Art. 13 Gültigkeit
In der Schweiz wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in der Europäischen Union.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7247).
941.299.1
vom 24. September 1984 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Messgesetzes vom 17. Juni 20111,2
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7247).
In der Schweiz wird die Sommerzeit für den gleichen Zeitraum festgelegt wie in der Europäischen Union.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7247).
1 Die Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag des Monats März, morgens um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.4
2 Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag des Monats Oktober morgens um 3 Uhr Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung jeweils um eine Stunde von 3 auf 2 Uhr zurückgestellt.5
3 …6
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. April 1985, in Kraft seit 1. Mai 1985 (AS 1985 487).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Nov. 2001 (AS 2001 2435).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7247).
Von der beim Übergang von Sommerzeit auf mitteleuropäische Zeit doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr morgens wird die erste Stunde mit 2 A (2 A. 01 Minute usw.), die zweite Stunde mit 2 B bezeichnet.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
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