941.298.2 GebV-METAS
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    941.298.2

    Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie1

    (GebV-METAS)

    vom 5. Juli 2006 (Stand am 1. Januar 2013)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112,3

    verordnet:

    2 SR 941.20

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).

    Art. 14 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245).

    Art. 3 Gebührenpflicht

    1 Wer eine Verfügung des METAS6 veranlasst oder eine Dienstleistung des METAS beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

    2 Die Gebührenpflicht gilt auch für:

    a.
    Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–d der Regierungs- und Verwaltungsorganisations­verordnung vom 25. November 19987, sofern sie die Dienstleistungen des METAS weiterverrechnen können;
    b.
    Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Dienstleistungen des METAS im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Anspruch nehmen und weiterverrechnen können.

    6 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7245). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    7 SR 172.010.1

    Art. 4 Gebührenbemessung

    1 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

    2 Der Stundenansatz beträgt:

    a.

    für Mitarbeitende des Administrativbereichs

    Fr. 126.–

    b.

    für Mitarbeitende der Metrologiebereiche

    Fr. 215.– 8

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4803).

    Art. 4a9 Anpassung an die Teuerung

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stundenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verord­nung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

    9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4803).

    Art. 5 Gebührenzuschlag

    Das METAS kann folgende Gebührenzuschläge erheben:

    a.
    bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausser­halb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und
    b.
    bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrun­gen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen unge­rechtfertigten Gebührenvorteil hätte.
    Art. 6 Auslagen

    1 Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Mess- und Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.

    2 Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.

    Art. 7 Teilrechnungen

    1 Für länger dauernde Arbeiten kann das METAS Teilleistungen fakturieren.

    2 Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebüh­ren in Rechnung gestellt.

    3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.

    Art. 9 Übergangsbestimmung

    1 Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.

    2 Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wur­den, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

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