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Bundesgesetz über die Informationssicherheit beim Bund
(Informationssicherheitsgesetz, ISG)
vom 18. Dezember 2020 (Stand am 23. Januar 2023)1
1 Die Fassung von Art. 45 Abs. 6 Bst. a, welcher noch nicht in Kraft ist, wurde auf den 23. Jan. 2023 geändert (siehe hiernach Anhang 2 Ziff. 4 und AS 2022 600).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 60 Absatz 1, 101, 102 Absatz 1 und 173 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20173,
beschliesst:
1. Kapitel: …
2. Kapitel: …
3. Kapitel: …
4. Kapitel: …
5. Kapitel: …
6. Kapitel: Organisation und Vollzug
1. Abschnitt: …
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 84–86
Art. 87 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge im Bereich der Informationssicherheit abzuschliessen:
- a.
- zum Austausch von Informationen über Gefährdungen, Schwachstellen und Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit, insbesondere von kritischen Infrastrukturen;
- b.
- zum Austausch von klassifizierten Informationen;
- c.
- zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen und Betriebssicherheitsverfahren;
- d.
- zur Anerkennung von Sicherheitserklärungen;
- e.
- zur Durchführung von Kontrollen.
Art. 88
7. Kapitel: …
Anhang 1
(Art. 89)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…5
5 Die Änderungen können unter AS 2022 232 konsultiert werden.
Anhang 2
(Art. 91)
Koordination anderer Erlasse
1. Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
…
2. Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
…
3. Strafgesetzbuch
…
4. Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG)
…
5. Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG)
…
6. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
…
WICHTIGER HINWEIS
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.