Art. 1 Schutz gegen Auswirkungen ausländischer Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland
Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren-, Dienstleistungs- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern:
- a.
- die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie den Dienstleistungsverkehr überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten;
- b.
- den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln und gegebenenfalls die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preis- oder währungsbedingter Störungen im Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr anordnen.