941.298.1 EichGebV
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    941.298.1

    Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

    (Eichgebührenverordnung, EichGebV1)

    vom 23. November 2005 (Stand am 1. Oktober 2018)

    1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112 (MessG),3

    verordnet:

    2 SR 941.20

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

    Art. 14 Gegenstand

    1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 20125 über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:

    a.
    für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;
    b.
    für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.

    2 Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20066 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

    5 SR 941.206

    6 SR 941.298.2

    Art. 2 Gebührenpflicht

    1 Gebühren werden erhoben:

    a.
    für Ersteichungen;
    b.
    für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Mess­­mit­teln;
    c.7
    für die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG bei Verstössen gegen die Vorschriften;
    d.8
    für die Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20129 (MeAV) bei Verstössen gegen die Vorschriften.

    2 Gebühren haben zu entrichten:

    a.
    die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin;
    b.10
    die nach Artikel 32 MeAV verantwortlichen Personen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

    9 SR 941.204

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

    Art. 3 Festlegung der Gebühren

    1 Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.

    2 Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.

    3 Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitauf­wand erhoben.

    Art. 3a11 Anpassung an die Teuerung

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttre­ten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

    11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).

    Art. 4 Gebührenreduktion bei grösseren Stückzahlen

    1 Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt.

    2 Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.

    Art. 5 Überzeitzuschlag

    1 Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeit­zu­schlag erhoben werden.

    2 Der Überzeitzuschlag beträgt:

    a.
    25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeits­beginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt wer­den;
    b.
    50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.

    3 Er wird gesondert ausgewiesen.

    Art. 6 Auslagen

    1 Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.

    2 Als Auslagen gelten die Kosten für:

    a.
    die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;
    b.
    die Reise und die Reisezeit;
    c.
    die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verant­worten ist;
    d.
    den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel;
    e.
    Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;
    f.
    die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfü­gung gestellt werden;
    g.
    das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befesti­gungsmaterial;
    h.
    die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Mess­mittel;
    i.
    die Justierarbeiten der Eichstellen;
    j.
    Messungen durch beigezogene Dritte.

    3 Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.

    4 Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.

    Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle oder Nachschau

    Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durch­ge­führt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entspre­chen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.

    Art. 8 Abgeltungen für die Kantone und das METAS12

    1 Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:

    a.
    5 Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom METAS vorge­schriebe­nen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbe­son­dere der EDV-Ausrüstung;
    b.
    5 Prozent an das METAS13 als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.

    2 Die Eichstellen liefern dem METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.

    3 Die Eichämter und Eichstellen legen dem METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. Das METAS kann die Recht- und Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Weisun­gen über die Gebührenablieferung erlassen.14

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).

    13 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

    14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).

    Art. 9 Vorschuss

    Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.

    Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins

    1 Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebühren­verfügung fällig.

    2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.

    3 Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.

    Art. 12 Verjährung

    1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

    2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

    3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

    Art. 14 Übergangsbestimmung

    Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

    Anhang16

    16 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 2009 (AS 2009 4787). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011 (AS 2011 2191) und vom 29. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Okt. 2018 (AS 2018 3247).

    (Art. 3, 4 und 8)

    Eich- und Kontrollgebühren

    A Stundenansatz

    1

    Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet wer­den, beträgt 123 Franken.

    2

    Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertel­stunden aufgerundet.

    B Gebühren für die einzelnen Messmittel

    1

    Längenmasse

    Die Eichgebühren betragen für:

    je Stück Fr.

    1.1

    Massstäbe

    bis  1 m

    7.70

    über  1 m

    11.60

    1.2

    Messkluppen

    28.10

    1.3

    Elektronische Messkluppen mit Rechner

    35.80

    1.4

    Abzüge

    Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1–1.3:

    für 11 bis 20 Stück

    10 Prozent

    ab 21 Stück

    15 Prozent

    2

    Fässer und Tanks

    2.1

    Holzfässer

    nach Zeitaufwand

    2.2

    Fässer aus anderen Materialien und Tanks

    2.2.1

    Grundgebühr

    je Auftrag  Fr. 94.60

    2.2.2

    Zusätzliche Eichgebühr

    Inhaltskategorie in dm3

    je Stück Fr.

    bis 50

    9.90

    über   50   bis  100

    13.––

    über  100  bis  200

    17.30

    über  200  bis  300

    21.60

    über  300  bis  400

    25.90

    über  400  bis  500

    30.10

    über  500  bis  600

    34.50

    über  600  bis  700

    38.80

    über  700  bis  800

    43.10

    über  800  bis  900

    47.40

    über  900  bis 1000

    51.70

    für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter

    40.50

    2.2.3

    Eichungen in Betrieben

    Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweck­dienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters oder der Eichmeisterin entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.

    3

    Messanlagen für Flüssigkeiten

    Die Eichgebühren betragen für:

    3.1

    Kolbenmesspumpen

    3.1.1

    Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen

    je Pumpe         Fr. 28.60

    Zuschlag

    je Unterteilung Fr. 3.30

    3.1.2

    Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Voraus­zahlungsein­richtung:

    Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses

    je Kolben        Fr. 33.––

    Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses

    nach Zeitaufwand

    3.2

    Volumen- und Massezähler

    3.2.1

    Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kesselwa­gen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch)

    nach Zeitaufwand

    3.2.2

    Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas)

    je Zähler Fr. 68.20

    Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler

    je Zähler Fr. 19.80

    Zuschläge für Banknotenautomaten

    je Automat Fr. 30.80

    je Zähler Fr. 12.30

    Zuschläge für Kartenautomaten

    je Automat Fr. 38.50

    je Zähler Fr. 12.30

    Bei kombinierten Banknoten- und Kartenautomaten wird der Zuschlag nur einmal je Zähler erhoben.

    3.2.3

    Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch)

    3.2.3.1

    Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt

    Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft:

    bis

    1000 L/min

    je Zähler       Fr. 146.30

    über

    1000 L/min

    je Zähler       Fr. 192.50

    Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen

    nach Zeitaufwand

    Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler

    je geprüftes Produkt  Fr. 19.80

    3.2.3.2

    Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch)

    nach Zeitaufwand

    3.2.4

    Milchmessanlagen

    3.2.4.1

    Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien

    (Kompaktanlagen):

    nur für Abgabe oder Annahme

    je Zähler

    Fr. 184.80

    für Abgabe und Annahme

    je Zähler

    Fr. 246.40

    3.2.4.2

    Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder Entleerung von Transportzisternen

    nach Zeitaufwand

    3.2.4.3

    Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse

    nach Zeitaufwand

    3.3

    3.4

    Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungen

    nach Zeitaufwand

    4

    Gewichtstücke

    Die Eichgebühren betragen für:

    je Stück Fr.

    4.1

    Gewichtstücke der Klasse M3

    bis 500 g

    4.—

    1 kg, 2 kg

    4.60

    5 kg

    6.60

    10 kg

    9.90

    20 kg

    13.20

    50 kg

    19.80

    4.2

    Gewichtstücke der Klassen M2, M1 und F2

    bis 500 g

    7.70

    1 kg, 2 kg

    8.80

    5 kg

    13.20

    10 kg

    19.80

    20 kg

    26.40

    4.3

    Gewichtstücke der Klasse F1

    1 mg bis 1 kg

    14.30

    2 kg bis 10 kg

    26.40

    20 kg

    40.70

    4.4

    Gewichtstücke der Klasse E2

    1 mg bis 1 kg

    27.50

    2 kg bis 20 kg

    79.20

    4.5

    Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden.

    4.6

    Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.4 nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet.

    4.7

    Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F1 und E2 durch Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für das METAS 10 Prozent der verrechneten Eichgebüh­ren, jedoch höchstens 2.80 Franken pro Gewichtstück.

    5

    Waagen

    5.1

    Nichtselbsttätige Waagen

    5.1.1

    Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen:

    Wägebereich

    je Lastträger Fr.

    bis

               5 kg

    24.80

    über

               5 kg

    bis

             20 kg

    31.40

    über

             20 kg

    bis

             50 kg

    39.10

    über

             50 kg

    bis

           100 kg

    47.30

    über

           100 kg

    bis

           200 kg

    57.20

    über

           200 kg

    bis

           500 kg

    73.20

    über

           500 kg

    bis

        1 000 kg

    89.10

    über

        1 000 kg

    bis

        2 000 kg

    108.90

    über

        2 000 kg

    bis

        5 000 kg

    140.80

    über

        5 000 kg

    bis

      10 000 kg

    154.—

    über

      10 000 kg

    bis

      20 000 kg

    193.60

    über

      20 000 kg

    bis

      50 000 kg

    229.90

    über

      50 000 kg

    bis

    100 000 kg

    286.—

    über

    100 000 kg

    484.—

    5.1.2

    Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer speziellen Vorrichtung versehen werden muss

    (z.B. Hochbahn-, Behälterwaagen)

    Grundgebühr plus 50 %

    5.1.3

    Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen

    Grundgebühr plus 10 %

    5.1.4

    Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung:

    für jeden Lastträger

    Gebühr nach den Ziffern 5.1.1–5.1.3 plus 20 %

    5.1.5

    Mehrbereichswaagen

    Grundgebühr plus 20 %

    5.1.6

    Mehrteilungswaagen

    Grundgebühr plus 20 %

    5.1.7

    Zuschlag für Abdruck- oder Speicherein­richtungen der Messergebnisse

    10 % der Grundgebühr, jedoch höchstens Fr. 16.50

    5.1.8

    Preisauszeichnungswaagen

    statisches Wägen

    Grundgebühr plus Fr. 66.—

    dynamisches Wägen

    nach Zeitaufwand

    5.2

    Selbsttätige Waagen

    nach Zeitaufwand

    6

    Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren

    Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase und zugemietete Spezialmessgeräte für:

    6.1

    Messgeräte für Gasgemischanteile

    je Gerät

    Fr. 154.—

    6.2

    Messgeräte für Dieselrauch

    je Gerät

    Fr. 165.—

    6.3

    Kombinierte Geräte

    je Gerät

    Fr. 308.—

    7

    Gasmengenmessgeräte

    Die Eichgebühren betragen für:

    7.1

    Zähler

    7.1.1

    Gaszähler mit verformbaren Trennwänden

    Nenndurchfluss in m3/h

    je Stück Fr.

          bis

        6

    20.—

    über

        6 bis

      10

    25.30

    über

      10 bis

      16

    33.20

    über

      16 bis

      25

    37.30

    über

      25 bis

      40

    46.60

    über

      40 bis

      65

    93.20

    über

      65 bis

    100

    146.40

    über

    100 bis

    160

    226.30

    über

    160 bis

    250

    332.80

    über

    250 bis

    400

    425.70

    7.1.2

    Übrige Gaszähler

    Nenndurchfluss in m3/h

    je Stück Fr.

    bis

    100

    466.40

    über

    100 bis

    250

    492.80

    über

    250 bis

    400

    558.80

    über

    400 bis

    1000

    665.50

    über

    1000 bis

    2500

    1199.—

    über

    2500 bis

    4000

    1463.—

    über

    4000 bis

    10000

    1732.50

    Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben.

    7.2

    Mengenumwerter, einschliesslich Messteil für den Zustand des Gases

    je Stück Fr.

    Ersteichung mit vorangehender Messung

    732.60

    Nacheichung am Einsatzort

    292.60

    Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern

    220.—

    7.3

    Hochdruck-Erdgaszapfsäulen

    nach Zeitaufwand

    7.4

    Gebührenanteile für das METAS

    7.4.1

    Messgeräte nach Ziffer 7.1

    30 % der Eichgebühr

    7.4.2

    Messgeräte nach Ziffer 7.2

    20 % der Eichgebühr

    8

    Messmittel für elektrische Energie und Leistung

    8.1

    Eichung von Elektrizitätszählern

    8.1.1

    Grundgebühr

    Fr. 31.60

    8.1.2

    Zuschläge

    Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

    8.1.2.1

    Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Messwerk bei der Prüfung der Stichproben im statistischen Prüfverfahren für Elektrizitätszähler

    0

    8.1.2.2

    Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Messwerk bei Eichungen

    60

    8.1.2.3

    Wirkenergiezähler mit elektronischem Messwerk

    60

    8.1.2.4

    Elektrizitätszähler mit der Funktion Blindenergie­messung

    60

    8.1.2.5

    Elektrizitätszähler mit den Funktionen Leistungs­messung oder Lastgangbildung

    60

    8.1.2.6

    Bei überdurchschnittlich langen Messungen

    nach Zeitaufwand

    8.1.3

    Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag

    Als Auftrag gilt die Eichung von Zählern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Zähler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 ausgedrückt.

    Anzahl Zähler pro Auftrag

    Sockelgebühr

    Stückgebühr

      1

    bis    10

    900

    10

    11

    bis    20

    300

    70

    21

    bis    40

    500

    60

    über 40

    700

    55

    8.2

    Eichung von induktiven Messwandlern mit unteilbarem Kern

    Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.

    8.2.1

    Grundgebühr

    Fr. 89.10

    8.2.2

    Zuschläge

    Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

    8.2.2.1

    Isolationsprüfung

    Höchste Spannung für Betriebsmittel

     bis 1,2 kV

    35

    über   1,2 kV

     bis  36 kV

    100

    über    36 kV

     bis  52 kV

    200

    8.2.2.2

    Übersetzungsmessung

    Höchste Spannung für Betriebsmittel

    Strom- und Spannungswandler, für die erste Messwicklung

    nur Spannungswandler, für jede weitere Messwicklung zusätzlich

     bis  1,2 kV

    0

    20

    über  1,2 kV

     bis   36 kV

    60

    30

    über   36 kV

     bis   52 kV

    180

    55

    8.2.2.3

    Zusätzlich für Stromwandler

    Bemessungs-Primärstromstärke

    für den ersten Kern

    für jeden weiteren Kern zusätzlich

     bis   800 A

    0

    20

    über   800 A

     bis 2000 A

    70

    35

    über 2000 A

     bis 5000 A

    250

    70

    8.2.2.4

    Von den konventionellen Normwerten abweichende sekundäre Nenngrössen

    nach Zeitaufwand

    8.2.3

    Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag

    Als Auftrag gilt die Eichung von Wandlern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Wandler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.2.1 und 8.2.2 ausgedrückt.

    Anzahl Wandler pro Auftrag

    Sockelgebühr

    Stückgebühr

      1

    bis      3

    0

    100

      4

    bis      9

    50

    85

    10

    bis    18

    200

    70

    über 18

    550

    50

    8.3

    Eichung anderer Messwandler

    Die Gebühr für die Eichung anderer Wandler als jenen nach Ziffer 8.2 wird nach Zeitaufwand erhoben.

    8.4

    Statistisches Prüfverfahren für Elektrizitätszähler

    8.4.1

    Allgemeine Bestimmungen

    Die Gebühren nach Ziffer 8.4 werden der Verwenderin verrechnet. Falls sich die Verwenderin durch eine Vertreterin vertreten lässt, die alleinige Ansprechpartnerin der Eichstelle und des METAS für das betreffende Los ist, so werden die Gebühren der Vertreterin verrechnet. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, die durch dieselbe Vertreterin vertreten werden, so werden die auf diese Verwenderinnen entfallenden Gebühren und Gebührenanteile der Vertreterin gesamthaft verrechnet.

    8.4.2

    Prüfung der Stichproben eines Loses

    Für die Gebühr für die Prüfung der Stichproben eines Loses gelten die Ansätze nach Ziffer 8.1. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird die Gebühr für die Prüfung der Stichproben entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.

    8.4.3

    Administrative Betreuung eines Loses

    Die Gebühr für die administrative Betreuung eines Loses setzt sich aus einer Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Sie wird jedes Mal fällig, wenn eine Stichprobe des Loses geprüft wird, und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung.

    8.4.3.1

    Grundgebühr

    Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird diese Grundgebühr entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.

    Bewilligt das METAS andere, statistisch mindestens gleichwertige Verfahren oder ordnet es solche an, so kann es im Einzelfall eine tiefere Grundgebühr festlegen.

    Fr. 9000.00

    8.4.3.2

    Zuschläge

    Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.3.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

    8.4.3.2.1

    Je Verwenderin oder je Vertreterin

    1,4

    8.4.3.2.2

    Falls die Anmeldung vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach der Herstellung der Zähler erfolgt, je Verwenderin oder je Vertreterin

    4,5

    8.4.3.2.3

    Bei überdurchschnittlichem Aufwand für die administrative Betreuung des Loses (Verrechnung nur mit Bewilligung des METAS)

    nach Zeitaufwand

    8.5

    Gebührenanteile für das METAS

    8.5.1

    Für Elektrizitätszähler anlässlich jeder Eichung

    pro Stück: 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

    8.5.2

    Für induktive Messwandler mit unteilbarem Kern anlässlich jeder Eichung

    pro Stück: 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1

    8.5.3

    Für andere Messwandler als jene nach Ziffer 8.5.2 anlässlich jeder Eichung

    pro Stück: 17 % der nach Zeitaufwand berechneten Gebühr (Ziff. 8.3)

    8.5.4

    Für Elektrizitätszähler im statistischen Prüfverfahren

    8.5.4.1

    Prüfung der Stichproben eines Loses: Gebührenanteil nach Ziffer 8.5.1

    8.5.4.2

    Administrative Betreuung eines Loses, unabhängig vom Resultat der Prüfung: 34 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.3.1

    9

    Messgeräte für thermische Energie

    Die Gebühren der Eichstellen betragen für:

    Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.

    9.1

    Durchflusssensoren mit Nenndurchfluss

    je Stück Fr.

    bis

        6 m3/h

    93.50

    über

      6 m3/h

    bis

      15 m3/h

    133.10

    über

    15 m3/h

    bis

    100 m3/h

    181.50

    über

    100 m3/h

    nach Zeitaufwand

    Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m3/h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage

      6

    bis

    10 Stück

    8 %

    11

    bis

    19 Stück

    17 %

    ab

    20 Stück

    26 %

    je Stück Fr.

    9.2

    Wärme- und Kälterechner

    100.10

    9.3

    Temperaturfühler, je Paar

    110.—

    9.4

    Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie ent­spricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern 9.1–9.3.

    9.5

    Warmwasserzähler mit Nenndurchfluss

    je Stück Fr.

    bis

        2 m3/h

    76.70

    über

      2 m3/h

    bis

        6 m3/h

    92.60

    über

      6 m3/h

    bis

      15 m3/h

    124.60

    über

    15 m3/h

    bis

    100 m3/h

    156.50

    über

    100 m3/h

    nach Zeitaufwand

    Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer 9.1.

    9.6

    Wärmezähler für überhitzten Dampf

    nach Zeitaufwand

    9.7

    Gebührenanteile der Messgeräte nach Ziffer 9 für das METAS

    15 % der Eichgebühr

    10

    Strahlenschutzmessgeräte

    Die Eichgebühren betragen für:

    10.1

    Messgeräte zur Überprüfung röntgendiagnostischer Einrichtungen

    je Stück Fr.

    Diagnostikdosimeter mit einem Detektor

    616.—

    zusätzlicher Detektor

    275.—

    Dosimeter für Dentalröntgen

    242.—

    Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts

    374.—

    Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts

    242.—

    kV-Meter (nicht-invasiv)

    220.—

    mAs-Meter (invasiv)

    154.—

    Expositionszeitmesser

    154.—

    Sensitometer

    231.—

    Densitometer

    165.—

    Photometer, Luxmeter

    93.50

    10.2

    Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung

    Geräte mit bis zu 10 Messpunkten

    165.—

    Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisati­onskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektroni­sche Einrichtungen oder mit Warnfunktionen

    330.—

    10.3

    Oberflächenkontaminationsmessgeräte

    Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide

    165.—

    Geräte mit höheren Anforderungen (Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore)

    330.—

    10.4

    Elektronische Radongasmessgeräte

    nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle

    330.—

    Eichung in allen anderen Fällen

    nach Zeitaufwand

    10.5

    Aktivitätsmessgeräte (Prinzip Schachtionisationskammer)

    10.5.1

    Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen

    1177.—

    10.5.2

    Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontroll­messungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen

    1342.—

    10.5.3

    Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung

    22.—

    10.5.4

    Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m

    495.—

    10.5.5

    Vergleichsmessung Typ A mit I-131

    660.—

    10.5.6

    Vergleichsmessung Typ B

    330.—

    10.6

    Gebührenanteile für das METAS

    10.6.1

    Messgeräte nach den Ziffern 10.1 – 10.5.2

    10 % der Eichgebühr

    10.6.2

    Messgeräte nach den Ziffern 10.5.4 – 10.5.6

    15 % der Eichgebühr

    11

    Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie

    11.1

    Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben.

    Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet.

    11.2

    Gebührenanteil für das METAS

    je geeichtes Gerät

    Fr. 110.—

    12

    13

    Strassenverkehrsmessgeräte

    Die Eichgebühren betragen für:

    je Gerät Fr.

    13.1

    Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte

    1419.—

    13.2

    Laserscanner

    2035.—

    13.3

    Nachfahr-Tachografen

    693.—

    13.4

    Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren

    907.50

    13.5

    Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren

    für ersten Fahrstreifen

    660.—

    für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort

    385.—

    13.6

    Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

    Standardprüfsysteme

    214.50

    erweiterte Prüfsysteme

    302.50

    13.7

    Gebührenanteile für das METAS

    13.7.1

    Messgeräte nach den Ziffern 13.1 – 13.5

    Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr

    Fr. 1500.—

    Anteil für jedes geeichte Gerät

    7,5 % der Eichgebühr

    13.7.2

    Prüfmittel nach Ziffer 13.6

    Anteil für jedes geeichte Gerät

    10 % der Eichgebühr

    14

    Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen

    Die Eichgebühren betragen für:

    je Prüfung Fr.

    14.1

    Grundprüfung

    42.—

    Dichtheitstest

    9.—

    Abgasthermometer

    28.—

    Thermometer für Verbrennungsluft

    23.—

    Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl

    23.—

    O2

    23.—

    CO

    23.—

    NO

    23.—

    CO/H2

    19.—

    NO2

    19.—

    14.2

    Gebührenanteile für das METAS

    10 % der Eichgebühr

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