Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.7
- das Arbeitsverhältnis des Personals, das für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte, die humanitäre Hilfe des Bundes und die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland eingesetzt wird;
- b.8
- die Vorbereitung der Einsätze sowie die Rekrutierung und die Ausbildung dieses Personals;
- c.
- die Zuständigkeiten beim Abschluss von Vereinbarungen im Bereich der zivilen Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe.
7 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3717).