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172.220.113.11 Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
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    172.220.113.11

    Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

    vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2018)

    Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,

    gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20011 (PVO-ETH),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst:

    a.
    die Assistentinnen und Assistenten und die Oberassistentinnen und Oberassistenten;
    b.
    die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    c.
    die unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

    2 Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend Infrastrukturaufgaben obliegen.

    3 Die Anstellungsbedingungen gemäss PVO-ETH sind vorbehalten.

    Art. 2 Funktionszuordnung

    1 Die Funktionszuordnung erfolgt nach Anhang 1 dieser Verordnung. Sie basiert auf dem Funktionsraster ETH-Bereich nach Anhang 1 PVO-ETH.

    2 Ein Wechsel der Funktion oder der Funktionsstufe muss von der vorgesetzten Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt werden.

    Art. 3 Unterstellung

    1 Das wissenschaftliche Personal ist einer oder einem Budgetverantwortlichen nach Artikel 13 des Finanzreglements vom 28. September 20052 der ETH Zürich unterstellt.

    2 Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine andere Einheit der ETH Zürich gilt dessen beziehungsweise deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Stelle.

    2 RSETHZ 245

    Art. 4 Laufbahnplanung und Weiterbildung

    1 Die direkten Vorgesetzten führen mit Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II und mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden I und II, die länger als vier Jahre befristet angestellt sind, im vierten Anstellungsjahr ein Laufbahngespräch.

    2 Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden ETH ist für Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.

    3 Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann das wissenschaftliche Personal an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen.

    2. Abschnitt: Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten

    Art. 5 Positionen

    1 Die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent dient dem Verfolgen einer akademischen Laufbahn oder beruflichen Weiterentwicklung.

    2 Es bestehen folgende Positionen:

    a.
    Assistentin oder Assistent;
    b.
    Oberassistentin oder Oberassistent I;
    c.
    Oberassistentin oder Oberassistent II.
    Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen

    1 Voraussetzung für die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.

    2 Als Assistentinnen und Assistenten werden angestellt:

    a.
    Doktorandinnen und Doktoranden gemäss der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20083;
    b.
    Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.

    3 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt.

    4 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt.

    Art. 8 Lohn

    1 Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:

    a.
    Doktorandinnen und Doktoranden: Ansätze nach Anhang 2;
    b.
    Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: Ansätze nach Anhang 3;
    c.
    Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II: individueller Anfangslohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.

    2 Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung festgelegt.

    3 Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im jeweiligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz entgolten.

    Art. 9 Dauer der Anstellung

    (Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz vom 4. Okt. 19914)

    1 Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre angestellt.

    2 Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet.

    Art. 10 Aufgaben

    1 Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten während mindestens 70 Prozent ihrer Arbeitszeit an der Dissertation und dem zugrundeliegenden Forschungsprojekt und für ihr Doktoratsstudium. Sie nehmen Aufgaben in der Lehre und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr. Die Departemente regeln den Umfang dieser Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Drittmittelgebern.

    2 Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eigene Forschung und wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstleistungen wahr.

    3 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II erfüllen leitende Aufgaben in Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten sowie in der Lehre im Verantwortungsbereich der oder des Vorgesetzten. Sie nehmen zudem administrative und infrastrukturelle Aufgaben wahr.

    3. Abschnitt: Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

    Art. 11 Positionen

    1 Die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem Verfolgen einer Projektlaufbahn.

    2 Es bestehen folgende Positionen:

    a.
    wissenschaftliche Assistenz I;
    b.
    wissenschaftliche Assistenz II;
    c.
    wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
    d.
    wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender II.
    Art. 12 Anstellungsvoraussetzungen

    1 Voraussetzung für die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.

    2 Als wissenschaftliche Assistenz I werden Hochschulabsolventinnen und -absol­venten ohne Berufserfahrung angestellt, die kein Doktorat anstreben.

    3 Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:

    a.
    Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat;
    b.
    Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Doktorat mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die ein dem Doktorat entsprechendes Fachwissen vorweisen können.

    4 Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und -ab­solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

    5 Als wissenschaftliche Mitarbeitende II können Hochschulabsolventinnen und -ab­solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

    Art. 13 Lohn

    Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:

    a.
    wissenschaftliche Assistenz I und II: Ansätze nach Anhang 3;
    b.
    wissenschaftliche Mitarbeitende I und II: individueller Lohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 27 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.
    Art. 14 Dauer der Anstellung

    (Art. 17b Abs. 2 ETH-Gesetz vom 4. Okt. 19915)

    Die Maximaldauer der befristeten Anstellung beträgt für wissenschaftliche Mitarbeitende mit gleichartiger Funktion wie Assistentinnen und Assistenten oder Oberassistentinnen und Oberassistenten sechs Jahre, für wissenschaftliche Mitarbeitende in Lehr- und Forschungsprojekten neun Jahre.

    Art. 15 Aufgaben

    Die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr.

    4. Abschnitt: Unbefristet angestellte leitende wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

    Art. 16 Positionen

    1 Die unbefristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem weiteren Verfolgen der akademischen Laufbahn.

    2 Es bestehen folgende Positionen:

    a.
    leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
    b.
    leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender II;
    c.
    Senior Scientist I;
    d.
    Senior Scientist II.
    Art. 17 Anstellungsvoraussetzungen

    1 Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikation für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.

    2 Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen werden.

    3 Als Senior Scientist II können Personen eingestuft werden, die zusätzlich zur Qualifikation nach Absatz 1:

    a.
    international anerkannt sind und gemäss internationalem Massstab für eine Professur in Frage kommen; und
    b.
    Titularprofessorin oder Titularprofessor der ETH Zürich sind.

    4 Für die Einstufung als Senior Scientist II ist die Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung zuständig.

    Art. 18 Lohn

    Für die Lohnfestsetzung und die Lohnentwicklung sind die Artikel 2628 PVO-ETH anwendbar.

    Art. 19 Aufgaben

    1 Leitende wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausführung von Forschungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative oder technische Unterstützung.

    2 Senior Scientists I und II leiten ein Lehr- oder ein Forschungsgebiet oder eine Forschungsgruppe.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Anhang 1

    (Art. 2 Abs. 1)

    Funktionsbezeichnungen

    1  Befristete Anstellung

    Akademische Funktion

    Projektfunktion

    Code

    Funktionsstufe

    Doktorand/in

    Wissenschaftliche Assistenz I

    1011

    06

    Postdoktorand/in

    Wissenschaftliche Assistenz II

    1022

    08

    Oberassistent/in I

    Wissenschaftliche Mitarbeitende I

    1023

    09

    Oberassistent/in II

    Wissenschaftliche Mitarbeitende II

    1024

    10

    2  Unbefristete Anstellung

    Funktion

    Code

    Funktionsstufe

    Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r I

    1031

    10

    Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r II

    1032

    11

    Senior Scientist I

    1033

    12

    Senior Scientist II

    1034

    13

    Anhang 2

    (Art. 8 Abs. 1 Bst. a)

    Lohnansätze für Doktorandinnen und Doktoranden

    Ansätze

    Jahr

    Ansatz

    Lohn (Fr.)

    1. Jahr

    Standard

    47 040

    2

    52 855

    3

    58 670

    4

    64 485

    5

    70 300

    2. Jahr

    Standard

    48 540

    2

    55 230

    3

    61 920

    4

    68 610

    5

    75 300

    3. Jahr

    Standard

    50 040

    2

    57 610

    3

    65 180

    4

    72 750

    5

    80 320

    Anhang 37

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 14. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2018 1273).

    (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 13 Bst. a)

    Lohnansätze für wissenschaftliche Assistenz I und II und Postdoktorandinnen und Postdoktoranden

    Lohnansätze

    1. Jahr (Fr.)

    2. Jahr (Fr.)

    3. Jahr (Fr.)

    Wiss. Assistenz I

    70 300

    75 300

    80 320

    Wiss. Assistenz II

    86 800

    91 150

    95 600

    Postdoktorand/in

    86 800

    91 150

    95 600

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