Art. 13
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Führung einer Sammlung von Daten, die für die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind (Datensammlung Gewähr);
- b.
- die Bearbeitung der Daten durch Dritte im Rahmen der Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 15. Sept. 2017 (AS 2017 4809).