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120.421 PSPV-BK
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    120.421

    Verordnung der Bundeskanzlei über die Personensicherheitsprüfungen

    (PSPV-BK)

    vom 30. November 2011 (Stand am 1. Juni 2016)

    Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),

    gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb der BK nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.

    2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

    Art. 2 Aktualisierung der Anhänge

    1 Der Direktionsstab der BK beantragt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung des Anhangs.

    2 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt der Direktionsstab der BK spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Art. 3 Übergangsbestimmung

    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durch­geführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

    Anhang2

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V der BK vom 29. April 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1365).

    (Art. 1 Abs. 2)

    Funktionen, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

    1. Funktionen innerhalb der BK

    Funktion

    Prüfstufe

    1.1 Vizekanzler/in

    12

    1.2 Leiter/in des Bereichs Interne Dienste und Stellvertreter/in

    12

    1.3 Leiter/in des Direktionsstabs

    12

    1.4 Persönliche/r Mitarbeiter/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

    12

    1.5 Referent/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

    12

    1.6 Mitarbeiter/in der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei

    12

    1.7 Assistent/in der Direktion

    11

    1.8 Mitglied des Krisenstabs der BK

    11

    1.9 Sicherheitsverantwortliche/r; Risikomanager/in

    11

    1.10 Leiter/in der Sektion Recht und Stellvertreter/in

    11

    1.11 Leiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen und Stellvertreter/in

    11

    1.12 Leiter/in der Sektion Kommunikation und Stellvertreter/in

    11

    1.13 Mitarbeiter/in der Sektion Kommunikation mit Zugang zu geheimen Dokumenten

    11

    1.14 Leiter/in der zentralen Sprachdienste und Stellvertreter/in

    11

    1.15 Verantwortliche/r für den Datenschutz, den Informationsschutz, die Informatiksicherheit und den Objektschutz

    11

    1.16 Mitarbeiter/in des Service Center Informatik

    11

    1.17 Chauffeuse/Chauffeur der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

    11

    1.18 Bundesratsweibel/in

    11

    1.19 Mitarbeiter/in der Sektion Bundesratsgeschäfte

    10

    1.20 Mitarbeiter/in der Sektion Recht

    10

    1.21 Mitarbeiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen

    10

    1.22 Pressesprecher/in der Sektion Kommunikation

    10

    1.23 Aussteller/in von elektronischen Zertifikaten (Local Registration Authority Officer, LRA-Officer)

    10

    2. Funktionen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

    Funktion

    Prüfstufe

    2.1 Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r und Stellvertreter/in

    12

    2.2 Leiter/in des ständigen Sekretariats und Stellvertreter/in

    11

    2.3 Leiter/in der Einheit 1, 2 oder 3

    11

    2.4 Mitarbeiter/in der Einheit 3 (Öffentlichkeitsprinzip)

    11

    2.5 Informatikkoordinator/in

    11

    2.6. Mitarbeiter/in mit regelmässigem Zugang zu geheimen Informationen über die innere oder äussere Sicherheit

    11

    2.7 Mitarbeiter/in des ständigen Sekretariats

    10

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