Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Simbabwe sind verboten.
2 Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Simbabwe.
3 Die Gewährung von technischer Hilfe oder Ausbildung an Simbabwe im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 ist untersagt.
4 Die Absätze 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19963 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19964 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.