de
412.101.221.08 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Goldschmiedin/Goldschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    412.101.221.08

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Goldschmiedin/Goldschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 8. Juli 2009 (Stand am 1. Januar 2018)

    50003

    Goldschmiedin EFZ/Goldschmied EFZ

    Bijoutière CFC/Bijoutier CFC

    Orafa AFC/Orafo AFC

    50004

    Goldschmieden

    50005

    Silberschmieden

    50006

    Edelsteinfassen

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 77 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

    Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

    1 Goldschmiedinnen auf Stufe EFZ/Goldschmiede auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

    a.
    sie gestalten und stellen Schmuck, Juwelen, verwandte Produkte sowie Gerät her und beherrschen die dazu nötigen Herstellungstechniken;
    b.
    sie fassen Edelsteine, organische Substanzen und künstliche Produkte;
    c.
    sie kennen die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Werk­stoffe;
    d.
    sie haben zeichnerische und malerische Kenntnisse und verfügen über ein räumliches Vorstellungsvermögen, um Ideenskizzen oder Modelle herzustellen;
    e.
    sie sind in der Lage, Kunden- beziehungsweise Werkstattvorlagen fachgerecht umzusetzen;
    f.
    sie setzen Arbeitsmaterialien, Werkzeuge und Maschinen fachgerecht und umweltschonend ein und arbeiten gemäss den Vorschriften zur Arbeits­sicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.

    2 Innerhalb des Berufs Goldschmiedin auf Stufe EFZ/Goldschmied auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

    a.
    Goldschmieden;
    b.
    Silberschmieden;
    c.
    Edelsteinfassen.

    3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Handlungskompetenzen

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 beschrieben.

    2 Sie gelten für alle Lernorte.

    Art. 4 Fachkompetenz

    Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Herstellung von Schmuck, Juwelen, verwandten Produkten und Gerät;
    b.
    Gestalten und Fachzeichnen;
    c.
    Werkzeuge, Einsatz von Arbeitsmaterialien, Werterhaltung von Werkzeugen und Maschinen;
    d.
    Edelsteinkunde;
    e.
    Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz.
    Art. 5 Methodenkompetenz

    Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Arbeitstechniken und Problemlösen;
    b.
    prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
    c.
    Qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
    d.
    Informations- und Kommunikationsstrategien;
    e.
    Lernstrategien;
    f.
    kreatives Denken und Handeln;
    g.
    Präsentationstechniken;
    h.
    ökologisches Verhalten.
    Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

    Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    eigenverantwortliches Handeln;
    b.
    lebenslanges Lernen;
    c.
    Kommunikationsfähigkeit;
    d.
    Konfliktfähigkeit;
    e.
    Teamfähigkeit;
    f.
    Umgangsformen und Auftreten;
    g.
    Belastbarkeit.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 75

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 77 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 8 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.

    3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 446 und höchstens 72 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    6 Fassung vom 19. Dezember 2011

    Art. 9 Unterrichtssprache

    1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 10 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    c.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

    4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung Titel, Datum und Bezugsquelle.

    Art. 11 Allgemeinbildung

    Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

    Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Goldschmiedin EFZ/Goldschmied EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    gelernte Goldschmiedinnen und gelernte Goldschmiede mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    gelernte Silberschmiedinnen und gelernte Silberschmiede mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    d.
    gelernte Juwelenfasserinnen und gelernte Juwelenfasser mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    e.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Goldschmiedin EFZ/des Gold­schmiedes EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

    a.
    eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
    b.
    zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

    2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 14 Im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

    Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs

    1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach jedem überbetrieblichen Kurs.

    2 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 17 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich der Goldschmiedin EFZ/Goldschmied EFZ erworben hat,
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.
    Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 28–32 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situa­tionsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    b.
    Berufskenntnisse im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Die mündliche Prüfung dauert höchstens 1 Stunde.
    c.
    Gestalten und Fachzeichnen im Umfang von 5 Stunden. Dieser Qualifika­tionsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
    d.
    Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
    Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts und der Note der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskund­lichen Unterrichts.

    5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

    6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 10 %;
    c.
    Gestalten und Fachzeichnen: 10 %;
    d.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    e.
    Erfahrungsnote: 20 %.
    Art. 21 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 22 Spezialfall

    1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 60 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 10 %;
    c.
    Gestalten und Fachzeichnen: 10 %;
    d.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 23

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenös­sische Fähigkeitszeugnis EFZ.

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Gold­schmiedin EFZ/Goldschmied EFZ» zu führen:

    3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
    c.
    die Fachrichtung.

    10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

    Art. 24

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

    a.
    4–6 Vertreterinnen oder Vertretern der OdA der Schmuckbranche9;
    b.
    2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.10

    4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen11 und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
    b.
    Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46, betreffen.

    9 Fassung vom 10. Dezember 2014, in Kraft seit dem 1. Februar 2015

    10 Fassung vom 19. Dezember 2011

    11 Fassung vom 19. Dezember 2011

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Es werden aufgehoben:

    a.
    das Reglement vom 25. Mai 199212 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung Goldschmiedin/Goldschmied;
    b.
    der Lehrplan vom 25. Mai 199213 für den beruflichen Unterricht Goldschmiedin/Goldschmied;
    c.
    das Reglement vom 28. Oktober 199414 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Juwelenfasserin/Juwelenfasser;
    d.
    der Lehrplan vom 28. Oktober 199415 für den beruflichen Unterricht Juwelenfasserin/Juwelenfasser;
    e.
    das Reglement vom 28. Oktober 199416 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Silberschmiedin/Silberschmied.

    2 Die Genehmigung des Reglements vom 12. Oktober 1987 über die Einführungskurse für Goldschmiedin/Goldschmied wird widerrufen.

    12 BBl 1992 5 1131

    13 BBl 1992 5 1131

    14 BBl 1995 1 1324

    15 BBl 1995 1 1324

    16 BBl 1995 1 1325

    Art. 26 Übergangsbestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Goldschmiedin/Goldschmied, Juwelenfasserin/ Juwelenfasser oder Silberschmiedin/Silberschmied vor dem 1. Januar 2010 begon­nen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

    2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Goldschmiedin/Goldschmied, Juwelenfasserin/ Juwelenfasser oder Silberschmiedin/Silberschmied bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

    Art. 27 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1723) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?