Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Pharma-Assistentin EFZ oder Pharma-Assistent EFZ.
2 Pharma-Assistentinnen EFZ und Pharma-Assistenten EFZ arbeiten unter der Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers.
3 Sie zeichnen sich insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie kennen die Medikamente und die Produkte des pharmazeutischen Sortiments, können ihre Anwendung erklären und über die Dienstleistungsangebote der Apotheke informieren.
- b.
- Sie beraten Kundinnen und Kunden.
- c.
- Sie verkaufen Medikamente im Rahmen ihrer Abgabekompetenz sowie Produkte des parapharmazeutischen Sortiments.
- d.
- Sie sind in der Lage, das Sortiment der Apotheke zu überwachen und die Verkaufsbereitschaft sicherzustellen.
- e.
- Sie unterstützen die Apothekerin oder den Apotheker bei administrativen Arbeiten und bei verkaufsfördernden Aktivitäten und pflegen Kontakte zu den Partnern im Gesundheitswesen.
- f.
- Sie führen unter Aufsicht der Apothekerin oder des Apothekers pharmazeutisch-technische Arbeiten durch.
- g.
- Sie arbeiten bei der Ausübung ihres Berufs an ihrer Identität als Berufspersonen, indem sie ihre Rolle im Team und im gesellschaftlichen und kulturellen Kontext reflektieren und sich der Verantwortung für ihre persönliche Entwicklung bewusst sind.