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412.101.220.56 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/Verpackungstechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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    412.101.220.56

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verpackungstechnologin/Verpackungstechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 12. Juli 2007 (Stand am 1. Januar 2018)

    33313

    Verpackungstechnologin EFZ/Verpackungstechnologe EFZ

    Technologue en emballage CFC

    Tecnologa d’imballaggio AFC/Tecnologo d’imballaggio AFC

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 36 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

    Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Schwerpunkte

    1 Die Berufsbezeichnung ist Verpackungstechnologin EFZ oder Verpackungstechnologe EFZ.

    2 Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen EFZ zeichnen sich durch folgende Tätigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie klären Kundenbedürfnisse ab, wählen geeignete Materialien, entwickeln entsprechende Verpackungen und stellen Prototypen her.
    b.
    Die aus der Entwicklung resultierenden Unterlagen und Daten bereiten sie anschliessend für die technische Arbeitsvorbereitung und die Produktion auf.
    c.
    Sie produzieren mit verschiedensten Anlagen Karton- und Wellkarton­verpackungen.
    d.
    Sowohl in der Verpackungsentwicklung als auch in der Produktion berücksichtigen sie Qualitäts- sowie ökologische Aspekte und halten die Vorschriften zur Arbeitssicherheit sowie Hygiene ein.
    e.
    Sie zeichnen sich aus durch eigenverantwortliches Handeln, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit und Belastbarkeit.

    3 Innerhalb des Berufs der Verpackungstechnologin EFZ oder des Verpackungstechnologen EFZ gibt es folgende Schwerpunkte:

    a.
    Karton;
    b.
    Wellkarton.

    4 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

    5 In beiden Schwerpunkten werden in der Bildung in beruflicher Praxis sowie im Qualifikationsverfahren folgende Vertiefungsbereiche unterschieden:

    a.
    Verpackungsentwicklung;
    b.
    Produktion.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Kompetenzen

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 beschrieben.

    2 Sie gelten für alle Lernorte.

    Art. 4 Fachkompetenz

    Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Verpackungsentwicklung;
    b.
    Material;
    c.
    technische Arbeitsvorbereitung;
    d.
    Produktion;
    e.
    Qualität, Sicherheit, Hygiene und Umweltschutz.
    Art. 5 Methodenkompetenz

    Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Arbeitstechniken und Problemlösen;
    b.
    prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
    c.
    Informations- und Kommunikationsstrategien;
    d.
    Lernstrategien;
    e.
    ökologisches Verhalten.
    Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

    Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    eigenverantwortliches Handeln;
    b.
    lebenslanges Lernen;
    c.
    Teamfähigkeit;
    d.
    Umgangsformen;
    e.
    Belastbarkeit.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 75

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 36 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 8 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1360 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.

    3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 6 und höchstens 9 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    Art. 9 Unterrichtssprache

    1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 10 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    c.
    die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;
    d.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

    4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

    Art. 11 Allgemeinbildung

    Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

    Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen, mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen und mindestens 5 Jahren berufliche Praxis im Bereich der Verpackungstechnologin EFZ oder des Verpackungstechnologen EFZ;
    c.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe.
    Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

    a.
    eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
    b.
    zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

    2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 14 Im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Quartal mit der lernenden Person.

    3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

    1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.

    2 Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 4 Jahre im Bereich der Verpackungstechnologin EFZ oder des Verpackungstechnologen EFZ erworben worden sein.

    Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

    1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 46 erworben worden sind.

    2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit im Umfang von 16 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    b.
    Berufskenntnisse im Umfang von 4 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so nimmt sie höchstens 1 Stunde ein.
    c.
    Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    Art. 18 Bestehen

    1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder eine halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.8

    4 Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote mit folgender Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: doppelt;
    b.
    Berufskenntnisse: einfach;
    c.
    Allgemeinbildung: einfach;
    d.
    Erfahrungsnote: einfach.

    8 Fassung vom 1. November 2009

    Art. 19 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

    Art. 20 Spezialfall

    Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 21

    1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Verpackungstechnologin EFZ/Verpackungstechnologe EFZ» zu führen.

    3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs sowie die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen EFZ

    Art. 22

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen EFZ setzt sich zusammen aus:

    a.
    4–6 Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Berufsbildung IGB;
    b.
    1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Beide Schwerpunkte müssen vertreten sein.

    4 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19969. Sie konstituiert sich selbst.

    5 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.
    b.
    Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 46, betreffen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

    Es werden aufgehoben:

    a.
    das Reglement vom 16. Mai 199510 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung der Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen;
    b.
    der Lehrplan vom 16. Mai 199511 für den beruflichen Unterricht der Verpackungstechnologinnen und Verpackungstechnologen.

    10 BBl 1995 III 1100

    11 BBl 1995 III 1100

    Art. 24 Übergangsbestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Verpackungstechnologinnen oder Verpackungstechnologen vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

    2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Verpackungstechnologinnen oder Verpackungstechnologen bis zum 31. Dezember 2012 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

    Art. 25 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1621) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

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