Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Goldschmiedinnen auf Stufe EFZ/Goldschmiede auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- sie gestalten und stellen Schmuck, Juwelen, verwandte Produkte sowie Gerät her und beherrschen die dazu nötigen Herstellungstechniken;
- b.
- sie fassen Edelsteine, organische Substanzen und künstliche Produkte;
- c.
- sie kennen die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Werkstoffe;
- d.
- sie haben zeichnerische und malerische Kenntnisse und verfügen über ein räumliches Vorstellungsvermögen, um Ideenskizzen oder Modelle herzustellen;
- e.
- sie sind in der Lage, Kunden- beziehungsweise Werkstattvorlagen fachgerecht umzusetzen;
- f.
- sie setzen Arbeitsmaterialien, Werkzeuge und Maschinen fachgerecht und umweltschonend ein und arbeiten gemäss den Vorschriften zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.
2 Innerhalb des Berufs Goldschmiedin auf Stufe EFZ/Goldschmied auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Goldschmieden;
- b.
- Silberschmieden;
- c.
- Edelsteinfassen.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.