de
412.101.220.97 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kunststoffverarbeiterin/Kunststoffverarbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    412.101.220.97

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kunststoffverarbeiterin/Kunststoffverarbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

    vom 24. November 2008 (Stand am 1. Januar 2018)

    38327

    Kunststoffverarbeiterin EBA/Kunststoffverarbeiter EBA

    Praticienne des matières synthétiques AFP/

    Praticien des matières synthétiques AFP

    Addetta alla lavorazione di materie sintetiche CFP/

    Addetto alla lavorazione di materie sintetiche CFP

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 67 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

    Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

    1 Kunststoffverarbeiterinnen und Kunststoffverarbeiter auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

    a.
    Sie bedienen Maschinen, Anlagen und Peripheriegeräte zur Kunststoffverarbeitung.
    b.
    Sie richten Maschinen und Anlagen von einem Produktionsauftrag zum nächsten um.
    c.
    Sie führen einfache Unterhaltsarbeiten an Maschinen, Fertigungsmitteln und Peripheriegeräten durch.
    d.
    Sie sind in der Lage, Produktionsaufträge gemäss Arbeitsanweisungen abzuwickeln und dabei die geforderte Qualität zu überprüfen.
    e.
    Sie kennen die Sicherheits- und Umweltvorschriften und wenden sie konsequent an.

    2 Innerhalb des Berufs der Kunststoffverarbeiterin oder des Kunststoffverarbeiters EBA gibt es folgende Schwerpunkte:

    a.
    Spritzgiessen/Pressen;
    b.
    Extrudieren;
    c.
    Herstellen von Flächengebilden;
    d.
    Herstellen von Verbundteilen;
    e.
    Bearbeiten von Halbzeug/Thermoformen.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Handlungskompetenzen

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 beschrieben.

    2 Sie gelten für alle Lernorte.

    Art. 4 Fachkompetenz

    Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Fertigung;
    b.
    Qualitätssicherung;
    c.
    Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz.
    Art. 5 Methodenkompetenz

    Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Arbeitstechniken;
    b.
    Informations- und Kommunikationstechniken;
    c.
    Lernmethoden;
    d.
    wirtschaftliches Handeln.
    Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

    Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    eigenverantwortliches Handeln;
    b.
    lebenslanges Lernen;
    c.
    Kommunikationsfähigkeit;
    d.
    Konfliktfähigkeit;
    e.
    Teamfähigkeit;
    f.
    Umgangsformen;
    g.
    Belastbarkeit;
    h.
    ökologisches Verhalten;
    i.
    Sorgfalt.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 75

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 67 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 8 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

    3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 4 und höchstens 6 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    Art. 9 Unterrichtssprache

    1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 10 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    c.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

    4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Kunststoffverarbeiterin und Kunststoffverarbeiter EBA mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

    Art. 11 Allgemeinbildung

    Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

    Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Kunststofftechnologin EFZ oder Kunststofftechnologe EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    gelernte Kunststofftechnologin oder gelernter Kunststofftechnologe mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Kunststoffverarbeiterin EBA oder des Kunststoffverarbeiters EBA mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    d.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
    e.
    einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    f.
    einschlägiger Abschluss einer universitären Hochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

    a.
    eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
    b.
    zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

    2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über ein eidgenössisches Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 14 Im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 16 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindesten 3 Jahre im Bereich der Kunststoffverarbeiterin EBA oder des Kunststoffverarbeiters EBA erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 18) gewachsen zu sein.
    Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 8–12 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    b.
    Berufskenntnisse im Umfang von 2 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
    c.
    Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

    4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 60 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 10 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 10 %.
    Art. 20 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 21 Spezialfall

    Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 60 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 20 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 22

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.

    2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kunststoffverarbeiterin EBA» oder «Kunststoffverarbeiter EBA» zu führen.

    3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

    Art. 23

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

    a.
    7–9 Vertreterinnen oder Vertreter des «Kunststoff Verband Schweiz KVS»;
    b.
    2 Vertreterinnen oder Vertreter der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.

    4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
    b.
    Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46, betreffen.

    11. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 24

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622) treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?