werden.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2143).
14 Die Änderungen können unter AS 2012 6887 konsultiert werden.
WICHTIGER HINWEIS
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.
Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.
Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.
Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.