Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen
1 Die Berufsbezeichnung ist Kunststofftechnologin EFZ oder Kunststofftechnologe EFZ.
2 Kunststofftechnologinnen EFZ/Kunststofftechnologen EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie verarbeiten polymere Werkstoffe zu Halb- und Fertigfabrikaten;
- b.
- Sie richten Maschinen und Produktionslinien ein, optimieren die Produktion und unterhalten Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge der Fertigung;
- c.
- Sie bearbeiten in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten Aufträge und Projekte und führen Versuche durch;
- d.
- Sie wirken mit beim Planen und Überwachen von Produktionsprozessen und bei der Entwicklung kundenspezifischer Anwendungen;
- e.
- Für die selbständige, kompetente, energie- und ressourcenschonende Ausführung der einzelnen Arbeiten verfügen sie über praktisch-technisches Geschick, Interesse an organisatorischen und planerischen Aufgaben sowie über eine angemessene Flexibilität.
3 Innerhalb des Berufs der Kunststofftechnologin EFZ oder des Kunststofftechnologen EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Spritzgiessen/Pressen;
- b.
- Extrudieren;
- c.
- Herstellen von Flächengebilden;
- d.
- Herstellen von Verbundteilen;
- e.
- Bearbeiten von Halbzeug/Thermoformen.
4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.