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451.46 Arrêté fédéral concernant la Convention sur la conservation des espèces migratrices appartenant à la faune sauvage
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    451.46

    Arrêté fédéral concernant la Convention sur la conservation des espèces migratrices appartenant à la faune sauvage

    du 14 décembre 1994 (Etat le 1er juillet 1995)

    L’Assemblée fédérale de la Confédération suisse,

    vu l’article 8 de la constitution1; vu le message du Conseil fédéral du 25 mai 19942,

    arrête:

    1 [RS 1 3]

    2 FF 1994 III 917

    Art. 1

    1 La Convention du 23 juin 1979 sur la conservation des espèces migratrices appartenant à la faune sauvage3 est approuvée.

    2 Le Conseil fédéral est autorisé à notifier l'adhésion à la République fédérale d'Allemagne, Etat dépositaire de la Convention.

    Art. 2

    1 Le Conseil fédéral est autorisé à approuver les amendements apportés ultérieurement aux annexes de la Convention.

    2 De même, le Conseil fédéral est autorisé à signer, à ratifier ou à adhérer aux accords internationaux régionaux ainsi qu'à leurs annexes, établis dans le cadre de la Convention.

    Art. 3

    Le présent arrêté n'est pas sujet au référendum en matière de traités internationaux.

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