Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Polygrafinnen und Polygrafen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie legen auf der Grundlage von Kundenaufträgen und -bedürfnissen die Arbeitsschritte fest und planen ihre Arbeiten. Sie prüfen und übernehmen die angelieferten Daten und speichern sie gemäss betrieblichen Vorgaben.
- b.
- Sie gestalten Publikationen zweckmässig und mediengerecht nach den typografischen und gestalterischen Richtlinien.
- c.
- Sie erstellen oder bereiten Publikationen für Print- oder Screenmedien mediengerecht auf, holen das «Gut zur Ausführung» ein, nehmen Korrekturen vor und stellen das Dokument mit den geforderten Ausgabeparametern fertig.
- d.
- Sie haben eine hohe Sprachkompetenz in der ersten Landessprache und beherrschen neben den grammatikalischen und orthografischen Vorgaben auch die typografischen Regeln.
- e.
- Sie verständigen sich in der zweiten Landessprache und beherrschen deren typografische Regeln.
- f.
- Sie garantieren bei ihren Arbeiten eine hohe Qualität und setzen die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.
2 Innerhalb des Berufs der Polygrafin oder des Polygrafen auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte:
- a.
- Printmedien;
- b.
- Screenmedien.
3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.