946.202.3 VIM
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    946.202.3

    Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung

    (VIM)

    vom 25. November 2020 (Stand am 1. Juli 2021)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961 (GKG),

    verordnet:

    Art. 1 Bewilligungspflicht

    Wer die im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung ausführen oder vermitteln will, braucht eine Einzelbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO); dies gilt auch für das Zurückschicken von Gütern an die ursprüngliche Lieferantin oder an den ursprünglichen Lieferanten.

    Art. 2 Ausnahmen

    Es ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Güter:

    a.
    von schweizerischen Strafverfolgungsbehörden oder dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
    b.
    von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
    c.
    von schweizerischen Rettungsdiensten für Such- und Rettungseinsätze im Ausland verwendet werden.
    Art. 3 Verweigerung

    Die Bewilligung wird verweigert, wenn:

    a.
    Grund zur Annahme besteht, dass die Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zur Repression verwendet werden;
    b.
    ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG oder nach Artikel 6 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV) vorliegt.
    Art. 4 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren

    1 Das SECO entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung.

    2 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

    Anhang6

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 295).

    (Art. 1 und 6)

    Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung

    Als Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung gelten die folgenden in Anhang 2 GKV7 unter den nachstehenden Exportkontrollnummern (EKN) aufgeführten Waren, Technologien und Softwareprodukte:

    1.
    4A005
    2.
    4D004
    3.
    4E001.a, sofern Technologie zu den EKN 4A005 oder 4D004 betroffen ist
    4.
    4E001.c
    5.
    5A001.f
    6.
    5A001.j
    7.
    5A004
    8.
    5D001, sofern Software zu den EKN 5A001.f oder 5A001.j betroffen ist
    9.
    5D001.e
    10.
    5E001, sofern Technologie zu den EKN 5A001.f oder 5A001.j. betroffen ist
    11.
    5D002, sofern Software zur EKN 5A004 betroffen ist
    12.
    5E002, sofern Technologie zur EKN 5A004 betroffen ist

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?