814.031 Decreto federale che approva l’Accordo bilaterale con la CE sulla partecipazione della Svizzera all’Agenzia europea dell’ambiente e alla rete EIONET
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    814.031

    Decreto federale che approva l’Accordo bilaterale con la CE sulla partecipazione della Svizzera all’Agenzia europea dell’ambiente e alla rete EIONET

    del 17 dicembre 2004 (Stato 4  aprile 2006)

    L’Assemblea federale della Confederazione Svizzera,

    visti gli articoli 54 capoverso 1 e 166 capoverso 2 della Costituzione federale1; visto il messaggio del Consiglio federale del 1° ottobre 20042,

    decreta:

    Art. 1

    1 L’Accordo del 26 ottobre 2004 tra la Confederazione Svizzera e la Comunità europea sulla partecipazione della Svizzera all’Agenzia europea dell’ambiente e alla rete europea d’informazione e di osservazione in materia ambientale (EIONET) è approvato.

    2 Il Consiglio federale coordina le attività dei servizi che raccolgono o elaborano dati ambientali con quelle dell’Agenzia europea dell’ambiente e provvede ad impedire doppioni.

    3 Il Consiglio federale è autorizzato a ratificare l’Accordo.

    Art. 2

    Il presente decreto sottostà a referendum facoltativo (art. 141 cpv. 1 lett. d n. 3 Cost.).

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