Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung zur Erlangung der eidgenössischen Berufsmaturität (Prüfung) für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen beruflichen Qualifikation, welche die erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines anerkannten Bildungsgangs nach Artikel 29 BMV erworben haben.