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412.101.222.12 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
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    412.101.222.12

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

    vom 8. September 2014 (Stand am 1. Januar 2018)

    80201

    Unterhaltspraktikerin EBA/Unterhaltspraktiker EBA

    Employée d’exploitation AFP/Employé d’exploitation AFP

    Addetta operatrice di edifici e infrastrutture CFP/

    Addetto operatore di edifici e infrastrutture CFP

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 158 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

    Art. 1 Berufsbild

    Unterhaltspraktikerinnen und Unterhaltspraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie organisieren ihre eigenen Arbeiten, führen diese nach Vorgaben selbstständig oder im Team qualitätsbewusst, umweltgerecht und ressourcen­schonend aus und setzen den eigenen Gesundheitsschutz und die Arbeits­sicherheit selbstständig um;
    b.
    Sie führen regelmässig anfallende Reinigungsarbeiten an Gebäuden und deren Umgebung sowie an Infrastrukturanlagen aus, nehmen Unterhalts­reinigungen an Maschinen, Geräten und Werkzeugen fachgerecht und sicher vor und trennen Abfälle und Wertstoffe zuverlässig nach Vorgaben;
    c.
    Sie führen bauliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten sowie Grünpflege­arbeiten im Innen- und Aussenbereich fachgerecht aus und leisten damit einen Beitrag an die Werterhaltung der Anlagen sowie an Natur und Umwelt.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest­gelegt.

    2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbst­kompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz:
    1.
    Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit bei eigenen Arbeiten selbstständig umsetzen,
    2.
    eigene Arbeiten qualitäts- und umweltbewusst sowie ressourcen­schonend ausführen,
    3.
    eigene Arbeiten nach Vorgaben rapportieren;
    b.
    Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung:
    1.
    regelmässig anfallende Reinigung im Innenbereich und an Gebäude­teilen vornehmen,
    2.
    regelmässig anfallende Reinigung von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vornehmen,
    3.
    Unterhaltsreinigung an Maschinen, Geräten und Werkzeugen aus­führen,
    4.
    Abfälle und Wertstoffe nach Vorgabe trennen;
    c.
    Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grün­pflegearbeiten:
    1.
    einfachen Unterhalt und Kleinreparaturen von Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen ausführen,
    2.
    einfachen Unterhalt und Kleinreparaturen von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen ausführen,
    3.
    einfache Grünpflegearbeiten im Innen- und Aussenbereich vornehmen.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 55

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 158 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 7 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse

    Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    60

    40

    100

    Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung

    80

    80

    160

    Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten

    60

    80

    140

    Total

    200

    200

    400

    b.
    Allgemeinbildung

    120

    120

    240

    c.
    Sport
    40
    40
    80

    Total Lektionen

    360

    360

    720

    2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zustän­digen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    Art. 8 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 14 Tage zu acht Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

    Kurs

    Handlungskompetenzbereiche

    Inhalte

    LJ

    Tage

    Kurs 1

    Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenzen a.1 und a.2)

    Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenz b.4)

    1.

    4

    Kurs 2

    Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenzen b.1 und b.2)

    1.

    3

    Kurs3

    Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenz a.1)

    Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Hanldungskompetenz b.3)

    Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten (Handlungskompetenz c.1)

    1.

    3

    Kurs 4

    Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten (Handlungskompetenzen c.2 und c.3)

    2.

    4

    Total Tage

    14

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild,
    2.
    der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufes.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.7

    7 Fassung gemäss Ziff. III 29 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ oder Fachmann Betriebsunterhalt EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Unterhaltspraktikerin und des Unterhaltspraktikers EBA und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
    d.
    einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich­wertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

    Art. 12 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    Art. 13 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.

    4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Aus­bildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 15 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Unterhaltspraktikerin EBA oder des Unterhaltspraktikers EBA erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikations­verfahren gewachsen zu sein.
    Art. 16 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

    Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskom­petenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations­gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Gewichtung

    1.

    Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    20 %

    2.

    Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung

    40 %

    3.

    Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten

    40 %

    b.
    Berufskenntnisse, im Umfang von 1.5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Prüfungsform/Dauer

    Gewichtung

    schriftlich

    mündlich

    1.

    Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    30 Min.

    30 %

    2.

    Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung

    30 Min.

    40 %

    3.

    Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten

    30 Min.

    30 %

    c.
    Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 4 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

    4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 50 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 20 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 10 %.
    Art. 19 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 20 Spezialfall

    1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 50 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 30 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 21

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

    2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Unterhaltsprakti­kerin EBA» oder «Unterhaltspraktiker EBA» zu führen.

    3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker EBA sowie Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ

    1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker EBA sowie Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ setzt sich zusammen aus:

    a.
    4–6 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Fachverbands Betriebsunterhalt SFB;
    b.
    1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    c.
    1–2 Vertreterinnen oder Vertreter der überbetrieblichen Kurse;
    d.
    je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
    b.
    Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
    c.
    Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
    e.
    Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf­lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
    Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Trägerin oder Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Fachverband Betriebsunterhalt SFB.

    2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb­lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 24 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1521) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

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