Art. 1
1 Diese Verordnung regelt namentlich:
- a.
- die Erfüllung der Aufgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im internationalen Bereich und in der Regulierung;
- b.
- die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 FINMAG;
- c.
- die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der FINMA und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD).
2 Vorbehalten bleibt Artikel 21 Absatz 1 FINMAG.