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412.101.220.76 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Haustechnikpraktikerin/Haustechnikpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
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    412.101.220.76

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Haustechnikpraktikerin/Haustechnikpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

    vom 12. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2018)

    47705

    Haustechnikpraktikerin EBA/Haustechnikpraktiker EBA

    Aide en technique du bâtiment AFP

    Addetta alla tecnica della costruzione CFP/

    Addetto alla tecnica della costruzione CFP

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 52 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

    Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Schwerpunkte

    1 Die Berufsbezeichnung ist Haustechnikpraktikerin EBA oder Haustechnikpraktiker EBA.

    2 Haustechnikpraktikerinnen EBA und Haustechnikpraktiker EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

    a.
    Sie verrichten einfache Vorbereitungs- und Montagearbeiten in der Haustechnikbranche unter Einbezug der Energieeffizienz und des Umweltschutzes.
    b.
    Sie verfügen über ein gutes praktisch-technisches Geschick, über ein angemessenes Mass an Flexibilität und Selbständigkeit und handeln team- und kundenorientiert.

    3 Innerhalb des Berufs der Haustechnikpraktikerin EBA oder des Haustechnikpraktikers EBA gibt es folgende Schwerpunkte:

    a.
    Heizung (Heizungsinstallationen);
    b.
    Lüftung (raumlufttechnische Anlagen);
    c.
    Sanitär (Sanitärinstallationen);
    d.
    Spenglerei (Spenglerarbeiten).

    4 Der Schwerpunkt wird bei Prüfungsanmeldung angegeben.

    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Kompetenzen

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 beschrieben.

    2 Sie gelten für alle Lernorte.

    Art. 4 Fachkompetenz

    1 Die Fachkompetenz für alle Schwerpunkte umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Administration;
    b.
    Nachhaltigkeit;
    c.
    Arbeitssicherheit;
    d.
    Werkzeuge und Maschinen;
    e.
    Rechnen;
    f.
    Baukunde;
    g.
    Metall- und Kunststoffbearbeitung;
    h.
    Werkstoffe;
    i.
    Arbeitsvorbereitung.

    2 Die Fachkompetenz für den Schwerpunkt Heizung umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Montagetechnik Heizung;
    b.
    Heizungsanlagen.

    3 Die Fachkompetenz für den Schwerpunkt Lüftung umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Montagetechnik Lüftung;
    b.
    Raumlufttechnische Anlagen.

    4 Die Fachkompetenz für den Schwerpunkt Sanitär umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Montagetechnik Sanitär;
    b.
    Sanitäranlagen.

    5 Die Fachkompetenz für den Schwerpunkt Spenglerei umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Montagetechnik Spengler;
    b.
    Spenglerarbeiten.
    Art. 5 Methodenkompetenz

    Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Informationsbeschaffung;
    b.
    Lernstrategien;
    c.
    Problemlösungsfähigkeit;
    d.
    ökologisches Verhalten.
    Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

    Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Kommunikationsfähigkeit;
    b.
    Konfliktfähigkeit;
    c.
    Teamfähigkeit;
    d.
    Eigenverantwortung;
    e.
    Selbständigkeit;
    f.
    Urteils- und Entscheidungsfähigkeit;
    g.
    Umgangsformen.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 75

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 52 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 8 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

    3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 16 und höchstens 20 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    Art. 9 Unterrichtssprache

    1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    2 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 10 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    c.
    die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Artikel 22 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 20 zählen;
    d.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

    4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Haustechnikpraktikerin EBA und Haustechnikpraktiker EBA mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

    Art. 11 Allgemeinbildung

    Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

    Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    1 Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis der Haustechnikbranche und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Schwerpunkt des Lehrgebietes sowie einem zusätzlich zur Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 2 BBV absolvierten Didaktikmodul;
    b.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe.
    c.
    einschlägiger Hochschulabschluss auf der Tertiärstufe und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Schwerpunkt.

    2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über kein Didaktikmodul verfügen, können auch dann ausbilden, wenn sie die Anforderungen nach Art 44 BBV erfüllen.

    Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

    a.
    eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
    b.
    zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

    2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über ein eidgenössisches Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 14 Im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

    4 Sie oder er dokumentiert die Leistungen der Lernenden in der beruflichen Praxis in der Form von Kompetenznachweisen am Ende jedes Semesters.

    5 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 4–6.

    Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs

    1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach jedem überbetrieblichen Kurs.

    2 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 4–6.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 17 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

    1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.

    2 Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Bereich der Haustechnikpraktikerin EBA oder des Haustechnikpraktikers EBA im entsprechenden Schwerpunkt erworben worden sein.

    Art. 18 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

    1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 erworben worden sind.

    2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit im Umfang von 8 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten bedarfs- und situationsgerecht sowie fachlich korrekt auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    b.
    Berufskenntnisse im Umfang von 2 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
    c.
    Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: 30 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 20 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 30 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

    a.
    die Bildung in beruflicher Praxis: 20 %;
    b.
    den berufskundlichen Unterricht: 50 %;
    c.
    die überbetrieblichen Kurse: 30 %.

    4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

    5 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

    6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

    Art. 20 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der beruflichen Praxis, des berufskundlichen Unterrichts und der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Noten für die Berechnung der Erfahrungsnote beibehalten. Werden die berufliche Praxis und der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern sowie die letzten zwei überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.

    Art. 21 Spezialfall

    Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 22

    1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.

    2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Haustechnikpraktikerin EBA»/«Haustechnikpraktiker EBA» zu führen.

    3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote;
    c.
    der Schwerpunkt.

    10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe

    Art. 23

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe setzt sich zusammen aus:

    a.
    5–7 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes suissetec;
    b.
    je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Fachlehrerschaft und der Anbieter überbetrieblicher Kurse;
    c.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.

    4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.
    b.
    Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46, betreffen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 24 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1722) treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

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