Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
- a.
- Gutachten und Rechtsauskünfte;
- b.
- Auskünfte aus Registern.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
- a.
- des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
- b.
- des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
- c.
- des Eidgenössischen Zentralstrafregisters;
- d.
- des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042.
2 SR 152.3