Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Organisation der Sprachdienste der Bundesverwaltung;
- b.
- die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen der Sprachdienste;
- c.
- die Zusammenarbeit unter den Sprachdiensten und zwischen den Sprachdiensten und den andern Verwaltungseinheiten sowie die Koordination mit den Auftraggebern.
2 Damit regelt sie, wie die Sprachdienste beitragen:
- a.
- zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der amtlichen Veröffentlichungen im Sinne der Publikationsgesetzgebung und weiterer Texte des Bundes;
- b.
- zur Informations- und Kommunikationstätigkeit des Bundes in mehreren Sprachen;
- c.
- zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zum mehrsprachigen internen Funktionieren der Bundesverwaltung.