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412.101.220.44 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polygrafin/Polygraf mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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    412.101.220.44

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polygrafin/Polygraf mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 22. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014)

    34710

    Polygrafin EFZ/Polygraf EFZ

    Polygraphe CFC

    Poligrafa AFC/Poligrafo AFC

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

    Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

    1 Polygrafinnen und Polygrafen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

    a.
    Sie legen auf der Grundlage von Kundenaufträgen und -bedürfnissen die Arbeitsschritte fest und planen ihre Arbeiten. Sie prüfen und übernehmen die angelieferten Daten und speichern sie gemäss betrieblichen Vorgaben.
    b.
    Sie gestalten Publikationen zweckmässig und mediengerecht nach den typografischen und gestalterischen Richtlinien.
    c.
    Sie erstellen oder bereiten Publikationen für Print- oder Screenmedien mediengerecht auf, holen das «Gut zur Ausführung» ein, nehmen Korrekturen vor und stellen das Dokument mit den geforderten Ausgabeparametern fertig.
    d.
    Sie haben eine hohe Sprachkompetenz in der ersten Landessprache und beherrschen neben den grammatikalischen und orthografischen Vorgaben auch die typografischen Regeln.
    e.
    Sie verständigen sich in der zweiten Landessprache und beherrschen deren typografische Regeln.
    f.
    Sie garantieren bei ihren Arbeiten eine hohe Qualität und setzen die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeits­sicherheit pflichtbewusst um.

    2 Innerhalb des Berufs der Polygrafin oder des Polygrafen auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte:

    a.
    Printmedien;
    b.
    Screenmedien.

    3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Bildungsinhalte

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.

    2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen sowie Sozial- und Selbstkompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Gestalten mediengerechter Publikationen:
    1.
    Auftrag analysieren und Arbeitsschritte festlegen,
    2.
    inhaltliche Auftragsanalyse vornehmen und gestalterische Spezifikationen festlegen;
    b.
    Erstellen und Aufbereiten mediengerechter Publikationen:
    1.
    gestalteten Auftrag analysieren und Arbeitsschritte festlegen,
    2.
    Bilder bearbeiten,
    3.
    Grafiken erstellen oder bearbeiten,
    4.
    Layout bearbeiten und erstellen,
    5.
    Dokument mit geforderten Ausgabeparametern fertigstellen;
    c.
    Anwenden der ersten Landessprache:
    1.
    Rechtschreibung und mikrotypografische Regeln mit Hilfe der Korrekturzeichen anwenden,
    2.
    Hilfs- und Begriffszeichen anwenden,
    3.
    Wortformen bestimmen und falsche Wortformen berichtigen,
    4.
    orthografische Regeln korrekt nach Duden anwenden,
    5.
    Grundregeln der Interpunktion anwenden;
    d.
    Anwenden der zweiten Landessprache:
    1.
    Grundlagen von Grammatik und Orthografie in der zweiten Landessprache anwenden,
    2.
    einfache Fehler selber berichtigen sowie einfache Texte verstehen und in die erste Landessprache übersetzen;
    e.
    Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes:
    1.
    Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen,
    2.
    Umweltschutz sicherstellen.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 5

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 6 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3.5 Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2340 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.

    3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 26 und höchstens 30 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    Art. 7 Unterrichtssprache

    1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 8 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    c.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

    4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

    Art. 9 Allgemeinbildung

    Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

    Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Polygrafin oder Polygraf EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Polygrafin und des Polygrafen EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
    d.
    einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

    a.
    eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
    b.
    zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

    2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 12 Im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 14 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Polygrafin und des Polygrafen EFZ erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 16) gewachsen zu sein.
    Art. 16 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 24 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    b.
    Berufskenntnisse im Umfang von 5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich befragt.
    c.
    Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 17 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

    4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 20 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 20 %.
    Art. 18 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 19 Spezialfall

    1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 50 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 30 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 20

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Polygrafin EFZ» oder «Polygraf EFZ» zu führen.

    3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Polygrafinnen und Polygrafen EFZ

    Art. 21

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Polygrafinnen und Polygrafen EFZ setzt sich zusammen aus:

    a.
    je 3 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen oder -vertretern der Trägerverbände der Paritätischen Berufsbildungsstelle für visuelle Kommunikation (PBS);
    b.
    1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Geschäftsstelle PBS (Sekretariat);
    c.
    2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    d.
    2 Vertreterinnen oder Vertretern aus den überbetrieblichen Kursen;
    e.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Sie hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 8 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
    b.
    Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beob­achteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 4, betreffen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Die Verordnung über die berufliche Grundbildung vom 11. Dezember 20065 der Polygrafin und des Polygrafen EFZ wird aufgehoben.

    2 Die Genehmigung des Bildungsplans vom 11. Dezember 2006 (Stand am 10. Dezember 2009) für Polygrafinnen und Polygrafen EFZ wird widerrufen.
    Art. 23 Übergangsbestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Polygrafin oder Polygraf EFZ vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

    2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Polygrafin oder Polygraf EFZ bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

    Art. 24 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1420) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

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