946.201.1 Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter
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    946.201.1

    Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

    vom 11. September 2002 (Stand am 1. Januar 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,

    verordnet:

    Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

    Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs2 einer Bewilligungspflicht unterstellt.

    Art. 2 Bewilligungspflicht

    1 Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.

    2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.

    3 Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.

    3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Art. 3 Bewilligungsverfahren

    1 Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.

    2 Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

    3 Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.

    4 Die Bewilligung ist vier Monate gültig.

    Art. 4 Einfuhrgesuche

    1 Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:

    a.
    Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;
    b.
    Name und vollständige Adresse des Exporteurs;
    c.
    Ursprungsland;
    d.
    Herkunftsland;
    e.
    Anzahl oder Menge;
    f.
    genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;
    g.
    Nettogewicht;
    h.
    Wert franko Grenze unverzollt;
    i.
    Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.

    2 Das WBF kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.

    Art. 5 Toleranzgrenzen

    Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.

    Art. 6 Vollzug

    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit4 wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.

    4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

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