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414.132.3 Ausbildungsverordnung ETHL
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    414.132.3

    Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium

    (Ausbildungsverordnung ETHL)

    vom 14. Juni 2004 (Stand am 1. September 2019)

    Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),

    gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Verordnung regelt das Studium, das zu einem Bachelor- oder zu einem Mastertitel der ETHL führt.

    2 Die Bachelor- und die Masterprogramme stellen die zwei aufeinander aufbauenden Stufen dieses Studiums dar.

    Art. 2 Zulassung

    Die Zulassung zum Bachelor- und zum Masterstudium richtet sich nach der Verord­nung vom 8. Mai 19952 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hoch­schule Lausanne.

    Art. 3 Titel

    1 Die ETHL verleiht in ihren Lehrgebieten (Sektionen oder Lehrgebieten) die fol­genden akademischen Titel:3

    a.
    Bachelor;
    b.
    Master.

    2 Die Urkunde trägt das Siegel der ETHL und den Namen des Inhabers oder der Inhaberin. Sie ist unterschrieben vom Präsidenten oder von der Präsidentin der ETHL, vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin für Ausbildung und vom Vor­steher oder der Vorsteherin der Sektion. Sie wird ergänzt durch das «Diploma Supplement», das Auskunft gibt über Stufe, Einbettung, Inhalt und Status des erfolgreich absolvierten Studiengangs. Die Urkunde nennt das Fachgebiet und – für den Master – die Berufsbezeichnung des Inhabers oder der Inhaberin sowie gegebenenfalls die besondere thematische Ausrichtung.4

    3 …5

    4 Inhaberinnen und Inhaber eines ETHL-Diploms (Art. 15 Abs. 1) sind befugt, sich Inhaberin oder Inhaber eines Masters der ETHL zu nennen (Anhang I).

    5 Die Liste der Titel und der entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Fachgebie­ten findet sich in Anhang I.

    6 Die gemeinsame Verleihung von Mastertiteln durch die ETHL und andere Institu­tionen wird vertraglich geregelt.

    7 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. oder Ph. D.) sowie andere, weiterbildungsspezifische Titel. Diese Titel werden in besonderen Verordnungen geregelt.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 12. Juni 2006, in Kraft seit 23. Okt. 2006 (AS 2006 3307).

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 22. Mai 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 3975).

    5 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    Art. 4 ECTS-Kreditpunkte

    1 Die ETHL vergibt Kreditpunkte für kontrollierte Studienleistungen, entsprechend dem europäischen Kredittransfer- und Akkumulationssystem (European Credit Transfer and Accumulation System, im Folgenden: ECTS). Die vorgegebene Anzahl Kreditpunkte pro Lehrstoff richtet sich nach der studentischen Arbeitsleistung, die zur Erreichung des Lernziels erbracht werden muss.

    2 Die ECTS-Kreditpunkte werden entsprechend den Bestimmungen der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20156 angesammelt. Die in Artikel 5 besagter Verordnung erwähnten Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle definieren die jedem Studienbereich zugewiesene Anzahl Kreditpunkte.7

    3 Die Studienpläne nach Artikel 5 der Studienkontrollverordnung ETHL sind so konzipiert, dass pro Studienjahr 60 ECTS-Kreditpunkte erzielt werden können.8

    6 SR 414.132.2

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    Art. 59 Erforderliche Anzahl ECTS-Kreditpunkte

    1 Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 201510 und den Vollzugsreglementen nach Artikel 5 besagter Verordnung erworben hat.

    2 Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer, entsprechend der Studien­kontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 und den Vollzugsreglementen, zusätzlich zum Bachelor 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise in den Bereichen, welche dies gemäss Anhang I verlangen, 90 ECTS-Kreditpunkte erworben sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    10 SR 414.132.2

    2. Abschnitt: Bachelor

    Art. 6 Studienaufbau

    1 Das Bachelorprogramm an der ETHL besteht aus zwei aufeinander folgenden Studienabschnitten:

    a.
    der Grundstufe;
    b.
    der Bachelorstufe.

    2 …11

    11 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    Art. 7 Grundstufe

    1 Die Grundstufe dauert zwei Semester.12

    2 Sie dient dazu, die grundlegenden Kenntnisse zu überprüfen, die notwendigen Fähigkeiten für das weitere Studium der Naturwissenschaften zu vermitteln und eine Einführung in die Geistes- und Sozialwissenschaften zu geben.

    3 Die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe beträgt zwei Jahre.

    4 Wer die Grundstufenprüfung besteht, erwirbt 60 ECTS-Kreditpunkte; dies ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe.

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    Art. 8 Bachelorstufe

    1 Die Bachelorstufe dauert vier Semester.

    2 Sie dient der Vermittlung der allgemeinen und fachspezifischen wissenschaftlichen Grundkenntnisse, ergänzt durch Kenntnisse in einem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften.

    3 Sie muss spätestens vier Jahre nach bestandener Grundstufe oder bei einer Zulassung zu einem höheren Semester innert einer Frist, die der doppelten Anzahl der zu absolvierenden Semester entspricht, erfolgreich abgeschlossen werden.13

    4 Die Bachelorstufe gilt mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten als bestanden. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm. Artikel 29 Absatz 1 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 201514 bleibt vorbehalten.15

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    14 SR 414.132.2

    15 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    3. Abschnitt: Master

    Art. 9 Studienaufbau

    1 Das Masterprogramm besteht aus zwei aufeinander folgenden Abschnitten:

    a.
    der Masterstufe;
    b.
    der Masterarbeit.

    2 …16

    16 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    Art. 10 Masterstufe

    1 Die Masterstufe vermittelt vertiefte fachspezifische Kenntnisse, die zur Ausübung des Berufs qualifizieren; sie umfasst zudem das Studium einer Disziplin der Geistes- und Sozialwissenschaften.

    2 Die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten beträgt ein Jahr, maximal zulässig sind zwei Jahre; die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 90 Kreditpunkten beträgt eineinhalb Jahre, maximal zulässig sind drei Jahre.

    3 Mit dem Erwerb von 60 beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkten gilt die Master­stufe als bestanden.

    Art. 1117 Masterarbeit

    1 Die Masterarbeit dauert ein Semester; wer sie erfolgreich abschliesst, erwirbt 30 ECTS-Kreditpunkte.

    2 Die Masterarbeit muss innerhalb eines Jahres nach bestandener Masterstufe oder gegebenenfalls nach der bedingten Zulassung (Art. 29 Abs. 3 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 201518) erfolgreich abgeschlossen werden.

    3 Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Masterarbeit. Artikel 29 Absatz 3 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 bleibt vorbehalten; ist dieser anwendbar, so kann die Masterarbeit nur dann erfolgreiche abgeschlossen werden, wenn zuvor die Masterstufe bestanden ist.

    17 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    18 SR 414.132.2

    4. Abschnitt: Studiendauer

    Art. 1219 An die Studiendauer geknüpfte Bedingungen

    1 Die nötigen Kreditpunkte sind innert den in dieser Verordnung für die einzelnen Studienabschnitte festgesetzten Fristen zu erwerben.

    2 In Abweichung von Absatz 1 kann die Schule die Maximaldauer eines Studien­abschnitts verlängern oder eine Unterbrechung zwischen zwei Programmabschnitten bewilligen, wenn der oder die Studierende einen wichtigen Grund, insbesondere eine lange Krankheit, Mutterschaft oder Dienstpflicht, geltend macht; er oder sie hat den Grund geltend zu machen, sobald er oder sie davon Kenntnis erlangt und bevor die maximal zulässige Studiendauer abgelaufen ist.

    19 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

    Art. 13 Mobilität

    1 Um die Mobilität zu fördern, kann die ETHL den Studierenden die Erlaubnis erteilen, ein Semester oder ein Jahr an einer anderen Hochschule zu studieren oder die Masterarbeit an einer anderen Hochschule, in der öffentlichen Verwaltung oder in der Industrie zu verfassen und während dieser Zeit an der ETHL immatrikuliert zu bleiben. Die an der Gasthochschule absolvierten Studienleistungen werden ange­rechnet, sofern das Studienprogramm vorgängig mit dem zuständigen Studien­bereichsleiter oder der zuständigen Studienbereichsleiterin an der ETHL festgelegt wurde.

    2 Die Richtlinien der Schule sind anwendbar.20

    20 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 30. Juni 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2539).

    Art. 15 Übergangsbestimmungen

    1 Das Diplom wird bis zum 31. Dezember 2004 verliehen.

    2 Die Bachelor- und die Mastertitel werden ab dem 1. Januar 2005 verliehen.

    Art. 16 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 18. Oktober 2004 in Kraft.

    2 Anhang II tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

    Anhang I21

    21 Fassung gemäss Ziff. I der V der ETHL-Schulleitung vom 31. Juli 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 (AS 2019 2479).

    (Art. 3 Abs. 5)

    Titel und Berufsbezeichnungen

    Bachelor und Master

    Sektionen/Lehrgebiete

    Den Master begleitende Berufsbezeichnung

    Bachelor of Science BSc

    Architektur

    Architecture

    Master of Science MSc

    Architektur

    Architecture

    Architekt/in

    (Dipl. Arch. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Bauingenieurwesen

    Civil Engineering

    Master of Science MSc

    Bauingenieurwesen

    Civil Engineering

    Bauingenieur/in

    (Dipl. Bau-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Umweltingenieurwesen

    Environmental Sciences and Engineering

    Master of Science MSc

    Umweltingenieurwesen

    Environmental Sciences and Engineering

    Umweltingenieur/in

    (Dipl. Umwelt-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Chemie und Chemie­ingenieurwesen

    Chemistry and Chemical Engineering

    Master of Science MSc

    Molekulare und biolo­gische Chemie

    Molecular and Biological Chemistry

    Chemiker/in

    (Dipl. Chem. ETH)

    Master of Science MSc

    Chemieingenieurwesen und Biotechnologie

    Chemical Engineering and Biotechnology

    Chemieingenieur/in

    (Dipl. Chem.-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Mathematik

    Mathematics

    Master of Science MSc*

    Mathematik

    Mathematics

    Mathematiker/in

    (Dipl. Math. ETH)

    Master of Science MSc

    Mathematische Wissenschaften

    Applied Mathematics

    Mathematikingenieur/in

    (Dipl. Math.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc

    EPF Lausanne – HEP Vaud**

    Mathematikdidaktik

    Mathematics for education

    Mathematikdidaktiker/in

    (Dipl. Math.-Did. ETH-PH)

    Master of Science MSc

    Rechnergestützte Wissenschaften

    Computational Science and Engineering

    Ingenieur/in in rechner­gestützten Wissenschaften

    (Dipl. Rechnerwiss.-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Physik

    Physics

    Master of Science MSc

    Physik

    Physics

    Physiker/in

    (Dipl. Phys. ETH)

    Master of Science MSc

    Physik-Wissenschaften

    Applied Physics

    Physikingenieur/in

    (Dipl. Phys.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc

    EPF Lausanne – ETH Zürich

    Kerntechnik

    Nuclear Engineering

    Kerntechnikingenieur/in

    (Dipl. Kerntech.-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Elektrotechnik

    Electrical and Electronic Engineering

    Master of Science MSc***

    Elektrotechnik

    Electrical and Electronic Engineering

    Elektroingenieur/in

    (Dipl. El.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc**

    Energiemanagement und Nachhaltigkeit

    Energy management and Sustainability

    Ingenieur/in im Bereich Energiemanagement und Nachhaltigkeit

    (Dipl. Ener.-Manag.-Nachh.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc

    Energiewissenschaft und ‑technologie

    Energy Science and Technology

    Energieingenieur/in

    (Dipl. Energie-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Maschineningenieurwesen

    Mechanical Engineering

    Master of Science MSc

    Maschineningenieurwesen

    Mechanical Engineering

    Maschineningenieur/in

    (Dipl. Masch.-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Mikrotechnik

    Microengineering

    Master of Science MSc

    Mikrotechnik

    Microengineering

    Mikrotechnikingenieur/in

    (Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc

    Robotik

    Robotics

    Robotikingenieur/in

    (Dipl. Robotik-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Werkstoffe

    Materials Science and Engineering

    Master of Science MSc

    Werkstoffe

    Materials Science and Engineering

    Werkstoffingenieur/in

    (Dipl. Werkstoff-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Informatik

    Computer Science

    Master of Science MSc

    Informatik

    Computer Science

    Informatikingenieur/in

    (Dipl. Informatik-Ing. ETH)

    Master of Science MSc

    EPF Lausanne – ETH Zürich

    Informatik – Cyber Security 

    Computer Science – Cyber Security

    Ingenieur/in im Bereich Cyber Security

    (Dipl. Cyber-Sec.-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Kommunikationssysteme

    Communication Systems

    Master of Science MSc

    Kommunikationssysteme

    Communication Systems

    Kommunikationssystem­ingenieur/in

    (Dipl. Kom.-Syst.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc

    Data Science

    Datascienceingenieur/in

    (Dipl. Datasc-Ing. ETH)

    Bachelor of Science BSc

    Lebenswissenschaften­ingenieurwesen

    Life Sciences Engineering

    Master of Science MSc

    Lebenswissenschaften­ingenieurwesen

    Life Sciences Engineering

    Ingenieur/in in Lebens­wissenschaften

    (Dipl. Lebenswiss.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc**

    Lebenswissenschaften und Technologie

    Life Sciences and Technology

    Ingenieur/in in Lebens­wissenschaften und Tech­nologie

    (Dipl. Lebenswiss. & Tech­nol.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc**

    Bioingenieurwesen

    Bioengineering

    Ingenieur/in Bioingenieur­wesen

    (Dipl. Bio.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc

    Finanzingenieurwesen

    Financial Engineering

    Ingenieur/in im Bereich Finanzen

    (Dipl. Finanz-Ing. ETH)

    Master of Science MSc

    Management, Technologie und Unternehmensführung

    Management, Technology and Entrepreneurship

    Ingenieur/in im Bereich Management, Technologie und Unternehmensführung

    (Dipl. Manag.-Techn.-Ing. ETH)

    Master of Science MSc

    Digitale Geisteswissenschaften

    Digital Humanities

    Ingenieur/in in digitalen Geisteswissenschaften

    (Dipl. Digit.-Hum.-Ing. ETH)

    *
    Master zu 90 ECTS-Kreditpunkten (Masterstufe im Umfang von 60 Kreditpunkten); die anderen Master umfassen 120 Kreditpunkte (Masterstufe im Umfang von 90 Kreditpunkten).
    **
    Dieser Master wird aufgehoben und nimmt keine neuen Kandidatinnen/Kandidaten mehr auf.
    ***
    Masterstudiengang, der auch eine Fachausbildung «Mikro- und Nanotechnologie in integrierten Systemen» beinhaltet; der Studiengang führt zum Master of Science in Elektrotechnik und wird gemeinsam mit dem Politecnico di Torino und dem Institut polytechnique de Grenoble vergeben.

    Anhang II

    (Art. 14)

    Änderung bisherigen Rechts

    Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

    22

    22 Die Änderungen können unter AS 2004 4335 konsultiert werden.

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