Art. 15 Zweck
Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
5 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191; BBl 2014 357).