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172.220.111.35 VPABP
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    172.220.111.35

    Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

    (VPABP)

    vom 20. Februar 2013 (Stand am 1. Januar 2020)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 12 Zweck und Gegenstand

    (Art. 32g Abs. 4, 32k Abs. 1 und 2 BPG)

    1 Diese Verordnung hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belas­tungen der Funktionsausübung von Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenz­wachtkorps, des Testpilotenpersonals der armasuisse sowie der versetzungspflich­tigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele­gen­heiten (EDA) (besondere Personalkategorien) abzugelten.

    2 Sie regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien.

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).

    Art. 23 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für:

    a.
    folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
    1.
    Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers),
    2.
    Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buch­staben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 20035 über den militärischen Flugdienst (MFV),
    3.
    Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 MFV,
    4.
    hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Aus­nahme des Oberauditors der Armee;
    b.
    folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
    1.
    Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten in Grenzwachtgrundausbildung oder mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,
    2.
    Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren leisten,
    3.
    Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps einen zeitlich nicht befristeten Einsatz leisten sowie Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Ein­satz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
    4.
    Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommandos als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten;
    c.
    die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung des EDA vom 20. September 20026 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind;
    d.
    das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Bst. a Ziff. 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235).

    4 SR 172.220.111.310.2

    5 SR 512.271

    6 SR 172.220.111.343.3

    2. Abschnitt: Finanzierung des Altersrücktritts7

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).

    Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers

    (Art. 32g Abs. 4 BPG)

    1 Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–3, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.8

    2 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen für die nach Absatz 1 berechtigten:

    a.
    Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps:
    1.
    im Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:
    vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent
    vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 5 Prozent,
    2.
    im Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:
    vom 22. bis zum 44. Lebensjahr: 2 Prozent
    vom 45 bis zum 65. Lebensjahr: 6 Prozent;
    b.
    versetzungspflichtigen Angestellten des EDA: 10 Prozent.9

    3 Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200710 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage:

    a.
    des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200111 (BPV) festgesetzten Lohnes;
    b.
    des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV;
    c.
    des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV;
    d.
    der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV;
    e.
    der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV;
    f.
    der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.12

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235).

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).

    10 SR 172.220.141.1

    11 SR 172.220.111.3

    12 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171).

    Art. 4 Wegfall der zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers

    1 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers entfallen für:

    a.
    die Angehörigen des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1–3, sobald sie:13
    1.
    aus ihrer Funktion ausscheiden,
    2.
    in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden, oder
    3.14
    auf eine nichtmilitärische Stelle (Art. 17 Abs. 3 V Mil Pers15) versetzt werden,
    4.16
    b.
    die Angehörigen des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4, sobald:
    1.
    sie aus ihrer Funktion ausscheiden,
    2.
    ein Einsatz auf dem Regionenkommando oder beim Kommando Grenz­wachtkorps fünf Jahre überschreitet, oder
    3.
    sie in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden;
    c.
    die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 2 Buch­stabe c, sobald:17
    1.
    sie aus ihrer Funktion ausscheiden,
    2.
    sie den Einsatzort mit sehr schwierigen Lebensbedingungen dauernd ver­lassen,
    3.
    die Einsatzdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingun­gen insgesamt 15 Jahre überschreitet, oder
    4.
    die sehr schwierigen Lebensbedingungen am Einsatzort wegfallen.

    2 Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, werden die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers noch bis zum Ende des Monats bezahlt.

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235).

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

    15 SR 172.220.111.310.2

    16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013 (AS 2013 1613). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171).

    17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).

    Art. 619 Finanzierung der Überbrückungsrente

    1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d finan­ziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV20.

    2 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA finanziert der Arbeitgeber die Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, sofern die angestellte Person insgesamt mindestens fünf Jahre an Orten mit schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt war.

    19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).

    20 SR 172.220.111.3

    Art. 6a21 Kompensationstage

    1 Folgende Angehörige des Berufsmilitärs erhalten 7 Kompensationstage pro Jahr:

    a.
    Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1, ohne Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere, sowie Ziffer 2;
    b.
    Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3.

    2 Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 erhalten 10 Kompensationstage pro Jahr.

    3 Die Kompensationstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder aus betrieb­lichen Gründen nicht möglich, so wird Ende des entsprechenden Jahres eine Barver­gütung ausgerichtet. Werden die Kompensationstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos.

    4 Angehörige des Berufsmilitärs, die in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht sind, erhalten keine Kompensationstage.

    21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019, Abs. 1 Bst. b in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235).

    3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 8 Übergangsbestimmungen zur Anwendung des bisherigen Rechts

    1 Die Artikel 33–34a, 88g–88j und 116c BPV23 gelten weiterhin für:

    a.
    folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
    1.
    Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a BPV und Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 200324 über den militärischen Flugdienst, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben,
    2.
    Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 57. Altersjahr vollendet haben;
    b.
    Angehörige des Grenzwachtkorps nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben.

    2 Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabsoffizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden.

    3 Die Angestellten nach den Absätzen 1 und 2, die nach dem bisherigen Recht pensioniert werden, erhalten keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers.

    Art. 8a25 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung von bezahlten AHV‑Beiträgen

    1 Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b sowie den hauptamtlichen höheren Staboffizieren im Range eines Brigadiers nach Artikel 8 Absatz 2 werden die seit dem 1. Januar 2009 während des Vorruhestandsurlaubs (Art. 34 BPV26) als Nichterwerbstätige bezahlten Beiträge nach Artikel 2830 der Verordnung vom 31. Oktober 194727 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Arbeitgeber zurück­erstattet.

    2 Die Höhe der Rückerstattungen entspricht den von der Eidgenössischen Ausgleichskasse rechtskräftig verfügten und in Rechnung gestellten Beträgen. Die Rückerstattungen erfolgen ohne Zins.

    3 Die Rückerstattungen werden durch das jeweils zuständige Departement vorgenommen; die Beträge werden dessen Personalkredit belastet.

    25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4519).

    26 AS 2009 6417, 2013 771

    27 SR 831.101

    Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Vorsorgepläne28

    1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Zif­fern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht einge­reicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.

    2 Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:29

    a.30
    der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder
    b.
    der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verord­nung des EDA vom 20. September 200231 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die ver­setzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.

    3 Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.

    4 Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.32

    5 Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.33

    28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

    29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

    30 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171).

    31 SR 172.220.111.343.3

    32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

    33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

    Art. 9a34 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. April 2019

    1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2, die vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

    2 Für Personen, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 sind und vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das bisherige Recht.

    3 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a und d, die vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, können bis zum 30. November 2019 bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV35 schriftlich die Unterstellung unter das neue Recht ab dem 1. Januar 2020 verlangen.

    4 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d, die vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang.

    5 Angehörige der besonderen Personalkategorien, die nach Absatz 3 die Unterstellung unter das neue Recht verlangt haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang.

    6 Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr aufgerundet.

    34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).

    35 SR 172.220.111.3

    Art. 10 Übergangsbestimmungen für das zivile Flugdienstpersonal

    1 Zivile Transportpilotinnen und Transportpiloten des Lufttransportdienstes des Bundes nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV36 und Angehörige des zivilen Flugdienstpersonals des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben c BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 50., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, erhalten für jedes Dienstjahr im zivilen Flugdienst einen Dreiunddreissigstel des letzten Jahreslohnes. Angefangene Dienst­jahre im zivilen Flugdienst werden auf ein ganzes Jahr aufgerundet.

    2 Angestellte nach Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 55. Altersjahr vollendet haben, erhalten die Abfindung nach Artikel 88h BPV, die sie bei der Pensionierung mit Vollendung des 62. Altersjahres erhalten hätten. Zusätzlich erhalten sie den Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, den der Arbeitgeber bei Beginn der Altersrente übernommen hätte.

    3 Massgebend für die Ermittlung der Abfindung nach Artikel 88h BPV ist der letzte Jahreslohn. Der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente wird nach den gelten­den reglementarischen Bestimmungen ermittelt.

    4 Die Abfindung und der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach Absatz 2 werden um die Anzahl Jahre zwischen dem vollendeten 62. Altersjahr und dem Alter der anspruchsberechtigten Person beim Inkrafttreten dieser Verordnung abgezinst. Massgebend dafür ist der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Zinssatz für Bundesobligationen. Angefangene Jahre werden auf das nächste ganze Jahr abgerundet.

    5 Übernimmt die angestellte Person nach Absatz 2 nach der Auszahlung der Abfin­dung freiwillig eine andere Funktion ausserhalb des zivilen Flugdienstes oder kün­digt sie, so muss sie für jedes bis zur Vollendung des 62. Altersjahres fehlende Jahr einen Siebentel der Abfindung zurückbezahlen.

    6 Die Abfindungen nach den Absätzen 1 und 2 werden bis 31. Juli 2013 ausbezahlt.

    Art. 11 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2013 in Kraft.

    2 Artikel 8 Absatz 2 tritt am 1. April 2013 in Kraft.

    Anhang37

    37 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).

    (Art. 9a Abs. 4 und 5)

    Höhe der vom Arbeitgebern finanzierten einmaligen Gutschrift auf dem Altersguthaben in Abhängigkeit des Dienstalters

    Dienstjahre

    Wert in %

    Gutschrift in Franken

    Angehörige nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 sowie b Ziff. 1 und 2

    Angehörige nach Art. 2 Bst. a Ziff. 4 und d

    Angehörige nach Art. 2 Bst. b Ziff. 3 und 4

    23

    100.0

    71 100

    42 660

    28 440

    22

      95.7

    68 043

    40 826

    27 217

    21

      91.4

    64 985

    38 991

    25 994

    20

      87.1

    61 928

    37 157

    24 771

    19

      82.8

    58 871

    35 322

    23 548

    18

      78.5

    55 814

    33 488

    22 325

    17

      74.2

    52 756

    31 654

    21 102

    16

      69.9

    49 699

    29 819

    19 880

    15

      65.6

    46 642

    27 985

    18 657

    14

      61.3

    43 584

    26 151

    17 434

    13

      57.0

    40 527

    24 316

    16 211

    12

      52.7

    37 470

    22 482

    14 988

    11

      48.4

    34 412

    20 647

    13 765

    10

      44.1

    31 355

    18 813

    12 542

      9

      39.8

    28 298

    16 979

    11 319

      8

      35.5

    25 241

    15 144

    10 096

      7

      31.2

    22 183

    13 310

      8 873

      6

      26.9

    19 126

    11 476

      7 650

      5

      22.6

    16 069

      9 641

      6 427

      4

      18.3

    13 011

      7 807

      5 205

      3

      14.0

      9 954

      5 972

      3 982

      2

        9.7

      6 897

      4 138

      2 759

      1

        5.4

      3 839

      2 304

      1 536

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