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412.101.220.71 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kunststofftechnologin/Kunststofftechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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    412.101.220.71

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kunststofftechnologin/Kunststofftechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 5. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2018)

    38321

    Kunststofftechnologin EFZ/Kunststofftechnologe EFZ

    Agente technique des matières synthétiques CFC/

    Agent technique des matières synthétiques CFC

    Agente tecnica di materie sintetiche AFC/

    Agente tecnico di materie sintetiche AFC

    38322

    38323

    38324

    38325

    38326

    Spritzgiessen/Pressen

    Extrudieren

    Herstellen von Flächengebilden

    Herstellen von Verbundteilen

    Bearbeiten von Halbzeug/Thermoformen

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 47 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bil­dungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

    Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen

    1 Die Berufsbezeichnung ist Kunststofftechnologin EFZ oder Kunststofftechnologe EFZ.

    2 Kunststofftechnologinnen EFZ/Kunststofftechnologen EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

    a.
    Sie verarbeiten polymere Werkstoffe zu Halb- und Fertigfabrikaten;
    b.
    Sie richten Maschinen und Produktionslinien ein, optimieren die Produktion und unterhalten Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge der Fertigung;
    c.
    Sie bearbeiten in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten Aufträge und Projekte und führen Versuche durch;
    d.
    Sie wirken mit beim Planen und Überwachen von Produktionsprozessen und bei der Entwicklung kundenspezifischer Anwendungen;
    e.
    Für die selbständige, kompetente, energie- und ressourcenschonende Ausführung der einzelnen Arbeiten verfügen sie über praktisch-technisches Geschick, Interesse an organisatorischen und planerischen Aufgaben sowie über eine angemessene Flexibilität.

    3 Innerhalb des Berufs der Kunststofftechnologin EFZ oder des Kunststofftechnologen EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

    a.
    Spritzgiessen/Pressen;
    b.
    Extrudieren;
    c.
    Herstellen von Flächengebilden;
    d.
    Herstellen von Verbundteilen;
    e.
    Bearbeiten von Halbzeug/Thermoformen.

    4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    3 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattestes als Kunststoffverarbeiterin EBA/Kunststoffverarbeiter EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Kompetenzen

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 beschrieben.

    2 Sie gelten für alle Lernorte.

    Art. 4 Fachkompetenz

    Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    mechanische Fertigungstechnik;
    b.
    Fertigung;
    c.
    Fertigungsmittel;
    d.
    vor- und nachgelagerte Prozesse;
    e.
    Qualitätssicherung;
    f.
    Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz;
    g.
    Bemusterung.
    Art. 5 Methodenkompetenz

    Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Arbeitstechniken und Problemlösen;
    b.
    prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
    c.
    Informations- und Kommunikationsstrategien;
    d.
    systemisches Denken;
    e.
    Lernstrategien;
    f.
    Beratungsfähigkeiten;
    g.
    Kreativitätstechniken;
    h.
    Präsentationstechniken;
    i.
    wirtschaftliches Handeln.
    Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

    Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    eigenverantwortliches Handeln;
    b.
    lebenslanges Lernen;
    c.
    Kommunikationsfähigkeit;
    d.
    Konfliktfähigkeit;
    e.
    Teamfähigkeit;
    f.
    Umgangsformen;
    g.
    Belastbarkeit;
    h.
    ökologisches Verhalten;
    i.
    Sorgfalt.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 75

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 47 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bil­dungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 8 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3½ Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1980 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 220 Lektionen.

    3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen, je nach Fachrichtung, insgesamt mindestens 23 und höchstens 28 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    Art. 9 Unterrichtssprache

    1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 10 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    c.
    die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;
    d.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

    4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Kunststofftechnologinnen und Kunststofftechnologen EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

    Art. 11 Allgemeinbildung

    Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

    Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Kunststofftechnologin oder Kunststofftechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehr­gebiet;
    b.
    gelernte Kunststofftechnologin oder gelernter Kunststofftechnologe und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Kunststofftechnologinnen und Kunststofftechnologen EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    d.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe.
    Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

    a.
    eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
    b.
    zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

    2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über ein eidgenössisches Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 14 Im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

    1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.

    2 Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Bereich der Kunststofftechnologinnen und Kunststofftechnologen EFZ erworben worden sein.

    Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

    1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 erworben worden sind.

    2 Die Teilprüfung findet gegen Ende des 2. Bildungsjahres statt. Sie dauert 12 Stun­den. Die Prüfung umfasst die Bereiche mechanische Fertigungstechnik, Fertigungsmittel und die Grundlagen der Fertigung der entsprechenden Fachrichtung. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

    3 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit im Umfang von 24–120 Stunden als individuelle praktische Arbeit (IPA). Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    b.
    Berufskenntnisse im Umfang von 4 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
    c.
    Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    Die Teilprüfung mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
    b.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    c.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten der Teilprüfung, der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    Teilprüfung: 20 %;
    b.
    praktische Arbeit: 30 %;
    c.
    Berufskenntnisse: 15 %;
    d.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    e.
    Erfahrungsnote: 15 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

    Art. 19 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt nur die neue Erfahrungsnote.

    Art. 20 Spezialfall

    Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 21

    1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kunststofftechnologin EFZ/Kunststofftechnologe EFZ» zu führen.

    3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

    a
    die Gesamtnote;
    b.
    die Note der Teilprüfung, die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote;
    c.
    die Fachrichtung.

    10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kunststofftechnologinnen und Kunststofftechnologen EFZ

    Art. 22

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kunststofftechnologinnen und Kunststofftechnologen EFZ setzt sich zusammen aus:

    a.
    7–9 Vertreterinnen oder Vertretern des Kunststoff Verband Schweiz KVS (davon mindestens 3 Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer);
    b.
    2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.

    4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.
    b.
    Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 46, betreffen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Es werden aufgehoben:

    a.
    das Reglement vom 14. April 20039 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung für Kunststofftechnologe/Kunststofftechnologin;
    b.
    der Lehrplan vom 14. April 200310 für den beruflichen Unterricht für Kunststofftechnologe/Kunststofftechnologin.

    2 Die Genehmigung des Reglements vom 27. August 2001 über die Einführungskurse für Kunststofftechnologen wird widerrufen.

    Art. 24 Übergangsbestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Kunststofftechnologin/Kunststofftechnologe vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

    2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Kunststofftechnologin/Kunststofftechnologe bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

    Art. 25 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1621) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

    3 Die Teilprüfung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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