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172.042.110 ZStGV
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    172.042.110

    Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

    (ZStGV)

    vom 27. Oktober 1999 (Stand am 1. Januar 2020)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB),2

    verordnet:

    1 SR 210

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    Art. 13 Grundsätze und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden von:

    a.
    den Zivilstandsämtern;
    b.
    den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen;
    c.
    den schweizerischen Vertretungen im Ausland;
    d.
    dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.

    2 Es dürfen keine weiteren Gebühren, Auslagen und Zuschläge für zivilstandsamt­liche Tätigkeiten erhoben werden.

    3 Auslagen werden separat berechnet. Sie werden grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    Art. 2 Gebührenpflicht

    1 Eine Gebühr muss erstatten, wer:

    a.
    eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst;
    b.
    durch eine von Amtes wegen zu erbringende Handlung einen Vorteil erlangt;
    c.
    durch fehlerhaftes Verhalten eine zusätzliche Tätigkeit veranlasst.

    2 Wird eine Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haften diese solidarisch.

    Art. 3 Gebührenfreiheit

    1 Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von der Gebührenpflicht ausgenommen, es sei denn, die erbrachte Dienstleistung liege im unmittel­baren Interesse einer Privatperson. Vorbehalten sind weitere bundes­recht­lich vorgesehene Fälle.

    2 Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Beur­kundung einer eingetragenen Partnerschaft und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Dienstreise (Art. 1a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20044, ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.5

    3 Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden ist gebührenfrei (Art. 54 und 61 ZStV).6

    4 SR 211.112.2

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    Art. 4 Anwendbare Gebührensätze

    1 Die Gebühren sind aufgeführt:

    a.
    im Anhang 1 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der Zivilstands­beamtinnen und ‑beamten liegen;
    b.
    im Anhang 2 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der kantonalen Auf­sichtsbehörden im Zivilstandswesen liegen;
    c.
    im Anhang 3 für Leistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland;
    d.
    im Anhang 4 für Leistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivil­standswesen.

    2 Ohne anderslautende Bestimmung erheben die vorgenannten Behörden die in den Anhängen 1–4 aufgeführten Gebühren unabhängig von der hauptsächlichen Zuständigkeit.7

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6451).

    Art. 5 Gebührenbemessung

    1 Wird die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so gilt jede angebro­chene halbe Stunde als volle halbe Stunde.

    2 Richtet sich die Gebührenbemessung nach der Anzahl der erstellten Seiten, so gelten teilweise beschriebene als ganze Seiten.

    3 Soweit die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, werden bei der Gebüh­r­enbe­messung insbesondere der Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt.

    Art. 68 Gebührenzuschlag

    1 Die Gebühr wird erhöht:

    a.
    um 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss; oder
    b.
    um 100 Prozent, wenn:
    1.
    die Dienstleistung zwischen 18 Uhr und 7 Uhr, am Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag erbracht werden muss,
    2.
    die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert, oder
    3.
    die Trauung oder die Begründung der eingetragenen Partnerschaft am Samstag stattfindet.

    2 Die Kantone können auf die Gebührenzuschläge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, für zwischen 18 und 19 Uhr erbrachte Dienstleistungen, und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 verzichten.

    3 Jeder Gebührenzuschlag ist zu begründen und in einer separaten Abrechnung auszuweisen.

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    Art. 7 Auslagen

    1 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:9

    a.10
    Kosten für Porti und Telekommunikation;
    b.
    Reise- und Transportkosten;
    c.11
    Kosten anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Bewilligungen, Abklärungen, Gutachten, Auskünfte, Übersetzungen und das Dolmetschen;
    d.
    Kosten für die Beschaffung von notwendigen Informationen und Dokumen­ten;
    e.12
    Kosten für die Benützung des Lokals zur Durchführung der Trauung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn es sich nicht um einen Amtsraum des Zivil­standsamtes handelt (Art. 1a Abs. 4 ZStV13);
    f.14
    Kosten für die Hülle zur Aufbewahrung von Zivilstandsurkunden;
    g.15
    Gebühren für die Ausgabe der Zulassungsbestätigung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 201716 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.

    2 Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen.

    3 Auslagen, die in Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. De­zember 200217 entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.18

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    13 SR 211.112.2

    14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2903). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    15 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

    16 SR 211.435.1

    17 SR 151.3

    18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    Art. 819

    19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung

    Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.

    Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

    1 Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist.

    2 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwal­tungseinheit erhoben werden. Die Artikel 89 und 90 ZStV20 sind anwendbar.21

    3 Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenver­zeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 199822.23

    20 SR 211.112.2

    21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    22 SR 810.11

    23 Eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 3068).

    Art. 11 Zahlungsfrist

    Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.

    Art. 12 Inkasso

    1 Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflich­tige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

    2 Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenös­si­schen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

    3 Soweit nicht Bundesstellen betroffen sind, richten sich die Gebühren für das Mahnwesen nach kantonalem Recht.24

    24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    Art. 1325 Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz

    1 Gebühren und Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:

    a.
    bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;
    b.
    wenn die Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient;
    c.26
    für einfache Auskünfte und kleinere Verrichtungen.

    2 Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung oder Tätigkeit im öffentlichen Interesse entstehen, trägt das Zivilstandsamt, wenn sie keiner nach Artikel 2 Absatz 1 gebührenpflichtigen Person angelastet werden können oder uneinbringlich sind.

    3 Können die Auslagen für die Nachführung des Personenstandsregisters niemandem angelastet werden, so trägt sie das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt.

    25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

    26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3919 5109).

    Art. 14 Zwangsvollstreckung

    Gebührenverfügungen sind in der ganzen Schweiz den Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188927 gleichge­stellt.

    Art. 15 Verjährung

    1 Die Gebührenforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

    2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebüh­renforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

    Art. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung

    1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement passt die Gebühren alle vier Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der allgemeinen Preisentwicklung an.

    2 Es nimmt die Gebührenanpassung früher vor, wenn der schweizerische Konsu­mentenpreisindex gegenüber der letzten Indexierung eine Abweichung von mehr als 5 Prozent erreicht.

    3 Die Gebühren werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.

    Anhang 129

    29 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6451), Ziff. I der V vom 14. Mai 2014 (AS 2014 1325), Ziff. II der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 3919 5109), Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Ur­kunden und elektronischer Beglaubigungen (AS 2018 89), Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4303) und vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3801).

    (Art. 4 Abs. 1 Bst. a)

    Dienstleistungen der Zivilstandsämter

    Die Übertragung der Personenstandsdaten aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Art. 93 ZStV30) und die obligatorische Aufnahme von Daten (Art. 7, 8 ZStV) und Personen (Art. 15a Abs. 1 und 2 ZStV) in das Personenstandsregister sind gebührenfrei.

    Fr.

    I. Bekanntgabe von Personenstandsdaten

    In der Gebühr inbegriffen ist das allfällige Gesuch des Zivil­standsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Bekanntgabe

    1. Erstellung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregister nach Artikel 47–47b ZStV

    1.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern 1.2 und 1.3

    30

    1.2 Familienausweis oder Partnerschaftsausweis bei der Erstabgabe oder als Ersatz ohne Beurkundungsvorgang

    40

    1.3 Ausweis über den registrierten Familienstand:

    Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst

    40

    Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person

    10

    2. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform geführten Zivilstandsregister nach Artikel 47–47b ZStV

    2.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern 2.2 und 2.3

    30

    2.2 Familienschein:

    Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst

    40

    Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person

    10

    2.3 Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift einschliesslich Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZStV):

    eines Blattes im Familienregister, wenn nicht ein Familienschein auszufertigen ist

    50

    einer Eintragung im Geburtsregister, Todesregister oder Eheregister, wenn nicht eine Geburtsurkunde, Todesurkunde oder Eheurkunde auszufertigen ist

    40

    einer Eintragung im Legitimationsregister oder Anerkennungsregister

    30

    3. Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personenstandsdaten

    3.1 Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen gestützt auf einen Suchauftrag zur Abklärung eines Sachverhaltes, pro halbe Stunde

    75

    3.2 Mitwirkung bei der Einsichtnahme Interessierter in die in Papierform geführten Zivilstandsregister (Art. 92b Abs. 4 ZStV), pro halbe Stunde

    75

    3.3 Erstellung einer Kopie oder einer Abschrift eines archivierten Registerbeleges:

    pro Seite

    2

    Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV)

    30

    II. Entgegennahme von Erklärungen

    In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen sowie das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die zuständige Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Entgegennahme

    4. Namensführung

    4.1 Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV), wenn sie unabhängig vom Ehevorbereitungsverfahren abgegeben wird:

    wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird

    75

    wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person

    60

    4.2 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV)

    75

    4.3. Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung übermittelt oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung bzw. des Vorverfahrens zur Begründung der ein­getragenen Partnerschaft abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 ZStV)

    75

    4.4 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV), wenn sie unabhängig vom Vorverfahren abgegeben wird:

    wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird

    75

    wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person

    60

    4.5 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV)

    75

    4.6 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV)

    75

    4.7 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV

    75

    4.8 Meldung einer Fehlgeburt und Ausstellung einer Bestätigung durch das Zivilstandsamt

    30

    5. Kindesanerkennung

    5.1 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 ZStV)

    75

    5.2 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Art. 11 Abs. 4 ZStV)

    30

    5.3 Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften (Art. 11b ZStV)

    30

    Für die Beratung ist die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 298a Abs. 3 ZGB)

    6. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV)

    75

    7. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 75h Abs. 1 ZStV)

    75

    8. Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personen­stand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV), pro halbe Stunde

    75

    III. Ehe und eingetragene Partnerschaft

    In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen

    9. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft

    9.1 Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12 oder 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:

    wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird

    150

    wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 oder 2 ZStV)

    125

    wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV)

    100

    9.2 Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75d Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12a oder 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 75f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:

    wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird

    150

    wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 75h Abs. 1 oder 2 ZStV)

    125

    wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 75h Abs. 2 ZStV)

    100

    10. Ermächtigung zur Eheschliessung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft

    10.1 Trauungsermächtigung (Art. 70 Abs. 3 ZStV)

    30

    10.2 Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV)

    30

    10.3 Ermächtigung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75i Abs. 3 ZStV)

    30

    10.4 Annullierung der Trauung oder der Beurkundung der eingetra­genen Partnerschaft oder Verschiebung des Datums durch die Verlobten oder die Partnerinnen oder Partner weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin

    100

    11. Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 70 Abs. 1 und 75i Abs. 1 ZStV):

    Grundgebühr

    75

    Zuschlag für die Durchführung gestützt auf die Ermächtigung des Zivilstandsamtes, welches das Vorbereitungsverfahren (Art. 70 Abs. 3 ZStV) bzw. das Vorverfahren (Art. 75i Abs. 3 ZStV) durchgeführt hat

    50

    Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers

    50

    Zuschlag für die Durchführung der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft in einem anderen Trauungslokal als dem ordentlichen

    50

    Zuschlag für das Zurverfügungstellen von Trauzeugen, wenn diese nicht von den Verlobten gestellt werden, pro Trauzeuge

    50

    IV. Bereinigung von beurkundeten Daten

    12. Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung, (Art. 42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 ZStV) in eigener Kompetenz der Zivilstandsbeamtin oder des Zivil­standsbeamten oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder des Gerichts, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft, pro halbe Stunde

    75

    V. Andere Dienstleistungen

    13. Dienstreise, wenn eine gebührenpflichtige Dienstleistung zu erbringen ist, pro halbe Stunde

    50

    14. Aktenprüfung in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte, pro halbe Stunde und Dossier

    75

    15. Überprüfung ausländischer Dokumente, wenn der Arbeitsaufwand eine Viertelstunde übersteigt, pro halbe Stunde und Dossier

    75

    16. Beschaffung von Dokumenten aus dem Inland oder Ausland, pro Auftrag

    40

    17. Einholung einer Übersetzung für Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind (Art. 3 Abs. 4 ZStV)

    20

    18. Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers

    20

    19. Befragung einer Person oder eines Paares zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Auslände­rinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG), wenn das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde

    75

    20. Übermittlung einer Kopie per Fax oder mit elektronischer Post, zusätzlich zur Gebühr und den Auslagen für die Ausfertigung und Zustellung des Dokumentes

    20

    21. Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen:

    pro Seite

    2

    Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV)

    30

    22. Erstellung einer Kopie eines Ausweises zu administrativen Zwecken (z.B. Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)

    kostenfrei

    23. Vorsorgeauftrag (Art. 23a ZStV):

    Eintragung der Tatsache, dass eine Person einen Vorsorge­auftrag errichtet hat, und Eintragung des Hinterlegungsortes

    75

    Änderung des Eintrags

    75

    Löschung des Eintrags

    75

    VI. Dienstleistungen aufgrund einer Kompetenzdelegation der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen

    Die Gebühren für Dienstleistungen, die gestützt auf eine Kompetenzdelegation von der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erbracht werden, richten sich nach Anhang 2.

    Anhang 231

    31 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3919 5109).

    (Art. 4 Bst. b)

    Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

    Die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198732 über das Internationale Privatrecht (IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 23 Abs. 1–2 ZStV33) und die Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten (Art. 90 Abs. 1 ZStV) sind gebührenfrei.

    Fr.

    I. Behandlung von Gesuchen

    1. Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Staatsangehöriger, wenn keine der beiden betroffenen Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 43 Abs. 2 IPRG)

    200

    2. Entscheid betreffend die Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung von Daten, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft (Art. 43 ZGB; Art. 29 ZStV), pro halbe Stunde

    75

    3. Bewilligung zur Entgegennahme der Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personenstand in Anwendung von Artikel 41 ZGB, pro halbe Stunde

    75

    4. Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB), pro halbe Stunde

    75

    5. Bewilligung zur Bekanntgabe von Personenstandsdaten, pro halbe Stunde

    75

    II. Andere Dienstleistungen

    6. Abweisung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, höchstens

    1000

    7. Erstellung eines Rechtsgutachtens oder Erteilung einer Rechtsauskunft, pro halbe Stunde

    75

    8. Überprüfung des Zivilstandes im Falle einer Einbürgerung, pro halbe Stunde

    75

    III. Dienstleistungen in Vertretung des Zivilstandsamtes

    Die Gebühren für Dienstleistungen, die in Vertretung des Zivilstandsamtes erbracht werden, richten sich nach Anhang 1.

    Anhang 334

    34 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6451).

    (Art. 4 Bst. c)

    Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland

    Fr.

    I. Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland

    1 Ausländische Zivilstandsdokumente

    1.1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsdokumente in die Schweiz

    Für die Übersetzung und Beglaubigung von Entscheidungen und Dokumenten über den Zivilstand, die von Amtes wegen für die Beurkundung im Personenstandsregister zu übermitteln sind, wird keine Gebühr erhoben, sofern diese Arbeit vom Personal der schweizerischen Vertretung ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung von Drittpersonen entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet.

    1.2 Massnahme für die Beschaffung von Dokumenten, wenn eine einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde

    75

    2 Schweizerische Zivilstandsdokumente

    2.1 Beschaffung von Zivilstandsdokumenten aus der Schweiz

    Für die Bestellung wird keine Gebühr erhoben

    II. Entgegennahme von Erklärungen

    In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZStV35)

    3. Namenserklärungen

    3.1 Namenserklärung vor der Trauung, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) entgegengenommen wird:

    wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird

    75

    wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person

    60

    3.2 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV)

    75

    3.3 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sofern sie nicht gleichzeitig mit der Übermittlung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand abgegeben wird (Art. 14 Abs. 2 ZStV)

    75

    3.4 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens (Art. 75b Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 ZStV entgegengenommen wird:

    wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird

    75

    wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person

    60

    3.5 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV)

    75

    3.6 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV)

    75

    3.7 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV

    75

    4. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 6 ZStV)

    75

    III. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft

    5. In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft

    5.1 Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV)

    150

    5.2 Entgegennahme des von den Partnerinnen oder Partnern einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75h Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV)

    150

    5.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung oder zur Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde

    75

    6. Im Ausland vorgesehene Eheschliessung

    6.1 Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn gleichzeitig Dienstleistungen gemäss Ziffer 5.1 notwendig sind

    75

    6.2 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Hinblick auf die Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde

    75

    IV. Andere Dienstleistungen

    7. Gutachten, Rechtsauskunft oder Bericht auf Verlangen eines Zivilstandsamtes, einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivil­standswesen oder des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstands­wesen, einschliesslich Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhaltes und Behandlung von Dossiers, mit denen ein Vertrauensanwalt oder ein anderer Experte betraut worden ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. h ZStV), pro halbe Stunde

    75

    8. Befragung einer Person oder eines Paares auf Verlangen eines Zivilstandsamtes oder einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebens­gemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG) einschliesslich Erstellung des Berichtes, wenn die zuständige Behörde das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abweist, pro halbe Stunde

    75

    9. Weiterleitung des Gesuches um Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB) sowie Mitwirkung bei den nötigen Abklärungen, pro halbe Stunde

    75

    Anhang 436

    36 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

    (Art. 4 Bst. d)

    Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen

    Fr.

    I. Dokumentenübermittlung

    1. Schweizerische Zivilstandsdokumente

    1.1 Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entscheidungen und Dokumenten, pro Zivilstandsamt oder andere Behörde

    30

    1.2 Einholung von Beglaubigungen bei ausländischen Vertretungen in der Schweiz, bei kantonalen Kanzleien und bei der Bundeskanzlei, pro Beglaubigungsstelle

    30

    2. Ausländische Zivilstandsdokumente

    2.1 Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entscheidungen und Dokumenten, pro Dossier, welches von einer schweizerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist

    50

    2.2 Einholung und Weiterleitung von Übersetzungen, Beglaubigungen oder Echtheitsüberprüfungen sowie Vermittlung von Gutachten, bereits vorliegender Dokumente, pro Dossier, welches von einer schweizerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist

    50

    II. Andere Dienstleistungen

    3. Eintragung von Spenderdaten, pro Geburt oder errechnetem Geburtstermin, von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu entrichten

    100

    4. Behandlung von Auskunftsgesuchen

    4.1 Auskunft über die Personalien des Samenspenders gemäss Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 199837, pro halbe Stunde

    75

    4.2 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss Artikel 268c ZGB, pro halbe Stunde

    75

    5. Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen:

    pro Seite

    2

    Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV)

    30

    6. Eintreibung nicht bezahlter Gebühren Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (spätestens nach drei Mahnungen)

    20

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