221.214.111 Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite
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    221.214.111

    Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite

    vom 22. November 2021 (Stand am 1. Mai 2023)

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

    gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz,

    verordnet:

    Art. 12 Höchstzinssatz

    1 Der Höchstzinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 23. März 20013 über den Konsumkredit (KKG) beträgt für Barkredite (Art. 9 KKG), Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen (Art. 10 KKG) und Leasingverträge (Art. 11 KKG) 11 Prozent.

    2 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto oder auf einem Kredit- und Kundenkartenkonto mit Kreditoption (Art. 12 KKG) beträgt der Höchstzinssatz 13 Prozent.

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 30. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (AS 2023 175).

    3 SR 221.214.1

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