831.143.41 Ordinanza del DFI sulle aliquote massime dei contributi alle spese di amministrazione nell’AVS
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    831.143.41

    Ordinanza del DFI sulle aliquote massime dei contributi alle spese di amministrazione nell’AVS

    del 19 ottobre 2011 (Stato 1° gennaio 2012)

    Il Dipartimento federale dell’interno (DFI),

    visto l’articolo 157 dell’ordinanza del 31 ottobre 19471 sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti,

    ordina:

    Art. 1

    I contributi alle spese d’amministrazione prelevati dalle casse di compensazione conformemente all’articolo 69 capoverso 1 della legge federale del 20 dicembre 19462 sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti non devono superare il cinque per cento della somma dei contributi dovuti dai datori di lavoro, dalle per­sone che esercitano un’attività lucrativa indipendente, dalle persone i cui datori di lavoro non sono tenuti a pagare i contributi o dalle persone che non esercitano un’attività lucrativa.

    Art. 2

    L’ordinanza del 21 ottobre 20093 sulle aliquote massime dei contributi alle spese di amministrazione nell’AVS è abrogata.

    Art. 3

    La presente ordinanza entra in vigore il 1° gennaio 2012. È applicabile per la prima volta ai contributi dovuti per l’anno 2012.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

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