Art. 1 Gegenstand und räumlicher Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von:
- a.
- nuklearen Gütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind;
- b.
- strategischen Gütern, die Gegenstand internationaler Abkommen sind;
- c.
- Gütern, die nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegen.
2 Sie gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.