Art. 1
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die von den Anstalten des ETH-Bereiches erbrachten Lehrveranstaltungen, Verwaltungshandlungen und Dienstleistungen sowie für die Gewährung von Parkplätzen im ETH-Bereich.
414.131.7
vom 31. Mai 1995 (Stand am 1. September 2018)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
Der ETH-Rat,2
gestützt auf Artikel 34d Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19913,4
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die von den Anstalten des ETH-Bereiches erbrachten Lehrveranstaltungen, Verwaltungshandlungen und Dienstleistungen sowie für die Gewährung von Parkplätzen im ETH-Bereich.
1 Die Studierenden entrichten für jedes Semester im Bachelor- und im Masterstudium sowie an der ETH Lausanne für jedes Semester des «cours de mathématiques spéciales» (CMS) ein Schulgeld. Dies gilt auch für jedes angefangene Semester.
2 Im Schulgeld eingeschlossen sind die Leistungen für:
3 Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld. Dieses beträgt höchstens so viel wie das für die Studierenden geltende Schulgeld.
4 Mobilitätsstudierende anderer Hochschulen sind längstens für zwei Semester von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.
5 Die Schulleitungen befreien Studierende anderer schweizerischer universitärer Hochschulen von der Bezahlung des Schulgeldes, wenn sie:
6 Für Studiengänge, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden, regeln die Partner, an welcher Hochschule das Schulgeld entrichtet wird. Ist dies eine ETH, so entspricht das Schulgeld demjenigen nach Absatz 1.
7 Studierende, die sowohl in einem Bachelor- als auch im daran anschliessenden Masterstudium immatrikuliert sind, entrichten das Schulgeld nur einmal.
8 Für die Masterarbeit ist in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird, ein Schulgeld nach Absatz 1 zu entrichten.
9 Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1 geregelt.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende didaktische Ausbildung an der ETH Zürich absolvieren, entrichten dafür folgendes Schulgeld:
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
1 Für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden sowie der Hörerinnen und Hörer, durch welche die Infrastruktur der ETH in Anspruch genommen wird, setzen die Schulleitungen Gebühren fest und ziehen sie ein.
2 Nicht als selbstständige Arbeiten gelten Semester-, Bachelor-, Master- und Doktorarbeiten.7
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
1 Die Doktorierenden entrichten ein einmaliges pauschales Schulgeld.
2 Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang geregelt.
3 Das Schulgeld ist im Zeitpunkt der Anmeldung zur Doktorprüfung zu bezahlen.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
1 Wer an einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung «Master of Advanced Studies (MAS)», «Master of Business Administration (MBA)», «Executive Master (EM)» teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld; dieses entspricht dem zweifachen Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
2 Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungszertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
2bis Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das nicht unter die Absätze 1 und 2 fällt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld. Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1.2.4 geregelt.10
3 Für Weiterbildungsprogramme ist zudem ein marktüblicher Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie zusätzliches Lehrpersonal, besondere Infrastruktur, Unterrichtsmaterial, Labor- und Administrationskosten zu leisten. Über die Höhe des Kostenbeitrages entscheiden die Schulleitungen im Einzelfall.
4 Für die Teilnahme an Fortbildungskursen und die Nutzung des Angebots von Distance Education setzen die Anstaltsleitungen marktübliche Gebühren fest und ziehen sie ein.
5 Im Falle der nicht termingerechten Abmeldung von einem Weiterbildungsprogramm oder einem Fortbildungskurs sowie bei einem Studienabbruch werden die Gebühren ganz oder teilweise eingefordert. Die Anstaltsleitungen regeln die Einzelheiten.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).
Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festsetzen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.
Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
1 Bedienstete des ETH-Bereiches, die an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit, wenn die Weiterbildung von den Vorgesetzten bewilligt worden ist.
2 Bedienstete des ETH-Bereiches, die sich als Hörerinnen oder Hörer einschreiben, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.12
12 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
1 Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:
2 Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer 2 geregelt.
2bis Die Schulleitung der ETH Zürich kann Ziffer 2.2.5 des Anhangs betreffend die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin anpassen. Sie richtet sich dabei nach den Beschlüssen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.16
3 Die Schulleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).
1 Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind wissenschaftliche und technische Leistungen, die von den Anstalten im Rahmen ihres Leistungsauftrags zugunsten Dritter erbracht werden.
2 Forschungsaufträge und Forschungsbeteiligungen sind keine Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts.
3 Der Forschungsauftrag ist ein Vertrag, nach dem ein überwiegend im Interesse Dritter liegendes Forschungsvorhaben übernommen wird.
4 Die Forschungsbeteiligung ist ein Vertrag über die Zusammenarbeit im Interesse der Anstalt und eines Partners unter beidseitigem Mitteleinsatz auf einem Gebiet, auf dem die Anstalten im Rahmen ihrer Forschungsprogramme tätig sind.
1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Artikel 11 Absatz 1 in Anspruch nimmt.
2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie für die Bezahlung der Gebühr solidarisch.
1 Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.17
2 Bei den Gebührenansätzen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Dienstleistung zu berücksichtigen.
3 Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:
4 Dienstleistungen ohne vorgängig festgelegten Gebührenansatz werden nach Personal-, Material- und Zeitaufwand berechnet.
5 Für wiederholte gleichartige Dienstleistungen können die Anstalten mit den Gebührenpflichtigen Vereinbarungen über Pauschalgebühren treffen.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
19 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin ausserhalb des normalen Arbeitsablaufs oder der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können die Anstalten einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben.
Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
1 Die Anstaltsleitungen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn:
2 Die Anstaltsleitungen können Hochschulen und gemeinnützige Organisationen von der Gebührenpflicht befreien.
Die Anstaltsleitungen können von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen.
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
23 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
1 Die Anstaltsleitungen erlassen für ihren Bereich eigene Parkordnungen.
2 Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die Verordnung vom 20. Mai 199224 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (Parkverordnung).
1 Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung25 gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
2 Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.
3 Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis haben für die Benutzung von Parkplätzen ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
1 Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der Parkverordnung26 genannten Ansätzen abweichen.
2 Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:
3 Bei besonderen Veranstaltungen können Parkflächen gegen Gebühr vermietet werden.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
1 Bei Streitigkeiten über die erhobene Gebühr erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung. Diese kann auch zusätzlich angefallene Kosten für die entstandenen Umtriebe (Administrationsgebühren) beinhalten.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
28 Ursprünglich: 7. Abschnitt
Die Anstaltsleitungen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Es werden aufgehoben:
29 [AS 1986 734]
30 [AS 1993 1443]
Die Höhe des Schulgeldes für die Zeit vom Herbstsemester 2018 bis und mit dem Frühjahrssemester 2020 richtet sich nach dem Anhang Ziffern 1bis und 1ter.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 (AS 2018 2803).
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
32 Ursprünglich: Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des ETH-Rates vom 3. März 2011 (AS 2011 1201). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016 (AS 2017 479) und vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 (AS 2018 2803).
(Art. 2 Abs. 9, 6 Abs. 2bis und 10 Abs. 2)
ETHZ (in CHF) | EPFL (in CHF) | |
1.1 Semesterweise zu bezahlendes Schulgeld | ||
| 730 | 730 |
| ||
| 60 | – |
| – | 60 |
1.2 Einmaliges Schulgeld | ||
| 1500 | 1500 |
| ||
| 1460 | 1460 |
| ||
| ||
| 730 | 730 |
| ||
| 730 | 730 |
ETHZ (in CHF) | EPFL (in CHF) | |
1. Schulgeld | ||
1.1 Semesterweise zu bezahlendes Schulgeld | ||
| 580 | 580 |
| ||
| 50 | – |
| – | 50 |
1.2 Einmaliges Schulgeld | ||
| 1200 | 1200 |
| ||
| 1160 | 1160 |
| ||
| ||
| 580 | 580 |
| ||
| 580 | 580 |
ETHZ (in CHF) | EPFL (in CHF) | |
1. Schulgeld | ||
1.1 Semesterweise zu bezahlendes Schulgeld | ||
| 660 | 660 |
| ||
| 50 | – |
| – | 50 |
1.2 Einmaliges Schulgeld | ||
| 1350 | 1350 |
| ||
| 1320 | 1320 |
| ||
| ||
| 660 | 660 |
| ||
| 660 | 660 |
ETHZ (in CHF) | EPFL (in CHF) | |
2.1 semesterweise zu bezahlende Gebühren | ||
Stipendienfonds-Beitrag für Studierende, beurlaubte Studierende, Doktorierende | 7 | 9 |
2.2 einmalige Gebühren | ||
2.2.1 Anmeldegebühr für die Bearbeitung von Bewerbungen (diese Gebühren sind bei der Anmeldung zu entrichten) | ||
| 50 | 50 |
| 150 | 150 |
| 150 | 150 |
| 50 | 50 |
| 150 | 150 |
| 200 | 150 |
| ||
| – | 50 |
| – | 150 |
2.2.2 Aufnahmeprüfung (diese Gebühren sind vor der Prüfung zu entrichten) | ||
| 800 | 800 |
| 550 | 550 |
| 250 | – |
2.2.3 Zulassungsprüfung für Doktorierende | ||
| 120 | – |
2.2.4 Weitere Gebühren | ||
| 50 | – |
| 50 | 50 |
| 50 | 50 |
| 50 | – |
| – | 100 |
| 200 | – |
33 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.
Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.
Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.
Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.
Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.
    Tour durch die Funktionen gefällig?