941.299.1 Sommerzeitverordnung
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    941.299.1

    Sommerzeitverordnung

    vom 24. September 1984 (Stand am 1. Januar 2013)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Messgesetzes vom 17. Juni 20111,2

    verordnet:

    1 SR 941.20

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7247).

    Art. 13 Gültigkeit

    In der Schweiz wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in der Europäischen Union.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7247).

    Art. 2 Beginn und Ende

    1 Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung je­weils um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.4

    2 Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag des Monats Oktober morgens um 3 Uhr Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 3 auf 2 Uhr zurückgestellt.5

    3 …6

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. April 1985, in Kraft seit 1. Mai 1985 (AS 1985 487).

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Nov. 2001 (AS 2001 2435).

    6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7247).

    Art. 3 Umstellungsstunde

    Von der beim Übergang von Sommerzeit auf mitteleuropäische Zeit doppelt er­schei­nenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr morgens wird die erste Stunde mit 2 A (2 A. 01 Minute usw.), die zweite Stunde mit 2 B bezeichnet.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

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