641.811.912 Ordinanza del DFF concernente il compenso all’Ufficio federale della dogana e della sicurezza dei confini per l’esecuzione della legislazione sulla tassa sul traffico pesante
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    641.811.912

    Ordinanza del DFF concernente il compenso all’Ufficio federale della dogana e della sicurezza dei confini per l’esecuzione della legislazione sulla tassa sul traffico pesante

    del 5 maggio 2000 (Stato 1° gennaio 2022)

    Il Dipartimento federale delle finanze (DFF),

    visto l’articolo 45 capoverso 5 dell’ordinanza del 6 marzo 20001 sul traffico pesante,

    ordina:

    Art. 12

    Quale compenso per gli oneri di esecuzione della legislazione sulla tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni, Ufficio federale della dogana e della sicurezza dei confini3 riceve il 5 per cento delle entrate complessive (ricavo lordo).

    2 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DFF del 27 ott. 2010, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 5059).

    3 La designazione dell’unità amministrativa è adattata in applicazione dell’art. 20 cpv. 2 dell’O del 7 ott. 2015 sulle pubblicazioni ufficiali (RS 170.512.1), con effetto dal 1° gen. 2022 (RU 2021 589). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il testo.

    Art. 2

    La presente ordinanza entra in vigore il 1° gennaio 2001.

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